Seit dem 1. August 2006 änderte sich viel für Arbeitslosengeld II (ALG II) Empfänger/innen- so auch die Vermögensregelung nach § 12 SGB II:
Wieviel darf ich als Hartz IV Empfänger haben?
Freibeträge ohne Zweckbindung: Ab 1. August 2006 gilt ein Freibetrag von 150 Euro (früher 200 Euro).
Vermögen, das unter den folgenden Freibeträgen liegt, wird nicht angerechnet. Diese Grundfreibeträge setzen sich aus 150 Euro je vollendetem Lebensjahr für den Erwerbslosen und 150 Euro je vollendetem Lebensjahr seines Partners bzw. seiner Partnerin zusammen. Der Freibetrag beträgt mindestens 3.100 Euro und höchstens 9.750 Euro pro Person. Kinder und Jugendliche haben einen Anspruch auf den Mindestfreibetrag von 3.100 Euro.
Sonderregelung für ältere Arbeitslose:
Diejenigen, die vor dem 1.1.1948 geboren wurden, haben einen Freibetrag in Höhe von 520 Euro pro Lebensjahr. Die Obergrenze des Freibetrags beträgt demzufolge 33.800 Euro. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie damals schon arbeitslos waren, es kommt allein auf den Stichtag an (§ 65 Abs. 5 SGB II).
Bei diesen Freibeträgen spielt die Art des Vermögens keine Rolle.Es fallen darunter also Girokonten, Sparbücher, Bausparverträge, Aktien, aber auch normale Kapitallebensversicherungen, weil diese schon vorzeitig aufgelöst werden können.
Zweckbestimmtes Vermögen:
Alterssicherung: ab 1. August 2006 gilt ein neuer Freibetrag von 250 Euro (früher 200 Euro).
Wenn Vermögen angespart wurde bzw. angespart wird, das allein dem Zweck der Lebenssicherung im Alter dient, kann ein weiterer Freibetrag in Höhe von 250 Euro pro Lebensjahr geltend gemacht werden. Voraussetzung ist aber, dass eine vertragliche Vereinbarung existiert, dass es darauf keinen Zugriff vor dem Rentenalter gibt.
Die Versicherungsgesellschaften haben bei Lebensversicherungen darauf reagiert und bieten eine entsprechende Umwandlung (sogenannte »Hartz-Klausel«) an, denn normale Kapitallebensversicherungen fallen nicht unter diese Regelung. Geschützt ist jedoch nur ein Betrag in der Höhe des Freibetrags. Übersteigt die Kapitalanlage den Freibetrag, kann der übersteigende Betrag dem allgemeinen Freibetrag zugeordnet werden, wenn dieser noch nicht ausgeschöpft ist.
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