“Ich muss in das Gefängnis: Was passiert mit meiner Rente?” wurde Rentenexperte und Rechtsanwalt Peter Knöppel gefragt. Verlieren Betroffene die Rentenansprüche während der Inhaftierung? Wird die Rente eingefroren oder ausgezahlt?
Inhaftierung und die finanziellen Folgen
Der Gedanke an eine mögliche Inhaftierung ist beunruhigend genug, doch wenn man sich zudem Sorgen um die eigene finanzielle Situation macht, kann dies den Stress noch weiter erhöhen. Rechtsanwalt Peter Knöppel klärt darüber auf, was mit der Rente passiert, wenn man im Alter von 67 Jahren oder älter in den Knast muss.
Zahlung der Rente während der Haftzeit
Eine der Hauptfragen, die sich bei einer möglichen Inhaftierung stellt, ist, ob die monatliche Rente weiterhin ausgezahlt wird. Die gute Nachricht ist, dass die gesetzliche Rente unabhängig von einer Inhaftierung weiter gezahlt wird. Das Sozialgesetzbuch VI (SGB VI), das die Bestimmungen des gesetzlichen Rentenrechts regelt, sieht keine Regelung vor, die die Rentenzahlung bei Inhaftierung stoppt.
Allerdings gibt es finanzielle Konsequenzen, die Rentner im Gefängnis erwarten. Die Betroffenen müssen sich nämlich an den Haftkosten beteiligen, wie das Oberlandesgericht Celle in seinem Beschluss vom 24. August 2023 (Aktenzeichen 1 Ws 208/23) entschieden hat.
Haftkostenbeitrag muss von der Rente gezahlt werden
Das Strafvollzugsgesetz des Bundes und die Regelungen der einzelnen Bundesländer ermöglichen es, dass inhaftierte Rentner einen sogenannten Haftkostenbeitrag leisten müssen. Dieser Beitrag wird in § 50 des Strafvollzugsgesetzes geregelt.
In einem konkreten Fall, den das Oberlandesgericht Celle entscheiden musste, ging es um einen Rentner, der im Gefängnis sitzt und seine Rente für die Haftkosten einsetzen muss. Das OLG kam zu dem Schluss, dass grundsätzlich von Strafgefangenen, die eine Rente beziehen, ein Haftkostenbeitrag erhoben werden kann.
Lesen Sie auch:
– Rente: Das sind die 9 häufigsten Fehler in Rentenbescheiden – zum Nachteil von Rentnern
– Rente: So müssen Rentner den Rundfunkbeitrag (GEZ) nicht zahlen
Allerdings setzt eine Kostenbeteiligung nach § 52 Abs. 2 S. 2 des Niedersächsischen Justizvollzugsgesetzes (NJVollzG) voraus, dass der Gefangene über Einkünfte verfügt, über die er auch tatsächlich verfügen kann. Bei wirksam abgetretenen Einkünften ist dies jedoch nicht der Fall.
Vorsicht bei Pfändungen und Abtretungen
Eine wichtige Anmerkung: Selbst wenn Ihre Rente wegen ihrer Höhe nach unpfändbar wäre, könnten Sie dennoch zur Zahlung des Haftkostenbeitrags verpflichtet sein, sofern Sie über Ihre Rente frei verfügen können.
Es ist also ratsam, sich im Vorfeld gründlich zu informieren, wenn Sie als Rentner von einer Haft betroffen sein könnten. Erste Anlaufstellen hierfür könnten Ihr vertretender Anwalt oder die Strafvollstreckungsstelle der zuständigen Staatsanwaltschaft sein.
Immer rechtlich beraten lassen
Im Falle einer Inhaftierung müssen Rentner nicht um ihre monatliche Rente bangen, da diese weiterhin ausgezahlt wird. Allerdings sollten Sie sich bewusst sein, dass die Haftkosten in dieser Zeit von Ihrer Rente abgezogen werden könnten. Sich frühzeitig rechtlich beraten zu lassen und die individuellen landesrechtlichen Regelungen zu kennen, ist entscheidend, um unangenehme finanzielle Überraschungen zu vermeiden.
- Über den Autor
- Letzte Beiträge des Autors
Carolin-Jana Klose ist seit 2023 Autorin bei Gegen-Hartz.de. Carolin hat Pädagogik studiert und ist hauptberuflich in der Gesundheitsprävention tätig. Ihre Expertise liegt im Sozialrecht, Gesundheitsprävention sowie bei gesellschaftspolitischen Themen. Sie ist aktiv in der Erwerbslosenberatung und engagiert sich politisch für Armutsbetroffene.