Karlsruhe mahnt Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit an
26.07.2016
(jur). Führt eine beabsichtigte Zwangsversteigerung von Haus und Grundstück bei einem psychisch Kranken zu einer konkreten Suizidgefahr, muss diese ausgesetzt werden. Im Einzelfall kann es erforderlich sein, dass auf die Versteigerung sogar auf unbestimmte Zeit verzichtet werden muss, entschied das Bundesverfassungsgericht in einem aktuell veröffentlichten Beschluss vom 6. Juli 2016 (Az.: 2 BvR 548/16). Denn die Vollstreckungsgerichte müssten bei der Prüfung einer Zwangsvollstreckung immer auch das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit im Blick haben, forderten die Karlsruher Richter.
Konkret ging es um eine schwer psychisch kranke und suizidgefährdete 72-jährige Frau aus Aachen. Wegen aufgelaufener Grundschulden der Frau in Höhe von über 450.000 Euro beantragten ihre Gläubiger die Zwangsvollstreckung ihres selbst bewohnten Hauses mitsamt Grundstück.
Die 72-Jährige beantragte Vollstreckungsschutz und verlangte damit, dass die Zwangsvollstreckung nicht durchgeführt wird. Sie sei suizidgefährdet. Bei einer Zwangsvollstreckung werde sich ihre Selbstmordgefahr „massiv erhöhen“.
Das Amtsgericht Aachen stellte das Verfahren daraufhin mehrfach befristet für eine bestimmte Zeit ein und gab der Frau auf, sich ambulant psychiatrisch und psychotherapeutisch behandeln zu lassen. Doch jedes Mal, wenn es nach Ablauf der Frist wieder zur Zwangsversteigerung kommen sollte, beantragte die 72-Jährige erneut Vollstreckungsschutz. Schließlich wünschte sie, dass das Verfahren auf unbestimmte Zeit ausgesetzt wird.
Sie hatte hierzu psychiatrische Gutachten vorgelegt, die ihr bereits in der Kindheit schwere Misshandlungen und sexuellen Missbrauch in ihrem Elternhaus bescheinigten. Auch im späteren Leben hatte sie zahlreiche weitere Traumata erlitten. Seit 2015 geht es ihr trotz Psychotherapie und Medikamente kontinuierlich schlechter. Sie leide an ständigen Suizidgedanken. Auslöser sind laut Gutachten die ständigen Androhungen der Zwangsversteigerung ihres Hauses, welches für sie ein geschützter Rückzugsort und ein Ort der Geborgenheit darstellt.
Das Landgericht Aachen entschied, dass die Aussetzung des Zwangsvollstreckungsverfahrens auf unbestimmte Zeit generell nicht infrage komme.
Das Bundesverfassungsgericht sah damit die Grundrechte der 72-Jährigen verletzt. Der Staat habe bei der Anordnung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auch eine Schutzpflicht gegenüber dem Schuldner und müsse dessen Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit achten. Dabei kann im Einzelfall die Vollstreckung für einen längeren Zeitraum und – in absoluten Ausnahmefällen – auf unbestimmte Zeit eingestellt werden.
Es sei nicht nachvollziehbar, dass das Leben und die körperliche Unversehrtheit der Frau geschützt werde, indem das Verfahren für nur achteinhalb Monate eingestellt wird. Die psychisch Kranke habe auch im Zusammenhang mit der Zwangsvollstreckung bereits einen Suizidversuch überlebt, bei dem sie aber ein Auge verlor und ein schweres Schädelhirntrauma erlitt. Die ärztlichen Atteste schließen zudem eine Besserung aus, solange die Zwangsversteigerung nicht endgültig abgewendet ist, so das Bundesverfassungsgericht.
Die Ansprüche der Gläubiger seien damit auchb nicht verloren. Denn diese seien „dinglich“, also über das Haus und das Grundstück, gesichert. Eine spätere Verwertung sei immer noch möglich.
Bild: Sabphoto – fotolia
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