Mit Elterngeld kein Kinderzuschlag

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Elterngeld führt zum Wegfallen des Kinderzuschlages
(jur). Erhalten einkommensschwache Eltern Elterngeld, müssen sie wohl auf den von der Bundesagentur für Arbeit gezahlten Kinderzuschlag verzichten. Denn bei der Berechnung des Kinderzuschlags muss das Elterngeld als Einkommen angerechnet werden, urteilte am Dienstag, 26. Juli 2016, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 4 KG 2/14 R).

Der Kinderzuschlag wird von der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit (BAG) an einkommensschwache Familien gezahlt. Er soll das Kindergeld aufstocken. Profitieren können hiervon erwerbstätige Eltern, die trotz ihres Jobs nur knapp über Hartz-IV-Niveau liegen. Mit der Zahlung des Kinderzuschlags soll das Abrutschen der Familien in den Hartz-IV-Bezug verhindert werden.

Im konkreten Fall hatte der erwerbstätige Vater von drei minderjährigen Kindern den Kinderzuschlag zunächst erhalten. Doch dann lehnte die BA die Fortzahlung der Familienleistung für den Zeitraum Januar bis einschließlich März 2011 ab, da die Ehefrau in Elternzeit ging und Elterngeld bezog – und zwar den Mindestbetrag in Höhe von 300 Euro monatlich.

Die Behörde wertete das Elterngeld als Einkommen. Das Elterngeld sei keine „Obendrauf-Leistung“, sondern werde zum Lebensunterhalt gezahlt. Zusammen mit den Erwerbseinkünften, dem Elterngeld und Freibeträgen werde der Gesamtbedarf der Familie zum Leben gedeckt, so dass kein Anspruch mehr auf den Kinderzuschlag bestehe.

Der Kläger hielt dies für rechtswidrig und sah eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung. Denn bei Bafög-Empfängern und Wohngeldbeziehern werde das Elterngeld auch nicht als Einkommen angerechnet. Das Elterngeld sei eine Anerkennung für Erziehungs- und Betreuungsleistungen. Zweck sei, eine zusätzliche Leistung für Eltern zu gewähren. Bei einer Anrechnung als Einkommen fiele diese de facto weg.

Das BSG verwies jedoch auf das Elterngeldgesetz und das Sozialgesetzbuch II. Diese würden eine Anrechnungsfreiheit des Elterngeldes nicht vorsehen. Betroffene Familien werde auch weiterhin ihr von der Verfassung garantiertes menschenwürdige Existenzminimum gewährt.

Eine Ungleichbehandlung liege nicht vor. Denn das Elterngeld habe, anders als beim Bafög oder Wohngeld, eine andere Zielsetzung und sei nicht vergleichbar. Der Gesetzgeber habe zudem bei Familienleistungen einen weiten Gestaltungsspielraum, unter welchen Voraussetzungen er diese gewährt.

Ob das Elterngeld auch beim Hartz-IV-Bezug als Einkommen anzurechnen ist, hat das BSG in einem weiteren Fall dagegen nicht entschieden. Die dazu eingelegte Revision sei wegen einer unzureichenden Begründung unzulässig, urteilten die Kasseler Richter (Az.: B 4 AS 25/15 R). fle

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