Neues Rechtsberatungsgesetz zur Vorlage

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Februar 2007: Rechtsberatung öffnen. Neuer Gesetzesentwurf vorgelegt
Im Mittelpunkt des neuen Gesetzentwurfs steht das neue Rechtsdienstleistungsgesetz, das an die Stelle des Rechtsberatungsgesetzes von 1935 treten soll.

"Mit dem RDG schaffen wir eine europarechts- und verfassungskonforme Regelung, mit der wir uns klar dazu bekennen, das Anwaltsmonopol für den gesamten Kernbereich rechtlicher Dienstleistungen grundsätzlich beizubehalten. Dies betrifft einerseits die Vertretung vor Gericht, die auch künftig in Anwaltshand gehört. Aber auch außergerichtliche Rechtsdienstleistungen sollen im Grundsatz den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten – also den unabhängigen Beratern und Vertretern in allen Rechtsangelegenheiten – vorbehalten bleiben", sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.

Der Entwurf sieht gegenüber dem geltenden Rechtsberatungsgesetz allerdings Öffnungen vor. Dies betrifft einerseits die gesamte unentgeltliche, altruistische Rechtsberatung, die grundsätzlich freigegeben werden soll. „Künftig soll es karitativen Einrichtungen grundsätzlich erlaubt sein, unentgeltliche Rechtsdienstleistungen anzubieten – das gleiche gilt für Rechtsberatungen im Familien- und Freundeskreis. Der erforderliche Schutz der Rechtsuchenden wird bei der karitativen Rechtsberatung dadurch gewährleistet, dass sie nur durch oder unter Anleitung von Volljuristen erbracht werden darf und bei gravierenden Mängeln untersagt werden kann“, sagte die Bundesjustizministerin.

Auch Nichtanwälte sollen künftig im Zusammenhang mit einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit juristische Nebenleistungen erbringen dürfen. „Diese Regelung im Gesetzentwurf ist so gewählt, dass sie einerseits die verfassungs- und europarechtlich gebotenen Öffnungen ermöglicht und andererseits die Grenzen zulässiger Rechtsberatung klar und deutlich hervorhebt. Insoweit sind wir uns mit Bundesrechtsanwaltskammer und Deutschem Anwaltverein einig“, sagte Brigitte Zypries.

Das bislang geltende Rechtsberatungsgesetz unterstellt nach seinem Wortlaut jede Erledigung fremder Rechtsangelegenheiten dem gesetzlichen Erlaubnisvorbehalt. Das führt dazu, dass all diese Tätigkeiten grundsätzlich nur durch Rechtsanwälte oder durch andere Personen mit einer besonderen Erlaubnis zur Rechtsberatung (z.B. Steuerberater oder Inkassounternehmen) erbracht werden dürfen. Das Gesetz verwendet daneben auch die Begriffe Rechtsberatung, Rechtsbetreuung und Rechtsbesorgung, ohne diese Begriffe näher einzugrenzen. Das RDG ersetzt diese konturenlose Begriffsvielfalt durch den einheitlichen, in § 2 Abs. 1 RDG definierten Begriff der Rechtsdienstleistung.

In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind nur noch die Fälle echter Rechtsanwendung allein dem Anwalt vorbehalten. Tätigkeiten, die sich im Auffinden, der Lektüre, der Wiedergabe und der bloßen schematischen Anwendung von Rechtsnormen erschöpft, sind dagegen keine Rechtsdienstleistungen.

Das RDG erlaubt unentgeltliche Rechtsdienstleistungen

§ 6 RDG erklärt die unentgeltliche Rechtsdienstleistung grundsätzlich für zulässig: Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen, sollen künftig erlaubt sein.

Das betrifft einerseits die Rechtsberatung im Familien- und Freundeskreis und begünstigt andererseits die altruistische, karitative Rechtsberatung. Der Begriff der Unentgeltlichkeit wird enger als im Bürgerlichen Recht definiert. "Kostenlose" Serviceangebote (etwa die von einer Bank für den – potentiellen – Kunden kostenlos und unverbindlich angebotene Testamentsberatung) sind danach nicht unentgeltlich im Sinne des RDG, weil sie im Zusammenhang mit dem entgeltlichen Geschäft stehen, für das geworben werden soll.
Werden z.B. in einem Verein oder in sozialen Einrichtungen (Anmerk. z.B. Hartz 4 Erwerbsloseninitiativen) unentgeltlich Rechtsdienstleistungen angeboten, muss die Qualität der Rechtsdienstleistung dadurch sicher gestellt sein, dass eine juristisch qualifizierte Person daran beteiligt wird. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die Rechtsdienstleistung unter Anleitung einer Person erbracht wird, die beide Staatsexamen bestanden hat. Die vor Ort beratende Person muss entsprechend geschult und fortgebildet werden, zudem muss die Möglichkeit bestehen, zur Not in einem konkreten Fall auf die besonderen juristischen Kenntnisse der anleitenden Person zurückgreifen zu können.

Zum Schutz der Rechtsuchenden ist es möglich, Personen oder Einrichtungen, die außerhalb des Familien- und Bekanntenkreises dauerhaft unqualifizierten Rechtsrat erteilen, die unentgeltliche Rechtsdienstleistung zu untersagen. (Auszugsweise aus dem Newsletter von bmj.bund.de)

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