Neue Regeln bei Rente mit Zuverdienst – Diese Steuern fallen an

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Auch bei vorzeitiger Altersrente mit 63 Jahren muss ein Hinzuverdienst jetzt nicht mehr mit der Rente verrechnet werden. Allerdings bedeutet das nicht, dass das zusätzliche Einkommen steuerfrei ist. Mit welchen Abgaben müssen Betroffene rechnen?

Hinzuverdienst ist einfacher geworden

Seit 2023 ist es einfacher, für Menschen, die bereits mit 63 in Rente gehen, das monatliche Einkommen durch Arbeit aufzufüllen. Es gibt jetzt keine Beschränkung mehr, wieviel Haupt- und Nebeneinkünfte Ruheständler/innen hinzuverdienen dürfen.

Eine willkommene Neuerung

Die neue Möglichkeit, unbegrenzt hinzuverdienen, wird von Rentner/innen sehr gerne angenommen. Wer nach der Altersrente weiter arbeitet, kann mehrere zehntausend Euro Brutto jährlich aufs Konto bringen.

Auch Einkommen von Rentnern wird versteuert

Erwerbstätige Rentner/innen sind indessen ebenso steuerpflichtig wie andere Erwerbstätige auch. Der Hinzuverdienst kommt zum steuerpflichtigen Teil der Rente hinzu, bei Freiberufler/innen umfasst das den zu versteuernden Teil aus selbstständiger Tätigkeit.

Wie hoch ist die Steuerlast?

Das Institut der Deutschen Wirtschaft berechnete, dass die Steuer- und Abgabenlast steigen kann, je nach Höhe der Rente, Höhe des Hinzuverdienstes und Familienstand.

Hinzuverdienst unterliegt Einkommenssteuer

Der Grundfreibetrag der Einkommenssteuer lag 2023 für Singles bei 10.908 Euro, für Verheiratete bei 21.816 Euro. Für einen Zuverdienst bei der Frührente darüber bedeutet das: Er fällt vollständig unter die Einkommenssteuer. Das gilt nur bei Minijobs nicht.

Rente und Minijobs

Nur sehr geringe Steuern (pauschal zwei Prozent) zahlen Sie, wenn Sie einem Minijob nachgehen. Dieser Zuverdienst bis zu 520 Euro im Monat fällt nicht unter die sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit. Mit Minijobs lassen sich also steuerfrei bis zu 6.240 Euro pro Jahr verdienen.

Rentenbeitrag trotz Frührente

Wenn Sie Rente vor der Regelaltersgrenze beziehen und sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, müssen Sie alle Sozialbeiträge leisten wie andere Arbeitnehmer/innen auch. Dazu gehören Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversichungsbeiträge und -nicht zuletzt- Rentenbeiträge.

Damit haben Frührentner/innen einen Nachteil gegenüber regulären Altersrentner/innen, die zumindest keine Arbeitslosenversicherung zahlen müssen. Allerdings sind diese Rentenbeiträge nicht umsonst geleistet, sondern tragen zu einer höheren Rente bei.

Was gilt als Hinzuverdienst?

Der Zuverdienst zur Rente ist in § 34 des Sozialgesetzbuches geregelt. Dort steht: „Als Hinzuverdienst sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen zu berücksichtigen.“

Was gilt nicht als Zuverdienst?

Nicht als Zuverdienst gelten steuerfreie Aufwandsentschädigungen zum Beispiel aus einem Ehrenamt, Werkspensionen, Zusatzrenten des öffentlichen Dienstes und Sozialleistungen wie Krankengeld. Auch Einkünfte aus Kapitalvermögen, nichtgewerblicher Vermietung wie Verpachtung gelten nicht als Zuverdienst.

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