Rentnerinnen und Rentner müssen seit Jahren feststellen, dass die im Erwerbsleben gewohnten Beiträge zur privaten oder freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung im Ruhestand ein bedrohliches Loch ins Haushaltsbudget reißen. Anders als Pflichtversicherte in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) tragen sie ihren Beitrag allein – und vielen ist nicht bewusst, dass die Deutsche Rentenversicherung (DRV) einen erheblichen Teil übernehmen kann.
Wer Anspruch hat und warum der Staat hilft
Der Zuschuss richtet sich an alle Rentner, die nicht in der KVdR pflichtversichert sind, sondern ihre Krankenversicherung entweder privat oder als freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse bezahlen.
Nach § 106 SGB VI beteiligt sich die Rentenversicherung in diesen Fällen an den Beiträgen, weil es sonst keinen „Arbeitgeberanteil“ mehr gibt. Auch wer mehrere Renten bezieht, kann profitieren; ausschlaggebend ist, dass auf wenigstens eine der Zahlungen Beiträge erhoben werden.
Höhe der Entlastung: Bis zu 2 052 Euro pro Jahr
Seit 1. Januar 2025 setzt sich der GKV-Gesamtbeitrag aus 14,6 Prozent Grund- und durchschnittlich 2,5 Prozent Zusatzbeitrag zusammen. Die DRV übernimmt davon genau die Hälfte: 8,55 Prozent. Bei einer Monatsrente von 2 000 Euro ergibt das 171 Euro – im Jahr also 2 052 Euro steuerfreie Entlastung. Privatversicherte erhalten denselben Prozentsatz, gedeckelt auf höchstens 50 Prozent ihres tatsächlichen Versicherungsbeitrags.
Antragstellung: Formblatt R0820
Der Zuschuss fließt nur auf schriftlichen Antrag. Zuständig ist das Formular R0820 „Antrag auf Zuschuss zur Krankenversicherung“, das als PDF, Online-Version oder in jeder Auskunfts- und Beratungsstelle der DRV erhältlich ist.
Der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt rät, das Formular gleich mit dem Rentenantrag einzureichen, denn die Leistung wird nicht rückwirkend gezahlt: Jeder Monat ohne Antrag ist endgültig verloren.
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Warum der Zuschuss oft ungenutzt bleibt
Rund zwei Millionen Betroffene verzichten laut Schätzungen derzeit auf den Zuschuss – nicht aus Überzeugung, sondern aus Unkenntnis. Viele werden bei Renteneintritt nicht mehr von ihrer Kasse, sondern nur noch vom Beitragsbescheid der PKV oder GKV an die hohen Prämien erinnert.
Informationskampagnen der Sozialverbände laufen erst langsam an, und die Komplexität des deutschen Kranken- und Rentenversicherungsrechts schreckt Betroffene ab.
Rechtlicher Rahmen und Finanzierung
Der Zuschuss basiert auf § 106 Absatz 2 SGB VI. Finanziert wird sie aus den Beitrags- und Steuereinnahmen der Rentenversicherung – exakt spiegelbildlich zur hälftigen Arbeitgeberbeteiligung während des Berufslebens. Für den Bundeshaushalt entsteht keine zusätzliche Ausgabe, weil das Geld bereits in den Rentenkassen veranschlagt ist.
Grenzen der Förderung: Pflegeversicherung außen vor
So willkommen der Zuschuss ist, eine Lücke bleibt: Er mindert nur die Kranken-, nicht aber die Pflegeversicherungsbeiträge. Rentnerinnen und Rentner, deren PKV-Tarif im Alter stark steigt, müssen außerdem jeden Euro über der hälftigen Prämie weiterhin selbst tragen.
Beratungsangebote und digitale Hilfe
Ungeübte Antragstellerinnen und Antragsteller können sich kostenfrei bei den Auskunfts- und Beratungsstellen der DRV, bei Sozialverbänden oder in kommunalen Seniorenbüros unterstützen lassen. Wer online fit ist, kann den Antrag über das elektronische Rentenkonto der DRV hochladen oder mit der eID-Funktion des Personalausweises unterschreiben.
Fazit
Ein einfacher Antrag kann für privat oder freiwillig gesetzlich versicherte Rentnerinnen und Rentner mehr als 2 000 Euro pro Jahr sichern.
Das Verfahren ist unkompliziert, doch ohne Antrag bleibt die Leistung verwehrt. Wer kurz vor der Rente steht oder bereits eine Rente bezieht, sollte deshalb prüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind – und das Formular R0820 so früh wie möglich einreichen.
“Der Zuschuss ist kein Almosen, sondern der gesetzlich verbriefte Ersatz für einen fehlenden Arbeitgeberanteil und damit ein wirkungsvolles Instrument gegen die wachsende Kostenbelastung im Alter”, sagt Anhalt.