Die Düsseldorfer Tabelle dient als Orientierung für die Berechnung des Kindesunterhalts. Sie wurde ursprünglich vom Oberlandesgericht Düsseldorf eingeführt, weshalb die Tabelle auch “Düsseldorfer Tabelle” heißt. Die neue Unterhaltstabelle für 2023 ist daher eine Richtschnur für die Unterhaltsberechnung der Kinder.
Die letzte Anpassung wurde vom OLG Düsseldorf für den Zeitraum 2023 veröffentlicht. Die Düsseldorfer Tabelle selbst hat keine Gesetzeskraft, sie ist als allgemeine Richtlinie zu verstehen, die auch bundesweit von den Gerichten bei der Berechnung des Kindesunterhalts herangezogen wird. Sie gibt dem Unterhaltspflichtigen eine Orientierung über die Höhe des Unterhalts.
Der Mindestunterhalt für Kinder
- von 0-6 Jahren von 396 auf 437 EUR
- von 7-12 Jahren von 455 auf 502 EUR
- von 13-18 Jahren von 533 auf 588 EUR
Düsseldorfer Tabelle ab 2023
Nettoeinkommen | Altersstufen in Jahren 0 – 5 / 6 – 11/ 12 – 17 | ab 18 | Prozentsatz | Bedarfs- kontrollbetrag | ||||
Alle Beträge in Euro | ||||||||
1. | bis 1.900 | 437 | 502 | 588 | 628 | 100 | 1.120/1.370 | |
2. | 1.901 – | 2.300 | 459 | 528 | 618 | 660 | 105 | 1.650 |
3. | 2.301 – | 2.700 | 481 | 553 | 647 | 691 | 110 | 1.750 |
4. | 2.701 – | 3.100 | 503 | 578 | 677 | 723 | 115 | 1.850 |
5. | 3.101 – | 3.500 | 525 | 603 | 706 | 754 | 120 | 1.950 |
6. | 3.501 – | 3.900 | 560 | 643 | 753 | 804 | 128 | 2.050 |
7. | 3.901 – | 4.300 | 595 | 683 | 800 | 855 | 136 | 2.150 |
8. | 4.301 – | 4.700 | 630 | 723 | 847 | 905 | 144 | 2.250 |
9. | 4.701 – | 5.100 | 665 | 764 | 894 | 955 | 152 | 2.350 |
10. | 5.101 – | 5.500 | 700 | 804 | 941 | 1.005 | 160 | 2.450 |
11. | 5.501 – | 6.200 | 735 | 844 | 988 | 1.056 | 168 | 2.750 |
12. | 6.201 – | 7.000 | 770 | 884 | 1.035 | 1.106 | 176 | 3.150 |
13. | 7.001 – | 8.000 | 805 | 924 | 1.082 | 1.156 | 184 | 3.650 |
14. | 8.001 – | 9.500 | 840 | 964 | 1.129 | 1.206 | 192 | 4.250 |
15. | 9.501 – | 11.000 | 874 | 1.004 | 1.176 | 1.256 | 200 | 4.950 |
Wie wird der Unterhalt berechnet?
Die Düsseldorfer Tabelle gibt den monatlichen Unterhaltsbedarf für zwei Unterhaltsberechtigte unabhängig von deren Rang an. Der Bedarf ist nicht identisch mit dem Zahlbetrag.
Bei einer größeren/geringeren Anzahl von Unterhaltsberechtigten können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere oder höhere Gruppen angemessen sein.
Zur Deckung des Mindestbedarfs aller Beteiligten – auch des Ehegatten – ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, gilt der Vorrang der Kinder im Sinne des Abs. 1 zu § 1609 Nr. 1 BGB. Zwischen den nachrangigen Unterhaltsberechtigten findet ggf. eine Mangelfallberechnung statt.
Wenn Unterhaltspflichtige den Unterhalt nicht voll zahlen können
Nicht jeder Unterhaltspflichtige ist aus finanziellen Gründen in der Lage, den Unterhalt zu zahlen. Daher muss der Unterhaltspflichtige nur den Betrag zahlen, um den sein bereinigtes Nettoeinkommen über seinem Selbstbehalt liegt. Bei der Bereinigung des Einkommens werden berufsbedingte Aufwendungen – pauschal mit 5 % des Nettolohns (mindestens 50 €, höchstens 150 €) abgezogen. Höhere Kosten können nachgewiesen werden.
Abzug von Schulden
Zusätzlich können Raten für berücksichtigungsfähige Schulden abgezogen werden. Der Selbstbehalt beträgt für nicht erwerbstätige Unterhaltspflichtige 1120 € , für Erwerbstätige 1370 € und sieht 520 € für die Warmmiete vor. Liegt die angemessene Warmmiete höher, wird der Selbstbehalt erhöht.
Unterhaltspflicht trotz Bürgergeld
Bezieht der Unterhaltspflichtige Bürgergeld-Leistungen, wird ein sogenannter Unterhaltsvorschuss gezahlt, solange der Unterhaltspflichtige über nicht genügend Einkommen verfügt. Allerdings erlischt damit nicht die Unterhaltspflicht. Wer demnach nach dem Bürgergeld-Bezug einen regulären Job findet, muss sich auf Rückzahlungsansprüche aus dem Unterhaltsvorschuss einstellen. Die Forderungen verjähren erst nach 30 Jahren.
Unterhaltsvorschuss wenn Unterhaltspflichtige nicht vollständig oder nicht zahlen
Können Unterhaltspflichtige Elternteile den Unterhalt nicht oder in volle Höhe zahlen, können die unterhaltsberechtigten Elternteile für ihr minderjähriges Kind einen Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt beantragen.
Beim Unterhaltsvorschuss wird ebenfalls die Düsseldorfer Tabelle zur Berechnung des Unterhalts verwendet. Hierbei wird das Kindergeld abgezogen:
- von 0-6 Jahren 187€ (437-250€)
- von 7-12 Jahren 252€ (502-250€)
- von 13-18 Jahren 338€ (588-250€)
Unterhalt und Unterhaltsvorschuss werden beim Bürgergeld angerechnet
Unterhaltsvorschuss und Unterhaltszahlungen werden beim Bürgergeld angerechnet, so dass sich der Zahlbetrag durch das Jobcenter entsprechend verringert. Somit haben Leistungsbeziehende kaum bis keinen Vorteil – also nicht mehr Geld.