Neuregelungen zur Auszahlung von Kindergeld und dem Kinderzuschlag ab 2026 rechtswidrig

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Die Auszahlung von Kindergeld und Kinderzuschlag wird verändert. Parallel zur Abschaffung des Barscheckverfahrens hat sich die Bundesagentur für Arbeit (BA) im Rahmen des SGB VI-Anpassungsgesetzes eine Sonderregelung ins Bundeskindergeldgesetz (BKGG) schreiben lassen.

Künftig soll sozialrechtliches Kindergeld und der Kinderzuschlag ausschließlich auf ein Konto überwiesen werden – abweichend von den allgemeinen Vorschriften des Sozialgesetzbuchs.

Für Betroffene, die aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen kein Konto eröffnen können, droht damit eine gravierende Verschärfung ihrer ohnehin prekären Situation. Sozialverbände und Beratungsstellen sehen die Gefahr, dass hier ein rechtlicher Ausnahmeweg geschaffen wird, der das sozialrechtliche Einzelfallprinzip und die verfassungsrechtlich garantierte Sicherung der Existenz berührt.

Abschaffung des Barscheckverfahrens mit Folgen

Ausgangspunkt ist die Einstellung des Barscheckverfahrens (ZzV). Jobcenter und Sozialämter haben angekündigt, ab Oktober 2025 keine Verrechnungsschecks mehr zu nutzen, weil die Postbank dieses Produkt nicht länger anbietet.

Bislang dienten Barschecks und vergleichbares dazu, Leistungsberechtigten ohne Konto dennoch Zugang zu Leistungen zu verschaffen. Gerade für Menschen, die von Bürgergeld, Sozialhilfe oder anderen existenzsichernden Leistungen abhängig sind, war dies oft der einzige praktische Weg, um an das ihnen zustehende Leistung zu kommen.

Damit stellt sich nun die Frage: Wie gelangen Personen ohne Konto künftig an existenzsichernde Leistungen, wenn das Barscheckverfahren entfällt – und der Gesetzgeber gleichzeitig alternative Wege verengt statt sie zu sichern?

Nach geltendem Recht ist die Lage eigentlich eindeutig. § 47 Absatz 1 Satz 1 SGB I verpflichtet Sozialleistungsträger, Geldleistungen entweder auf ein vom Leistungsberechtigten angegebenes Konto zu überweisen oder – auf Verlangen – an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zu übermitteln.

Diese Übermittlung kann unterschiedlich gestaltet werden: etwa durch Barschecks, Barauszahlung in der Behörde, Kooperation mit Geldinstituten oder andere organisatorische Lösungen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat in einer Weisung vom 4. Juni 2025 ausdrücklich klargestellt, dass auch Barauszahlungen in den Behörden möglich sind.

Im Referentenentwurf zum SGB VI-Anpassungsgesetz war zudem vorgesehen, § 47 SGB I um einen Satz 2 zu ergänzen. Danach sollten Leistungsträger verpflichtet sein, Geldleistungen kostenfrei an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zu übermitteln, wenn die betroffene Person nachweist, dass ihr die Einrichtung eines Kontos ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist.

Damit hätte der Gesetzgeber den Grundsatz ausdrücklich bekräftigt, dass fehlende Kontoverbindung nicht zu Leistungsausschlüssen führen darf. Sozialrechtliche Leistungen dienen dem Lebensunterhalt und müssen real erreichbar sein – auch dann, wenn Menschen an den institutionellen Hürden des Finanzsystems scheitern.

Die Neuregelung im BKGG: Ausschließliche Kontoüberweisung

Genau an dieser Stelle setzt nun die neue Sonderregelung im Bundeskindergeldgesetz an. In der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales zum SGB VI-Anpassungsgesetz wird ein neuer § 11 Absatz 3 BKGG eingefügt. Dort heißt es:

„Abweichend von § 47 Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch werden das sozialrechtliche Kindergeld und der Kinderzuschlag ausschließlich auf das angegebene Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 gilt, überwiesen. Die Überweisung erfolgt kostenfrei.“

Die Vorschrift ist als ausdrückliche Abweichung von § 47 SGB I formuliert. Damit wird der allgemeine sozialrechtliche Anspruch auf Übermittlung an den Wohnsitz in diesem Bereich außer Kraft gesetzt. Vorgesehen ist, dass die Änderung – eingebettet in ein großes Artikelgesetz zur Anpassung des Rentenrechts – zum 1. Januar 2026 in Kraft tritt.

Faktisch bedeutet dies: Für Kindergeld und Kinderzuschlag soll es künftig keine andere Auszahlungsform mehr geben als die Überweisung auf ein Konto im SEPA-Raum. Wer kein solches Konto angeben kann, erhält die Leistung nicht – jedenfalls nicht auf dem gesetzlich vorgesehenen Standardweg.

Bundesagentur für Arbeit: Entlastung statt Problemlösung?

Aus den Unterlagen und der zeitlichen Abfolge wird deutlich, dass die Initiative für die BKGG-Sonderregelung wesentlich von der Bundesagentur für Arbeit ausgegangen ist. Die BA ist bundesweit für die Auszahlung des sozialrechtlichen Kindergeldes und des Kinderzuschlags zuständig; sie trägt die organisatorische und technische Verantwortung für diese Leistungen.

Kritiker wie der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt werfen der BA vor, sich durch die neue Regelung von den Problemen derjenigen Menschen zu „befreien“, die kein Konto eröffnen können. “Statt Lösungen für diese Gruppe zu entwickeln, verlagere man das Problem in den gesetzlichen Raum: Wer kein Konto hat, passe schlicht nicht mehr in das vorgesehene Auszahlungsmodell”, so Anhalt.

Damit verschiebt sich der Blick. Nicht mehr die Frage, wie der Leistungsträger seine gesetzliche Verpflichtung gegenüber einer besonders verletzlichen Personengruppe erfüllen kann, steht im Vordergrund, sondern die technische und organisatorische Vereinfachung der Verwaltung. Für die betroffenen Familien ist dies mehr als eine Formalie: Es geht um Zahlungen, die unmittelbar zum Lebensunterhalt der Kinder beitragen.

Wer kein Konto hat: Lebenslagen, die aus dem Leistungssystem gedrängt werden

Die Neuregelung blendet eine Realität aus, die in der sozialen Beratung seit Jahren sichtbar ist. Menschen ohne Konto sind keine Ausnahmeerscheinung, sondern ein fester Bestandteil der Klientel von Sozialämtern, Jobcentern und Familienkassen.

Betroffen sind zum Beispiel Geflüchtete mit ungeklärtem Aufenthaltsstatus oder fehlenden Ausweisdokumenten. Häufig verweigern Banken in solchen Fällen die Kontoeröffnung, obwohl es mit dem Basiskonto nach dem Zahlungskontengesetz einen Rechtsanspruch auf ein Konto mit grundlegenden Funktionen gibt.

Auch Wohnungslose, Menschen mit massiven Schuldenproblemen oder Personen mit laufenden Pfändungen stoßen regelmäßig auf praktische oder formale Hürden bei der Kontoeröffnung. Wir haben häufig davon berichtet, dass Verschuldeten ein P-Konto verweigert wird.

Hinzu kommen Menschen, die aufgrund psychischer Erkrankungen, fehlender Sprachkenntnisse oder traumatischer Erfahrungen nicht in der Lage sind, sich durch den mitunter schweren Prozess der Kontoeröffnung zu kämpfen.

Gerade in diesen Fällen würde das Einzelfallprinzip des Sozialrechts eigentlich verlangen, dass die Verwaltung besondere Anstrengungen unternimmt, den Leistungszugang dennoch sicherzustellen.

Die geplante BKGG-Regelung dreht diese Perspektive um. Sie erklärt faktisch, dass die Leistung nur noch für diejenigen erreichbar ist, die ein Konto nachweisen können. Wer aus welchen Gründen auch immer daran scheitert, gerät in eine gefährliche Lücke zwischen sozialrechtlichem Anspruch und technischer Umsetzung.

Konflikt mit sozialrechtlichen Grundprinzipien

Im deutschen Sozialrecht gilt der Grundsatz, dass über Ansprüche im Einzelfall zu entscheiden ist. Verwaltungspraxis und Gesetzesauslegung müssen die konkrete Lebenssituation der betroffenen Person berücksichtigen.

Dieses findet sich in zahlreichen Vorschriften, etwa im Beratungs- und Unterstützungsauftrag der Leistungsträger (§ 14 SGB I), in der Pflicht zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts (§ 20 SGB X) und im sozialrechtlichen Herstellungsanspruch, der Fehler und Versäumnisse der Verwaltung ausgleichen soll.

Eine starre gesetzliche Regelung, die eine Leistung unabhängig von der individuellen Lage ausschließlich an das Vorhandensein eines Bankkontos knüpft, steht in Spannung zu diesem Verständnis. Sie ignoriert, dass das Fehlen eines Kontos gerade Ausdruck einer sozialen Problemlage sein kann, auf die das Sozialrecht reagiert, statt sie zu verschärfen.

Hinzu kommt, dass die Neuregelung wohlmöglich gegen die Verfassung verstößt. Kindergeld und Kinderzuschlag sind Teil des Systems zur Sicherung des kindlichen Existenzminimums.

Sie flankieren sowohl das Steuerrecht als auch die existenzsichernden Leistungen wie Bürgergeld und Sozialhilfe. Wird der Zugang zu diesen Leistungen durch formale Hürden blockiert, kann dies den Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums berühren, den das Bundesverfassungsgericht aus Artikel 1 und Artikel 20 Grundgesetz herleitet.

Rechtliche Zweifel an der BKGG-Sonderregelung

Sozialrechtlich wirft die geplante Vorschrift eine Reihe von Fragen auf. Sie ist als „abweichend von § 47 Absatz 1 SGB I“ formuliert und soll damit den allgemeinen sozialrechtlichen Auszahlungsweg für Kindergeld und Kinderzuschlag überlagern.

Fraglich ist, ob der Gesetzgeber auf diese Weise das Schutzkonzept des SGB I in einem so sensiblen Bereich beschneiden darf, ohne zugleich einen gleichwertigen alternativen Zugang vorzusehen, findet auch der Sozialberater Harald Thomé von Tacheles e.V..

Denkbar ist, dass Gerichte die Regelung verfassungskonform auslegen und zu dem Ergebnis kommen, dass sie zwar den Regelfall der Kontoauszahlung festlegt, im Extremfall aber Ausnahmen zulassen muss, wenn andernfalls die Sicherung des Existenzminimums gefährdet wäre.

Ebenso möglich ist, dass Sozialgerichte die Vorschrift dem Bundesverfassungsgericht vorlegen, wenn sie in konkreten Streitfällen nicht mit den Grundrechten vereinbar erscheint.

Schon jetzt ist absehbar, dass bei einer strikten Anwendung der Norm zahlreiche Eilrechtsschutzverfahren entstehen werden. Familien ohne Konto, deren Kindergeld oder Kinderzuschlag nicht mehr ausgezahlt wird, werden auf schnelle gerichtliche Entscheidungen angewiesen sein.

Bereits im Zusammenhang mit der Abschaffung des Barscheckverfahrens empfehlen Beratungsstellen, bei verweigerter Auszahlung umgehend eine einstweilige Anordnung beim Sozialgericht zu beantragen.

Doppeltes Risiko für Familien mit niedrigem Einkommen

Die besondere Brisanz ergibt sich daraus, dass Kindergeld und Kinderzuschlag eng mit anderen Sozialleistungen verflochten sind. In der Grundsicherung für Arbeitsuchende und in der Sozialhilfe wird Kindergeld als Einkommen angerechnet.

Bleibt die Auszahlung aus, obwohl das Jobcenter es als Einkommen berücksichtigt, entsteht für die Familie eine finanzielle Lücke – die Leistungen werden gekürzt, obwohl das angerechnete Geld tatsächlich gar nicht zur Verfügung steht.

Beim Kinderzuschlag wirkt die Problematik ähnlich: Er soll verhindern, dass Familien allein wegen der Unterhaltslast für ihre Kinder in den Bezug von Bürgergeld rutschen. Fällt der Zuschlag wegen fehlender Kontoverbindung praktisch weg, geraten diese Haushalte besonders schnell in finanzielle Not. Das Risiko von Mietrückständen, Energieschulden und weiterer Verschuldung steigt.

Gerade bei Menschen ohne stabile soziale Netze führt die Kombination aus rechtlichen Hürden und bürokratischer Strenge häufig zu einem Abbruch des Kontakts mit den Behörden. Wer wiederholt erlebt, dass formale Anforderungen wichtiger sind als die Sicherung des Lebensunterhalts der Kinder, verliert Vertrauen in die Institutionen – mit langfristigen Folgen für Teilhabe, Integration und soziale Stabilität.

Was können Betroffene nun tun?

Auch wenn die Neuregelung auf den ersten Blick eine klare und starre Vorgabe formuliert, bleibt betroffenen Personen und ihren Unterstützerinnen und Unterstützern Handlungsspielraum. Bereits heute empfiehlt es sich, jeden Versuch einer Kontoeröffnung sorgfältig zu dokumentieren – einschließlich Ablehnungsschreiben der Banken, Nachweisen über fehlende Dokumente oder Zeugenaussagen von Beratungsstellen.

Sollten Familienkassen trotz nachgewiesener Unmöglichkeit der Kontoeröffnung die Auszahlung von Kindergeld oder Kinderzuschlag verweigern, ist die Erhebung eines Eilantrags beim Sozialgericht ein naheliegender Schritt. Im Verfahren kann geltend gemacht werden, dass eine strikte Anwendung der BKGG-Sonderregelung in diesen Konstellationen unverhältnismäßig ist und verfassungsrechtliche Schutzpflichten verletzt.