Bürgergeld: Jobcenter muss Dachreparatur zahlen – Urteil

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In einem aktuellen Urteil hat das Bundessozialgericht die umstrittene Frage der Übernahme von Aufwendungen für eine Dachreparatur durch das Jobcenter verhandelt. Geklagt hatte ein Bürgergeld-Bezieher mit selbstgenutztem Eigenheim. Die Übernahme der Kosten zur Erhaltung des Hauses (Dachreparatur) könne auch bei einer unangemessenen Wohnfläche in selbstbewohntem Wohneigentum bestehen, so das Gericht in seinem Urteil AZ: B 7 AS 14/22 R.

Umstrittene Übernahme von Dachreparaturkosten

Der alleinstehende Kläger, Jahrgang 1956, bewohnte im Jahr 2017 ein Eigenheim mit 129 Quadratmetern Wohnfläche. Er bezieht Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld). Die Klage entstand aus der Ablehnung des Jobcenters, die Kosten für die Reparatur des Daches zu übernehmen.

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hatte die Berufung des Klägers abgewiesen, mit der Begründung, das Hausgrundstück sei unangemessen groß.

Der Kläger erhob Revision und rügte die Verletzung von § 22 Abs. 2 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II). Das Bundessozialgericht hob das Urteil des Landessozialgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück. Die zulässige Revision des Klägers sei im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet.

Fehlende Feststellungen zur Hilfebedürftigkeit

Die Richter des Bundessozialgerichts argumentierten, dass es an hinreichenden Feststellungen zur Hilfebedürftigkeit des Klägers fehle, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Verwertbarkeit des Hausgrundstücks.

Neubewertung der Vermögensverhältnisse notwendig

Es wurde festgestellt, dass das Landessozialgericht keine ausreichende Prüfung bezüglich der Vermögensverhältnisse des Klägers durchgeführt hat. Insbesondere wurde die Frage, ob das selbst bewohnte Hausgrundstück als Vermögen zu berücksichtigen sei, offen gelassen. Hierzu müsse das Landessozialgericht eine Neubewertung vornehmen und die Verwertbarkeit des Hausgrundstücks prüfen.

Unklarheiten bezüglich der Angemessenheit des Hausgrundstücks

Die Richter wiesen darauf hin, dass das Landessozialgericht nicht abschließend klären konnte, ob das Hausgrundstück über § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II geschützt ist. Es müsse geprüft werden, ob das Hausgrundstück verwertbar ist und ob eine Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich oder für den Kläger eine besondere Härte bedeuten würde.

Die Übernahme der Kosten zur Erhaltung des Hauses können auch bei einer unangemessene Wohnfläche in selbstbewohntem Wohneigentum bestehen.

Übernahme von Dachreparaturkosten nach § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II

Das Bundessozialgericht betonte zudem, dass die Aufwendungen für die Reparatur des Daches als Bedarf für Unterkunft anzuerkennen seien, sofern der Kläger seine Hilfebedürftigkeit nicht durch den Einsatz von Vermögen beseitigen könne. Hierbei seien die Aufwendungen für die Dachreparatur nach § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II zu berücksichtigen, sofern sie angemessen seien.

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