Ab dem 1. Januar 2026 greift eine Neuerung, die viele Menschen mit Schwerbehinderung – darunter besonders Rentnerinnen und Rentner – unmittelbar betrifft: Der Nachweis für den Behinderten-Pauschbetrag wird nicht mehr in Papierform beim Finanzamt eingereicht, sondern ausschließlich elektronisch übermittelt.
Was nach einer technischen Umstellung klingt, kann in der Praxis erhebliche Auswirkungen auf die Steuererklärung haben.
Die Umstellung im Überblick
Bislang genügte es, den Schwerbehindertenausweis oder den Feststellungsbescheid in Kopie oder Original dem Finanzamt vorzulegen; der Pauschbetrag wurde daraufhin berücksichtigt. Künftig entfällt dieser Weg. Die Versorgungsämter beziehungsweise Landesämter für Finanzen oder Verwaltung übermitteln die für die Besteuerung relevanten Daten direkt und digital an die Finanzverwaltung.
Steuerpflichtige sind nicht mehr berechtigt, entsprechende Papiernachweise einzureichen. Die Zuordnung der Daten erfolgt im Hintergrund, ohne dass dem Finanzamt zusätzliche Belege zugehen müssen.
Wer betroffen ist
Die Regelung gilt für alle Menschen mit anerkanntem Grad der Behinderung, unabhängig davon, ob sie noch im Erwerbsleben stehen oder bereits eine Rente beziehen. Besonders relevant ist die Umstellung für schwerbehinderte Rentnerinnen und Rentner, weil hier der Behinderten-Pauschbetrag häufig ein wichtiger Baustein der jährlichen Steuerentlastung ist.
Wer bislang routiniert seine Unterlagen gesammelt und beigefügt hat, muss das Vorgehen an die neue, ausschließlich digitale Nachweisführung anpassen.
Was unverändert bleibt
Am Inhalt der steuerlichen Begünstigung ändert sich nichts. Struktur und Höhe des Behinderten-Pauschbetrags bleiben in der Fassung bestehen, die zuletzt gesetzlich angepasst wurde.
Neu ist ausschließlich der Weg des Nachweises. Das Finanzamt entscheidet nicht anders über die Gewährung des Pauschbetrags – es erhält die Information nur auf einem anderen Kanal.
Warum die Steuer-Identifikationsnummer jetzt der Schlüssel ist
Die elektronische Zuordnung gelingt nur, wenn die beim Versorgungsamt hinterlegte Steuer-Identifikationsnummer korrekt ist. Ohne diese eindeutige Kennzeichnung lassen sich die übermittelten Daten nicht der richtigen steuerpflichtigen Person zuordnen.
Das Ergebnis kann sein, dass der Pauschbetrag im Steuerbescheid fehlt, obwohl die Voraussetzungen vorliegen. Die Anforderung ist aus anderen Verwaltungsabläufen vertraut: Schon beim Rentenantrag (Formular R100) wird die Steuer-ID abgefragt, um Daten eindeutig zu verknüpfen. Genau dieses Prinzip greift ab 2026 auch für den Nachweis der Schwerbehinderung gegenüber der Finanzverwaltung.
Wo Fehler entstehen können
Die Digitalisierung reduziert Papieraufwand, verhindert aber nicht jeden Fehler. In der Praxis sind zwei Konstellationen besonders bedeutsam. Zum einen können technische Übertragungsfehler auftreten; Daten werden dann verspätet, unvollständig oder gar nicht an das Finanzamt weitergeleitet.
Zum anderen führen formale Unstimmigkeiten zu Problemen, etwa eine falsch erfasste oder nicht aktualisierte Steuer-ID beim Versorgungsamt. In beiden Fällen taucht der Pauschbetrag im Bescheid nicht auf, obwohl die schwerbehinderte Person anspruchsberechtigt ist.
So reagieren Sie richtig, wenn der Pauschbetrag fehlt
Wer seinen Steuerbescheid erhält, sollte künftig gezielt prüfen, ob der Behinderten-Pauschbetrag berücksichtigt wurde. Fehlt er, ist zunächst ein Blick auf die Stammdaten sinnvoll: Stimmen Name, Geburtsdatum und Steuer-ID, und liegen dem Versorgungsamt die aktuellen Informationen vor?
Anschließend empfiehlt es sich, mit dem zuständigen Versorgungsamt Kontakt aufzunehmen und die Korrektur der Datenübermittlung anzustoßen. Parallel kann gegenüber dem Finanzamt auf die ausstehende Berücksichtigung hingewiesen werden.
Wichtig ist, innerhalb der gesetzlichen Fristen zu reagieren, damit der Bescheid gegebenenfalls berichtigt werden kann. Die Kombination aus Datenkorrektur beim Versorgungsamt und fristgerechter Rückmeldung an das Finanzamt sichert die nachträgliche Berücksichtigung des Pauschbetrags.
Vorbereitung auf 2026: Was jetzt sinnvoll ist
Schon vor Beginn des neuen Veranlagungsjahres lohnt es sich, die eigene Steuer-ID griffbereit zu haben und beim Versorgungsamt zu hinterlegen oder zu verifizieren. Wer umzieht, geheiratet hat oder andere personenbezogene Angaben geändert hat, sollte prüfen, ob die Stelle, die den Grad der Behinderung festgestellt hat, darüber informiert ist.
Ebenso hilfreich ist es, die eigenen Steuerbescheide der vergangenen Jahre zur Hand zu haben, um die Darstellung des Pauschbetrags im neuen System leichter vergleichen zu können. Auch wenn keine Papierbelege mehr einzureichen sind, sollten Bescheide und Ausweise weiterhin geordnet abgelegt werden, falls Rückfragen entstehen.
Alternative zum Pauschbetrag: Einzelkosten als Option
Der Behinderten-Pauschbetrag ist bequem und wird ohne Einzelnachweise gewährt. Er ist jedoch keine Pflicht. Übersteigen die tatsächlich entstandenen behinderungsbedingten Aufwendungen den Pauschbetrag, können sie einzeln in der Steuererklärung geltend gemacht werden.
Das kann finanziell vorteilhaft sein, verlangt aber eine lückenlose Dokumentation und die Bereitschaft, Belege geordnet zu sammeln und im Zweifel zu erläutern. Liegen die tatsächlichen Ausgaben unterhalb des Pauschbetrags, bleibt der Pauschbetrag die pragmatischere und meist günstigere Wahl. Die Entscheidung sollte jährlich mit Blick auf die konkrete Ausgabensituation getroffen werden.
Digitalisierung mit Nutzen – und Verantwortung
Die vollständige elektronische Datenübermittlung kann Prozesse verschlanken und die Bearbeitungszeiten reduzieren. Gleichzeitig verlagert sie Verantwortung: Statt Papiernachweisen ist nun die Datenqualität in den Behördenregistern entscheidend.
Für Betroffene bedeutet das, Stammdaten aktuell zu halten, die eigene Steuer-ID korrekt zu hinterlegen und Steuerbescheide aufmerksam zu prüfen. Transparenz und Sorgfalt sind damit zentral, um die vorhandenen Ansprüche auch tatsächlich auszuschöpfen.
Fazit
Mit der Umstellung zum 1. Januar 2026 ändert sich nicht der Anspruch auf den Behinderten-Pauschbetrag, wohl aber die Art des Nachweises. Die elektronische Übermittlung durch die Versorgungsverwaltung ersetzt die Papierbelege, macht die korrekte Steuer-ID zum Dreh- und Angelpunkt und verlangt mehr Aufmerksamkeit bei der Kontrolle von Steuerbescheiden. Wer die Stammdaten frühzeitig prüft und im Zweifel nachfasst, verhindert Nachteile.
Und wer höhere behinderungsbedingte Kosten nachweisen kann, hat weiterhin die Möglichkeit, anstelle des Pauschbetrags die tatsächlichen Aufwendungen steuerlich geltend zu machen. So wird aus einer administrativen Neuerung kein Risiko, sondern – richtig gehandhabt – ein reibungsloser Schritt in Richtung einer moderneren Steuerpraxis.




