Die Umwandlung eines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) ist wichtig für Schuldner, die sich vor dem Zugriff ihrer Gläubiger auf ihr Einkommen schützen wollen. Wer ein solches P-Konto hat, sollte genau auf die Vertragsbedingungen und eventuelle Änderungen durch die Bank achten.
Häufig verlangen Banken für die Umwandlung oder andere Dienstleistungen Gebühren, die unzulässig sind.
Inhaltsverzeichnis
Was ist ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto)?
Das P-Konto ist ein spezielles Konto, das vor allem in Fällen von Kontopfändungen zum Einsatz kommt. Es gewährt den Kontoinhaber einen automatischen Schutz vor Pfändungen bis zu einem gesetzlich festgelegten Freibetrag.
Dieser Basisschutz, der aktuell bei etwa 1.500 Euro pro Monat liegt, ermöglicht es den Betroffenen, trotz Pfändung weiterhin über einen Teil ihres Einkommens zu verfügen und so ihre Grundbedürfnisse zu decken.
Mit Inkrafttreten der P-Konto-Reform zum 1. Dezember 2021 hat der Gesetzgeber klar festgelegt, dass die Umwandlung eines Girokontos in ein P-Konto keine Nachteile für die Kunden mit sich bringen darf. Dies bedeutet, dass weder höhere Kontoführungsgebühren noch Leistungseinschränkungen aufgrund dieser Umwandlung zulässig sind.
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Bleibt das Vertragsverhältnis unverändert?
Ein wesentliches Merkmal des P-Kontos ist, dass es sich hierbei nicht um ein neues Kontomodell handelt, sondern um eine Zusatzfunktion des bestehenden Girokontos.
Der gesetzliche Pfändungsschutz wird lediglich als Funktion hinzugefügt, ohne dass das ursprüngliche Vertragsverhältnis zwischen Bank und Kunden grundlegend geändert werden darf. Dies wurde sowohl durch die Gesetzesreform als auch durch mehrere Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) bekräftigt.
Bereits im Jahr 2013 entschied der BGH, dass ein P-Konto nicht mit Nachteilen oder Einschränkungen für die Kunden verbunden sein darf. Kreditinstitute dürfen also nicht die Gelegenheit nutzen, die Umwandlung des Kontos als Vorwand zu nehmen, um die Gebühren zu erhöhen oder bestimmte Leistungen zu streichen.
Warum sind höhere Kontoführungsentgelte unzulässig?
Die Erhebung höherer Kontoführungsgebühren nach der Umwandlung in ein P-Konto ist rechtlich nicht zulässig.
Der Gesetzgeber hat eindeutig festgelegt, dass sich die Kontoführungskosten eines P-Kontos an denen eines normalen Girokontos orientieren müssen. Das bedeutet, dass durch die bloße Umwandlung keine zusätzlichen Kosten entstehen dürfen.
Kreditinstitute sind seit Juli 2010 gesetzlich verpflichtet, auf Wunsch ihrer Kunden ein Girokonto in ein P-Konto umzuwandeln, ohne dafür Gebühren zu erheben.
Wenn Banken dennoch versuchen, höhere Entgelte zu berechnen, verstößt dies gegen geltendes Recht. Kontoinhaber, die solche überhöhten Gebühren zahlen mussten, haben das Recht, diese rückwirkend zurückzufordern.
Wie können überhöhte Entgelte zurückgefordert werden?
Kontoinhaber, die feststellen, dass ihre Bank nach der Umwandlung in ein P-Konto höhere Gebühren berechnet hat, sollten umgehend handeln. Es empfiehlt sich, die Bank schriftlich zur Rückerstattung der unzulässig erhobenen Entgelte aufzufordern. Ein Musterbrief kann hierbei eine hilfreiche Unterstützung sein, um den Anspruch präzise und rechtssicher geltend zu machen.
Für die Rückforderung genügt in der Regel der Nachweis der Kontoauszüge, die die Erhebung der höheren Gebühren belegen. Alternativ kann auch die Umstellungsvereinbarung, aus der sich der neue Preis für das P-Konto ergibt, als Nachweis dienen.
Welche Leistungseinschränkungen sind unzulässig?
Neben unzulässigen Gebührenanpassungen kommt es in der Praxis auch häufig zu Leistungseinschränkungen, die für die Kunden nachteilig sind. Beispielsweise haben einige Banken in der Vergangenheit den Zugang zu Online-Banking-Diensten oder zu SB-Terminals eingeschränkt, sodass Kunden ihre Bankgeschäfte nur noch in Papierform abwickeln konnten. Diese Einschränkungen sind nicht nur lästig, sondern führen oft auch zu höheren Kosten, etwa durch Gebühren für beleghafte Überweisungen.
Auch hier gilt: Die Umwandlung in ein P-Konto darf keine Nachteile für die Kunden mit sich bringen. Die bisherigen Leistungen des Girokontos müssen in vollem Umfang erhalten bleiben.
Einschränkungen sind lediglich dann zulässig, wenn sie auf eine fehlende Bonität des Kontoinhabers zurückzuführen sind.
Dies betrifft insbesondere die Nutzung von Überziehungskrediten und Kreditkarten, die bei einem P-Konto nicht möglich sind, da dieses nur auf Guthabenbasis geführt werden darf.
Wie können Leistungseinschränkungen rückgängig gemacht werden?
Wenn Betroffene feststellen, dass nach der Umwandlung ihres Kontos in ein P-Konto bestimmte Leistungen eingeschränkt wurden, sollten sie auch hier schriftlich bei ihrer Bank intervenieren.
Ein entsprechender Musterbrief kann dabei helfen, die Bank zur Rücknahme der unzulässigen Einschränkungen aufzufordern. Den Musterbrief haben die Verbraucherzentralen zur Verfügung gestellt.
Wichtig ist, klarzustellen, dass das P-Konto lediglich eine Zusatzfunktion des bestehenden Kontos darstellt und keine Änderungen am Leistungsumfang rechtfertigt.
Rechte konsequent durchsetzen
Die Umwandlung eines Girokontos in ein P-Konto ist für viele notwendig , um sich vor ungerechtfertigten Zugriffen durch Pfändungen zu schützen.
Dabei dürfen Banken jedoch keine zusätzlichen Entgelte berechnen oder bestehende Leistungen einschränken.