Seit dem 01. Januar 2025 gibt es nicht nur mehr Pflegegeld, es gibt auch eine höhere Entschädigung für Nachbarschaftshelfer. Statt bisher 125 Euro können Pflegebedürftige nun 131 Euro im Monat der Pflegekasse für die Unterstützung im Alltag durch Nachbarschaftshelfer in Rechnung stellen (§§ 45a und 45b SGB XI).
Anspruch auf diesen Entlastungsbetrag haben Pflegebedürftige ab Pflegegrad 1
Da die Höhe dieser Aufwandsentschädigung mit max. 10 Euro pro Stunde wegen des von den Pflegekassen geforderte Lohnabstands unverändert bleibt, kann sich nur der Hilfeumfang entsprechend erhöhen. D.h. statt bisher mindestens 12,5 Stunden können nun als Minimum etwas mehr als 13 Stunden Nachbarschaftshilfe abgerechnet werden.
Gesetzliche Voraussetzungen und Einschränkungen
Aber Vorsicht! Seit dem 01.01.2025 können in vielen Bundesländern nur noch Unterstützungsleistungen von Nachbarschaftshelfern abgerechnet werden, die einen von den Pflegekassen anerkannten Kurs zur Nachbarschaftshilfe absolviert haben. Diese Kurse sind für Nachbarschaftshelfer kostenlos.
Je nach Bundesland sind zudem weitere Voraussetzungen zu beachten, damit Anspruch auf den Entlastungsbeitrag nach § 45b SGB XI für die Nachbarschaftshilfe besteht.
Der Nachbarschaftshelfer darf u.a. nicht:
– gesetzlicher Betreuer oder eingetragene Pflegeperson der pflegebedürftigen Person sein,
– mit der pflegebedürftigen Person bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sein,
– in häuslicher Gemeinschaft mit der pflegebedürftigen Person leben,
– mehr als 10 Euro pro Stunde für die Nachbarschaftshilfe annehmen.
In einigen Bundesländern muss der Nachbarschaftshelfer zudem im unmittelbaren Umfeld der pflegebedürftigen Person wohnen, was sich in der Praxis für Pflegebedürftige häufig fatal auswirkt, da diese entweder erst gar keinen Nachbarschaftshelfer findet, oder diesen durch einen Umzug innerhalb des Ortes „verliert“. Gerade in Städten werden private Nachbarschaftshelfer und damit auch Pflegebedürftige massiv benachteiligt, da diese Einschränkung nicht für gewerbliche Helfer gilt.
Ob die Absolvierung eines Kurses in Ihrem Bundesland bereits verpflichtend ist, wo es einen solchen Kurs gibt und welche konkreten Regelungen für Nachbarschaftshelfer gelten, können sie bei ihrer Krankenversicherung erfragen.
Entlastungsbeitrag als Einkommen?
Nachbarschaftshelfer müssen berücksichtigen, dass der Entlastungsbeitrag nach § 45b SGB XI grundsätzlich steuerpflichtig ist.
Finanzämter gehen jedoch regelmäßig vom Vorliegen einer sittlichen Pflicht i.S.d. § 3 Nr. 36 EstG aus, wenn die Pflegeperson für nicht mehr als zwei Pflegebedürftige tätig wird. Damit kann der Entlastungsbeitrag steuerfrei sein.
Ungeachtet dessen wird der Entlastungsbeitrag nach § 45b SGB XI sowohl im SGB II als auch im SGB XII als Einkommen berücksichtigt, da er nicht unter die in diesen Gesetzen genannten Ausnahmen für steuerfreie Aufwandsentschädigungen fällt.
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Falko M. alias “Ottokar” ist Foren-Admin bei Hartz.info. Falko ist ausgewiesener Sozialrechtsexperte und hilft im Forum bei Fragen.