Minijob und Bürgergeld – Das ändert sich ab Januar 2024

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Minijobs, auch als 520-Euro-Jobs bezeichnet, sind nach vor wie weit verbreitet und eine Möglichkeit für Menschen, die Bürgergeld beziehen, etwas dazuzuverdienen. Im Juni 2023 gingen immerhin 350.000 Bürgergeld-Bezieher/innen im Juni 2023 einer derartigen geringfügigen Beschäftigung nach. Insgesamt waren im zweiten Quartal 2023 6,8 Millionen Menschen in Deutschland in einem Minijob angestellt.

Minijobs sind beim Bürgergeld legal

Wer Bürgergeld bezieht, darf zusätzlich einen Minijob ausüben. Dabei ist die wöchentliche Arbeitszeit unwichtig.

Wichtig ist allerdings der Freibetrag. Dieser beträgt beim Bürgergeld 100 Euro pro Monat. Ein Einkommen darüber hinaus wird auf des Bürgergeld angerechnet.

Was müssen Sie beachten?

Der Minijob gilt als Einkommen, und Bürgergeld-Bezieher/innen müssen ihn wie jedes Einkommen dem Jobcenter melder. Betroffene sollten sich in jedem Fall mit dem zuständigen Sachbearbeiter genau über die Auswirkungen des zusätzlichen Einkommens auf sein Bürgergeld auseinander setzen.

Wie wird der Minijob angerechnet?

Die Einnahmen aus dem Minijob, die höher sind als der Freibetrag, werden zu 80 Prozent auf das Bürgergeld angerechnet. Als Plus bleiben also 20 Prozent über. Es gibt Ausnahmen, in denen im Einzelfall ein höherer Freibetrag gewährt wird. Das müssen Betroffene dann jeweils individuell mit ihrem zuständigen Jobcenter klären.

Mindestlohn und Minijob 2024

Der gesetzliche Mindestlohn ist seit Oktober 2022 auf 12 Euro pro Stunde festgelegt. Minijobber /innen dürfen damit bis zu 43,33 Stunden pro Monat arbeiten. Ab Januar 2024 steigt der Mindestlohn auf 12,41 Euro pro Stunde. Mit derselben Stundenzahl erhöht sich das Einkommen aus einem Minijob dann von 520 Euro auf 538 Euro.

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Was bedeutet die Steigerung für Bürgergeld-Bezieher

Damit ändern sich auch die Bedingungen für die 350.000 Menschen, die mit Bürgergeld in einem Minijob arbeiten. Bei Bürgergeld-Bedürftigen, die über 24 Jahre alt sind, bleibt kaum mehr Geld über.

Die zusätzlichen 18 Euro bis zur oberen Minijobgrenze werden mit 14,40 Euro als Einkommen vom Bürgergeld abgezogen, und die Betroffenen haben lediglich 3,60 Euro mehr in der Tasche.

Mehr Geld für Schüler/innen, Auzubildende und Freiwillige

Besser sieht es aus für diejenigen, die Bürgergeld beziehen, aber jünger als 25 Jahre sind und einer Ausbildung nachgehen, eine Schule besuchen oder in einem Freiwilligendienst arbeiten.

Hier ist der Freibetrag auf Einkommen aus Erwerbstätigkeit an die Minijobgrenze gekoppelt. Diese jungen Bürgergeld-Bezieher/innen dürfen also den gesamten Betrag von bis zu 538 Euro anrechnungsfrei behalten.

Wie sind die Rechte im Minijob?

Minijobber/innen gelten rechtlich als Teilzeitbeschäftigte. Damit haben sie im Arbeitsrecht generell die gleichen Rechte wie Menschen, die in Vollzeit tätig sind.

Darunter fallen:

  • Kündigungsschutz,
  • Weiterzahlung bei Krankheit des Kindes,
  • Vergütung an Sonn- und Feiertagen,
  • Mutterschaftsgeld,
  • schriftliche Information über die Vertragsbedingungen,
  • gesetzliche Unfallversicherung,
  • besonderer Schutz bei Schwerbehinderung
  • und das Ausstellen von Arbeistzeugnissen

In der Realität sieht das jedoch oft anders aus, und Minijobber/innen werden häufig schlechter behandelt als Beschäftigte auf Basis einer Sozialversicherung.

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