Neue Düsseldorfer Tabelle: Das gilt 2026 abzüglich dem Kindergeld

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Mit dem Jahreswechsel wird die Düsseldorfer Tabelle traditionell fortgeschrieben. Für viele getrenntlebende Eltern ist sie der praktische Maßstab, wenn es um Kindesunterhalt geht – und zugleich ein häufiger Anlass für Missverständnisse. Denn die Beträge, die in der Tabelle stehen, sind nicht automatisch das, was am Ende überwiesen werden muss. Entscheidend ist häufig der Rechenschritt „abzüglich Kindergeld“: Erst dadurch entsteht der sogenannte Zahlbetrag.

Für 2026 steigen die Bedarfssätze für minderjährige und auch für viele volljährige Kinder. Gleichzeitig erhöht sich zum 1. Januar 2026 das Kindergeld. Beides zusammen führt dazu, dass sich die reinen Tabellenwerte spürbar bewegen können, die tatsächliche Zahlung im Alltag aber je nach Konstellation manchmal nur moderat nach oben geht – oder im Einzelfall sogar anders ausfällt, als viele spontan erwarten.

Was die Düsseldorfer Tabelle eigentlich ist – und was nicht

Die Düsseldorfer Tabelle ist kein Gesetz, sondern eine richterliche Leitlinie, die seit Jahrzehnten bundesweit zur Orientierung genutzt wird. Herausgegeben wird sie vom Oberlandesgericht Düsseldorf, erarbeitet in Abstimmung mit den Oberlandesgerichten und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages. Ihr Ziel ist es, gleich gelagerte Fälle in der Praxis möglichst einheitlich zu behandeln: Wie hoch ist der typische Lebensbedarf eines Kindes, wenn man Alter und Leistungsfähigkeit der Eltern berücksichtigt?

Wichtig ist dabei der Ausgangspunkt der Tabelle: Sie arbeitet mit Einkommensgruppen (bereinigtes Nettoeinkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils) und mit Altersstufen. Aus dieser Kombination ergibt sich ein monatlicher Unterhaltsbedarf. Dieser Bedarf ist zunächst ein Bruttowert im unterhaltsrechtlichen Sinne – und eben noch nicht die finale Zahl, die monatlich zu zahlen ist.

Warum das Kindergeld den Unterhalt verändert

Kindergeld ist rechtlich betrachtet keine „Extra-Leistung“, die neben dem Unterhalt einfach zusätzlich fließt. Es wird vielmehr dem Kind zugerechnet und mindert den Barunterhaltsbedarf – weil es bereits zur Versorgung des Kindes bestimmt ist. Praktisch heißt das: Wer den Barunterhalt zahlt, darf das Kindergeld ganz oder teilweise gegenrechnen.

Im klassischen Residenzmodell erhält meistens der betreuende Elternteil das Kindergeld. Der andere Elternteil erfüllt seine Unterhaltspflicht durch Geldzahlungen. Damit diese Rollenverteilung nicht zu einer doppelten Belastung führt, wird das Kindergeld auf den Bedarf angerechnet. Bei minderjährigen Kindern geschieht das in der Regel zur Hälfte, bei volljährigen Kindern grundsätzlich in voller Höhe. So entsteht aus dem Tabellenbetrag der Zahlbetrag.

Düsseldorfer Tabelle abzüglich Kindergeld 2026

Einkommensgruppe (bereinigtes Nettoeinkommen) Zahlbetrag 2026 (nach Abzug Kindergeld; 0–5 | 6–11 | 12–17 | ab 18)
1. bis 2.100 € 356,50 € | 428,50 € | 523,50 € | 439,00 €
2. 2.101–2.500 € 381,50 € | 456,50 € | 556,50 € | 474,00 €
3. 2.501–2.900 € 405,50 € | 484,50 € | 589,50 € | 509,00 €
4. 2.901–3.300 € 429,50 € | 512,50 € | 621,50 € | 544,00 €
5. 3.301–3.700 € 454,50 € | 540,50 € | 654,50 € | 579,00 €
6. 3.701–4.100 € 493,50 € | 585,50 € | 706,50 € | 635,00 €
7. 4.101–4.500 € 531,50 € | 629,50 € | 759,50 € | 691,00 €
8. 4.501–4.900 € 570,50 € | 674,50 € | 811,50 € | 747,00 €
9. 4.901–5.300 € 609,50 € | 719,50 € | 863,50 € | 802,00 €
10. 5.301–5.700 € 648,50 € | 763,50 € | 915,50 € | 858,00 €
11. 5.701–6.400 € 687,50 € | 808,50 € | 968,50 € | 914,00 €
12. 6.401–7.200 € 726,50 € | 853,50 € | 1.020,50 € | 970,00 €
13. 7.201–8.200 € 765,50 € | 897,50 € | 1.072,50 € | 1.026,00 €
14. 8.201–9.700 € 804,50 € | 942,50 € | 1.124,50 € | 1.082,00 €
15. 9.701–11.200 € 842,50 € | 986,50 € | 1.176,50 € | 1.137,00 €

Hinweis: Grundlage ist ein Kindergeld von 259,00 € monatlich je Kind. Bei Minderjährigen wird das hälftige Kindergeld (129,50 €) angerechnet, bei Volljährigen das volle Kindergeld (259,00 €).

Tabellenbetrag und Zahlbetrag: der Unterschied, der in vielen Schreiben und Gesprächen verloren geht

Der Tabellenbetrag ist der in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesene Bedarf. Er hängt von der Einkommensgruppe und dem Alter des Kindes ab. Der Zahlbetrag ist das, was nach der Kindergeldanrechnung übrig bleibt und regelmäßig tatsächlich gezahlt wird, sofern keine weiteren Besonderheiten (etwa Mehrbedarf, Wechselmodell, Mangelfall) eingreifen.

Für 2026 beträgt das Kindergeld einheitlich 259 Euro pro Kind und Monat. Die rechnerische Konsequenz ist klar: Bei minderjährigen Kindern wird typischerweise die Hälfte, also 129,50 Euro, vom Tabellenbedarf abgezogen. Bei volljährigen Kindern wird der volle Betrag von 259 Euro angerechnet. Dass so viele Zahlbeträge auf „,50“ enden, ist daher keine Rechenpanne, sondern schlicht die Folge der Halbteilung.

Was 2026 beim Mindestunterhalt herauskommt – wenn man das Kindergeld abzieht

Besonders oft wird nach dem Mindestunterhalt gefragt, also nach den Werten der ersten Einkommensgruppe. Für 2026 liegt der Tabellenbedarf dort für Kinder bis zum fünften Geburtstag bei 486 Euro, für Sechs- bis Elfjährige bei 558 Euro, für Zwölf- bis Siebzehnjährige bei 653 Euro. Für volljährige Kinder, die noch im Haushalt eines Elternteils leben, weist die Tabelle in der ersten Gruppe 698 Euro aus.

Zieht man das Kindergeld wie vorgesehen ab, ergeben sich in der ersten Einkommensgruppe als Zahlbeträge 356,50 Euro (bis 5 Jahre), 428,50 Euro (6–11 Jahre) und 523,50 Euro (12–17 Jahre). Bei volljährigen Kindern reduziert sich der Betrag durch die volle Kindergeldanrechnung auf 439 Euro.

Diese Werte sind für viele Familien der praktische Referenzpunkt, weil in einer beträchtlichen Zahl von Fällen – jedenfalls überschlägig – im Bereich der unteren und mittleren Einkommensgruppen gerechnet wird.

Gleichzeitig zeigt sich hier auch, warum Erhöhungen nicht immer spektakulär wirken: Wenn der Tabellenbedarf steigt, das Kindergeld aber ebenfalls steigt und gegengerechnet wird, bleibt die Mehrbelastung für den Zahlungspflichtigen im Monatsvergleich oft überschaubar.

Die Spannweite der Zahlbeträge 2026: warum Einkommen den Unterhalt stark verschiebt

Die Düsseldorfer Tabelle 2026 arbeitet weiterhin mit 15 Einkommensgruppen. In der ersten Gruppe reicht das bereinigte Nettoeinkommen bis 2.100 Euro, in der höchsten Gruppe bis 11.200 Euro. Entsprechend groß ist die Spanne der Zahlbeträge nach Kindergeldabzug.

Bei Kindern bis zum fünften Geburtstag reicht der Zahlbetrag 2026 – je nach Einkommensgruppe – von 356,50 Euro bis 842,50 Euro. Für Sechs- bis Elfjährige bewegt sich die Bandbreite von 428,50 Euro bis 986,50 Euro. Für Zwölf- bis Siebzehnjährige liegt sie zwischen 523,50 Euro und 1.176,50 Euro. Bei volljährigen Kindern, die noch zu Hause leben, zeigt die Zahlbetragstabelle Werte von 439 Euro bis 1.137 Euro.

Diese Spannweiten zeigt: Die Frage „Wie viel Unterhalt muss ich zahlen?“ lässt sich seriös erst beantworten, wenn das unterhaltsrelevante Einkommen sauber ermittelt ist. Wer nur auf das Bruttoeinkommen oder auf den Gehaltszettel schaut, verfehlt häufig die Rechengröße, mit der im Unterhaltsrecht tatsächlich gearbeitet wird.

Wie das „bereinigte Nettoeinkommen“ den Einstieg in die Tabelle bestimmt

Die Einstufung erfolgt nach dem bereinigten Nettoeinkommen. Das ist das Nettoeinkommen nach unterhaltsrechtlichen Korrekturen. Dazu gehören typischerweise Abzüge, die unterhaltsrechtlich anerkannt sind, etwa bestimmte berufsbedingte Aufwendungen oder angemessene Vorsorgepositionen. Umgekehrt können Vorteile, die wirtschaftlich wie Einkommen wirken, ebenfalls eine Rolle spielen.

Gerade hier entstehen in der Praxis viele Konflikte: Zwei Personen mit gleichem Netto können unterhaltsrechtlich in unterschiedlichen Gruppen landen, wenn ihre Lebensumstände, Belastungen und Nachweise voneinander abweichen. Wer eine belastbare Berechnung braucht – etwa für eine Jugendamtsurkunde, eine gerichtliche Regelung oder eine einvernehmliche Vereinbarung – kommt daher selten ohne genaue Einkommensaufstellung aus.

Der Blick auf Selbstbehalt und Bedarfskontrollbetrag: warum „Zahlbar“ nicht immer „Tabellenwert“ bedeutet

Unterhaltsrecht bedeutet nicht, dass der Zahlungspflichtige bis zur wirtschaftlichen Erschöpfung leisten muss. Die Düsseldorfer Tabelle arbeitet mit Selbstbehaltsätzen, die den eigenen notwendigen Lebensbedarf schützen sollen. Für 2026 werden diese Selbstbehalte im Bereich des Kindesunterhalts nicht angehoben.

Daneben enthält die Tabelle sogenannte Bedarfskontrollbeträge. Sie sollen sicherstellen, dass die Einstufung in höhere Einkommensgruppen nicht dazu führt, dass dem Unterhaltspflichtigen im Ergebnis zu wenig für den eigenen Lebensunterhalt verbleibt.

In der Praxis kann das dazu führen, dass zwar rechnerisch eine höhere Einkommensgruppe naheliegt, der tatsächlich anzusetzende Tabellenbetrag aber eine Gruppe niedriger gewählt wird, wenn andernfalls der Bedarfskontrollbetrag unterschritten würde. Das ist ein technischer Mechanismus, der häufig erst in anwaltlichen Berechnungen oder in gerichtlichen Hinweisen sichtbar wird – im Alltag aber den Unterschied zwischen „gefühlter“ und „rechtlich plausibler“ Zahlung erklären kann.

Wenn das Geld nicht reicht: Mangelfälle und die Rolle des Kindergeldabzugs

Besonders sensibel sind Mangelfälle, also Situationen, in denen das Einkommen nicht ausreicht, um den Bedarf aller gleichrangig Unterhaltsberechtigten nach Tabelle zu decken und gleichzeitig den Selbstbehalt zu wahren. Dann wird nicht einfach „irgendwo gekürzt“, sondern die verfügbare Masse wird nach einer festgelegten Logik verteilt.

Gerade in solchen Konstellationen ist die Unterscheidung zwischen Tabellenbetrag und Zahlbetrag entscheidend: In der Mangelfallrechnung wird mit dem Restbedarf gearbeitet, also mit dem Betrag nach Kindergeldanrechnung. Das Kindergeld ist dann nicht nur ein formaler Abzug, sondern wirkt unmittelbar auf die Quote, mit der mehrere Unterhaltsansprüche gegeneinander verteilt werden.

Volljährige Kinder: warum die Kindergeldanrechnung hier oft anders empfunden wird

Bei volljährigen Kindern wird das Kindergeld in voller Höhe auf den Bedarf angerechnet. Das führt regelmäßig zu der Frage, warum „plötzlich“ mehr abgezogen wird als bei Minderjährigen.

Der Hintergrund ist, dass Volljährige unterhaltsrechtlich nicht mehr in derselben Weise dem Betreuungsmodell „ein Elternteil betreut, der andere zahlt“ zugeordnet werden. Häufig sind dann beide Elternteile barunterhaltspflichtig, anteilig nach Leistungsfähigkeit. Das Kindergeld reduziert den Gesamtbedarf des Kindes und wird in dieser Logik vollständig berücksichtigt.

Hinzu kommt: Für Studierende, die nicht bei den Eltern wohnen, sieht die Düsseldorfer Tabelle einen pauschalen Regelbedarf vor, der 2026 unverändert bleibt. Auch hier wird das Kindergeld in voller Höhe bedarfsmindernd gerechnet. Wer in dieser Lebensphase eine Unterhaltsberechnung braucht, sollte deshalb besonders genau hinschauen, ob der Tabellenwert aus der „ab 18“-Spalte überhaupt der passende Ansatz ist oder ob die Student*innen-Pauschale einschlägig ist.

Warum sich bestehende Titel nicht automatisch „magisch“ anpassen

Viele Unterhaltszahlungen beruhen auf Titeln, etwa Jugendamtsurkunden, gerichtlichen Beschlüssen oder Vergleichen. Ob und wie sich die neue Düsseldorfer Tabelle auf einen bestehenden Titel auswirkt, hängt stark vom Wortlaut ab. Dynamische Titel, die an den Mindestunterhalt anknüpfen, bewegen sich häufig automatisch mit. Starre Beträge tun das nicht, dort braucht es bei Streit eine Anpassung – im Zweifel über eine einvernehmliche Änderung oder über ein gerichtliches Verfahren.

Das ist für Betroffene oft problematisch, gehört aber zur rechtlichen Wirklichkeit: Die Tabelle ist Orientierung, die Verbindlichkeit entsteht erst durch die konkrete Regelung im Einzelfall.

Konstellationen, in denen „abzüglich Kindergeld“ nicht nach Schema F läuft

Auch wenn die Zahlbetragstabelle 2026 den Regelfall sauber abbildet, gibt es Lebensmodelle, die sich nicht gut in Standardwerte pressen lassen. Im paritätischen Wechselmodell etwa stellt sich die Frage der Kindergeldverrechnung anders, weil beide Eltern in erheblichem Umfang betreuen und die Kosten häufig anders verteilt werden. Ebenso können Mehrbedarf und Sonderbedarf – etwa für bestimmte Gesundheitskosten, Nachhilfe oder außergewöhnliche Aufwendungen – zusätzlich zum Tabellenunterhalt relevant werden.

Schließlich spielt eigenes Einkommen des Kindes eine Rolle, vor allem bei Auszubildenden oder bei volljährigen Kindern mit Nebenjob. Dann wird nicht nur Kindergeld angerechnet, sondern es können weitere Positionen bedarfsmindernd wirken. Wer hier mit Tabellenwerten arbeitet, ohne die Besonderheiten mitzudenken, läuft Gefahr, rechnerisch korrekt zu wirken und doch am tatsächlichen Fall vorbeizurechnen.

Fazit

Die „neue Düsseldorfer Tabelle abzüglich Kindergeld“ ist im Ergebnis vor allem die Zahlbetragstabelle: Sie zeigt, was nach der gesetzlich vorgesehenen Kindergeldanrechnung als regelmäßige Zahlung übrig bleibt.

Für 2026 steigen die Bedarfssätze, zugleich steigt das Kindergeld auf 259 Euro. Daraus folgen Zahlbeträge, die im Regelfall bei Minderjährigen um 129,50 Euro unter dem Tabellenbedarf liegen und bei Volljährigen um 259 Euro.

Quellen

Oberlandesgericht Düsseldorf, Pressemitteilung „Neue Düsseldorfer Tabelle ab dem 1. Januar 2026“ (01.12.2025), Oberlandesgericht Düsseldorf, Oberlandesgericht Düsseldorf, „Düsseldorfer Tabelle – Stand 01.01.2026“ (PDF, inkl. Anhang „Tabelle Zahlbeträge“), Bundesagentur für Arbeit (Familienkasse), Presseinfo „Kindergeld steigt ab Januar 2026“ (04.12.2025).