Bürgergeld: Das steht im neuen Kooperationsplan ab 1. Juli 2023

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Die Eingliederungsvereinbarung (EGV, §15 SGB II) wird zum 1. Juli durch den sogenannten Kooperationsplan ersetzt. Ein erster Entwurf liegt der Redaktion vor. Auch der Kooperationsplan, der eigentlich “Plan zur Verbesserung der Teilhabe” heißt, ist an die Androhung von Sanktionen gekoppelt. Hält sich der Bürgergeldbezieher nicht an die “Vereinbarungen”, kommt es zu Leistungskürzungen.

Ab wann wird zu Kooperationsplan-Terminen in den Jobcenter eingeladen?

Ab dem 1. Juli 2023 werden die Jobcenter verstärkt Leistungsbeziehende in die Behörde einbestellen, um einen Kooperationsplan abzuschließen. In der Vereinbarung sollen “Schritte zur Eingliederung” festgelegt werden. Alle sechs Monate soll der Kooperationsplan überprüft, fortgeschrieben und aktualisiert werden. Das Jobcenter bezeichnet diese Geltungszeit als “Kooperationszeit”.

Welche Punkte sollen “vereinbart” werden?

In einem uns vorliegenden Entwurf sollen folgende Punkte festgelegt werden:

  1. Welches Berufsziel soll verfolgt werden? Welcher Beruf oder welche Ausbildung wird angestrebt?
  2. Welches kurzfristige Ziel soll erreicht werden? Zum Beispiel einen Kindergartenplatz für das Kind finden.
  3. Konkrete Schritte, die als erstes unternommen werden: Welche Maßnahmen werden eingeleitet? Zum Beispiel Bewerbungstraining, Kurse, Schulungen.
  4. Welche Leistungen sollen vom Jobcenter übernommen werden? Bewerbungskosten, Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen.
  5. weitere Maßnahmen wie z.B. Integrationsberatung
  6. sowie weitere Maßnahmen/Vereinbarungen

Rechtsfolgenbelehrungen auch beim Kooperationsplan

Zwar soll die erste Termineinladung in das Jobcenter zur Erstellung der Potenzialanalyse und des Kooperationsplans noch ohne Rechtsfolgenbelehrung bei Nichtteilnahme erfolgen, wurde jedoch ein “Kooperationsplan” abgeschlossen und unterschrieben, sind Rechtsfolgenbelehrungen enthalten.

Wichtig: Bei Verstößen gegen den Kooperationsplan werden Sanktionen verhängt. Sanktionen bedeuten in diesem Zusammenhang, dass bis zu 30 Prozent des Regelsatzes des Bürgergeldes vom Jobcenter einbehalten werden.

Kann das Schließen eines Kooperationsplans verweigert werden?

Verweigern sich Bürgergeldberechtigte oder kommt es bei der Erstellung des Kooperationsplans zu keiner Einigung, wird das Jobcenter zur Mitwirkung auffordern. Auch diese Aufforderung ist mit einer Rechtsfolgenbelehrung versehen, d.h. bei fehlender Mitwirkung kann das Jobcenter auch Sanktionen aussprechen. Aufforderungen erfolgen grundsätzlich mit Rechtsfolgenbelehrung, insbesondere bei Maßnahmen.

Schlichtungsverfahren bei Streit um den Kooperationsplan

Neu ist, dass Leistungsbeziehende oder auch das Jobcenter ein Schlichtungsverfahren einleiten können. Es gibt allerdings keine Pflicht, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen.

Konnte keine Einigung im Rahmen eines Schlichtungsverfahren erzielt werden, oder Betroffene weigern sich, an dem Verfahren teilzunehmen, wird das Jobcenter einen Mitwirkungsplan nach 4 Wochen als Verwaltungsakt erlassen. Werden Termine nicht wahrgenommen oder Maßnahmen nicht angetreten, erfolgen ebenfalls Leistungskürzungen.

Ungleiche Rechte beim Kooperationsplan

Bürgergeld-Beziehende haben keine Möglichkeit, die im Kooperationsplan vereinbarten Pflichten für das Jobcenter einzufordern, da es sich nicht um einen Vertrag im Sinne der §§ 53 ff SGB X handelt, sondern um eine reine Absichtserklärung. Im Gegensatz dazu müssen Leistungsbeziehende die Ziele und Vereinbarungen einhalten, da sie ansonsten mit Leistungsminderungen rechnen müssen.

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Was passiert mit den bestehenden Eingliederungsvereinbarungen ab dem 1. Juli?

Hierfür ist eine Übergangsregelung vorgesehen. Bereits abgeschlossene Eingliederungsvereinbarungen gelten längstens bis zum 31. Dezember 2023. Bis zur Erstellung eines Kooperationsplans gelten auch die bisherigen gesetzlichen Regelungen weiter. Dies gilt auch für Sanktionen.

Fazit

Das Prinzip des “Forderns” steht nach wie vor im Vordergrund, mit Beteiligung hat das Ganze nach wie vor nichts zu tun. Die Leistungsberechtigten haben keine Möglichkeit, die im Kooperationsplan vereinbarten Pflichten für das Jobcenter einzufordern, da es sich nicht um einen Vertrag im Sinne der §§ 53 ff SGB X handelt, sondern um eine reine Absichtserklärung.

Fakt ist, dass hier nicht gleiche Rechte gewahrt sind. Ob aus rechtlich unverbindlichen Absprachen ein Recht des Jobcenters zum Erlass von Verwaltungsakten abgeleitet werden kann, ist sehr zweifelhaft und muss durch die Rechtsprechung an den Sozialgerichten noch geklärt werden.

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