Neue Düsseldorfer Tabelle für 2023

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Die Düsseldorfer Tabelle dient als Orientierung für die Berechnung des Kindesunterhalts. Sie wurde ursprünglich vom Oberlandesgericht Düsseldorf eingeführt, weshalb die Tabelle auch “Düsseldorfer Tabelle” heißt. Die neue Unterhaltstabelle für 2023 ist daher eine Richtschnur für die Unterhaltsberechnung der Kinder.

Die letzte Anpassung wurde vom OLG Düsseldorf für den Zeitraum 2023 veröffentlicht. Die Düsseldorfer Tabelle selbst hat keine Gesetzeskraft, sie ist als allgemeine Richtlinie zu verstehen, die auch bundesweit von den Gerichten bei der Berechnung des Kindesunterhalts herangezogen wird. Sie gibt dem Unterhaltspflichtigen eine Orientierung über die Höhe des Unterhalts.

Der Mindestunterhalt für Kinder

  • von 0-6 Jahren von 396 auf 437 EUR
  • von 7-12 Jahren von 455 auf 502 EUR
  • von 13-18 Jahren von 533 auf 588 EUR

Düsseldorfer Tabelle ab 2023

Nettoeinkommen Altersstufen in Jahren 0 – 5  / 6 – 11/ 12 – 17 ab 18 Prozentsatz Bedarfs- kontrollbetrag
Alle Beträge in Euro
1. bis 1.900 437 502 588 628 100 1.120/1.370
2. 1.901       – 2.300 459 528 618 660 105 1.650
3. 2.301       – 2.700 481 553 647 691 110 1.750
4. 2.701       – 3.100 503 578 677 723 115 1.850
5. 3.101       – 3.500 525 603 706 754 120 1.950
6. 3.501       – 3.900 560 643 753 804 128 2.050
7. 3.901       – 4.300 595 683 800 855 136 2.150
8. 4.301       – 4.700 630 723 847 905 144 2.250
9. 4.701       – 5.100 665 764 894 955 152 2.350
10. 5.101       – 5.500 700 804 941 1.005 160 2.450
11. 5.501       – 6.200 735 844 988 1.056 168 2.750
12. 6.201       – 7.000 770 884 1.035 1.106 176 3.150
13. 7.001       – 8.000 805 924 1.082 1.156 184 3.650
14. 8.001       – 9.500 840 964 1.129 1.206 192 4.250
15. 9.501       – 11.000 874 1.004 1.176 1.256 200 4.950

Wie wird der Unterhalt berechnet?

Die Düsseldorfer Tabelle gibt den monatlichen Unterhaltsbedarf für zwei Unterhaltsberechtigte unabhängig von deren Rang an. Der Bedarf ist nicht identisch mit dem Zahlbetrag.

Bei einer größeren/geringeren Anzahl von Unterhaltsberechtigten können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere oder höhere Gruppen angemessen sein.

Zur Deckung des Mindestbedarfs aller Beteiligten – auch des Ehegatten – ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, gilt der Vorrang der Kinder im Sinne des Abs. 1 zu § 1609 Nr. 1 BGB. Zwischen den nachrangigen Unterhaltsberechtigten findet ggf. eine Mangelfallberechnung statt.

Wenn Unterhaltspflichtige den Unterhalt nicht voll zahlen können

Nicht jeder Unterhaltspflichtige ist aus finanziellen Gründen in der Lage, den Unterhalt zu zahlen. Daher muss der Unterhaltspflichtige nur den Betrag zahlen, um den sein bereinigtes Nettoeinkommen über seinem Selbstbehalt liegt. Bei der Bereinigung des Einkommens werden berufsbedingte Aufwendungen – pauschal mit 5 % des Nettolohns (mindestens 50 €, höchstens 150 €) abgezogen. Höhere Kosten können nachgewiesen werden.

Abzug von Schulden

Zusätzlich können Raten für berücksichtigungsfähige Schulden abgezogen werden. Der Selbstbehalt beträgt für nicht erwerbstätige Unterhaltspflichtige 1120 € , für Erwerbstätige 1370 € und sieht 520 € für die Warmmiete vor. Liegt die angemessene Warmmiete höher, wird der Selbstbehalt erhöht.

Unterhaltspflicht trotz Bürgergeld

Bezieht der Unterhaltspflichtige Bürgergeld-Leistungen, wird ein sogenannter Unterhaltsvorschuss gezahlt, solange der Unterhaltspflichtige über nicht genügend Einkommen verfügt. Allerdings erlischt damit nicht die Unterhaltspflicht. Wer demnach nach dem Bürgergeld-Bezug einen regulären Job findet, muss sich auf Rückzahlungsansprüche aus dem Unterhaltsvorschuss einstellen. Die Forderungen verjähren erst nach 30 Jahren.

Unterhaltsvorschuss wenn Unterhaltspflichtige nicht vollständig oder nicht zahlen

Können Unterhaltspflichtige Elternteile den Unterhalt nicht oder in volle Höhe zahlen, können die unterhaltsberechtigten Elternteile für ihr minderjähriges Kind einen Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt beantragen.

Beim Unterhaltsvorschuss wird ebenfalls die Düsseldorfer Tabelle zur Berechnung des Unterhalts verwendet. Hierbei wird das Kindergeld abgezogen:

  • von 0-6 Jahren 187€ (437-250€)
  • von 7-12 Jahren 252€ (502-250€)
  • von 13-18 Jahren 338€ (588-250€)

Unterhalt und Unterhaltsvorschuss werden beim Bürgergeld angerechnet

Unterhaltsvorschuss und Unterhaltszahlungen werden beim Bürgergeld angerechnet, so dass sich der Zahlbetrag durch das Jobcenter entsprechend verringert. Somit haben Leistungsbeziehende kaum bis keinen Vorteil – also nicht mehr Geld.

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

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