Mindestunterhalt steigt ab 1. Januar 2025 deutlich – Unterhalt

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Am 21. November 2024 wurde die โ€žSiebte Verordnung zur ร„nderung der Mindestunterhaltsverordnungโ€œ im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2024 I Nr. 359) verรถffentlicht.

Die Anpassung bringt ab dem 1. Januar 2025 hรถhere Unterhaltssรคtze fรผr minderjรคhrige Kinder mit sich. Doch was bedeutet das genau fรผr unterhaltspflichtige Eltern und deren Kinder?

Was ist der Mindestunterhalt nach ยง 1612a BGB?

Der Mindestunterhalt ist der gesetzlich festgelegte Betrag, den ein unterhaltspflichtiger Elternteil fรผr sein minderjรคhriges Kind zahlen muss. Dieser Betrag orientiert sich an dem doppelten Kinderfreibetrag nach dem Einkommensteuergesetz und wird regelmรครŸig angepasst, um den Lebenshaltungskosten gerecht zu werden.

Wie hoch ist der neue Mindestunterhalt ab dem 1. Januar 2025?

Die neuen Mindestunterhaltssรคtze staffeln sich nach dem Alter des Kindes und gelten ab dem 1. Januar 2025 wie folgt:

  • Erste Altersstufe (0 bis 5 Jahre): 482 Euro ab dem 1. Januar 2025 und 486 Euro ab dem 1. Januar 2026.
  • Zweite Altersstufe (6 bis 11 Jahre): 554 Euro ab dem 1. Januar 2025 und 558 Euro ab dem 1. Januar 2026.
  • Dritte Altersstufe (12 bis 17 Jahre): 649 Euro ab dem 1. Januar 2025 und 653 Euro ab dem 1. Januar 2026.

Warum wurde der Mindestunterhalt angepasst?

Die Anpassung des Mindestunterhalts erfolgt regelmรครŸig, um die gestiegenen Lebenshaltungskosten und Inflationsraten zu berรผcksichtigen. Zudem spiegelt sie die Erhรถhung des steuerlichen Kinderfreibetrags wider. Ziel ist es, die finanzielle Grundversorgung von Kindern sicherzustellen und an aktuelle wirtschaftliche Bedingungen anzupassen.

Welche Auswirkungen hat die ร„nderung fรผr Unterhaltspflichtige und Unterhaltsberechtigte?

Fรผr unterhaltspflichtige Eltern bedeutet die Anpassung eine Erhรถhung der monatlichen Zahlungsverpflichtungen. Unterhaltsberechtigte Kinder und deren betreuende Elternteile profitieren hingegen von hรถheren Unterhaltszahlungen, was zu einer verbesserten finanziellen Situation beitragen kann.

Wie verhรคlt sich der Mindestunterhalt zur Dรผsseldorfer Tabelle?

Die Dรผsseldorfer Tabelle dient als Richtlinie zur Bemessung des Kindesunterhalts und wird in der Regel an die neuen Mindestunterhaltssรคtze angepasst. Sie berรผcksichtigt neben dem Mindestunterhalt auch das Einkommen des Unterhaltspflichtigen und weitere Faktoren. Eine aktualisierte Version der Dรผsseldorfer Tabelle wird voraussichtlich zeitnah verรถffentlicht werden.

Was mรผssen Eltern jetzt beachten?

Unterhaltspflichtige Eltern sollten ihre Zahlungen entsprechend den neuen Sรคtzen anpassen.

Es empfiehlt sich, frรผhzeitig den Kontakt mit dem Jugendamt oder einem Fachanwalt fรผr Familienrecht aufzunehmen, um individuelle Fragen zu klรคren. Auch unterhaltsberechtigte Elternteile sollten sich informieren, um sicherzustellen, dass die erhรถhten Betrรคge ab Januar 2025 gezahlt werden.

Praxisbeispiel zur Anwendung der neuen Mindestunterhaltssรคtze ab 1. Januar 2025

Frau Schneider ist die Mutter des 10-jรคhrigen Tim und der 15-jรคhrigen Anna. Die Kinder leben bei ihr, und der Vater, Herr Becker, ist unterhaltspflichtig. Bisher hat Herr Becker den Mindestunterhalt gemรครŸ den alten Sรคtzen gezahlt. Wie wirkt sich die Anpassung der Mindestunterhaltssรคtze ab dem 1. Januar 2025 auf seine Zahlungsverpflichtungen aus?

Unterhalt bis zum 31. Dezember 2024

Unterhaltssรคtze nach der bisherigen Regelung:

  • Tim (10 Jahre, zweite Altersstufe): 550 Euro Mindestunterhalt.
  • Anna (15 Jahre, dritte Altersstufe): 645 Euro Mindestunterhalt.

Abzug des hรคlftigen Kindergeldes:

Das Kindergeld betrรคgt aktuell 250 Euro pro Kind und Monat. Das hรคlftige Kindergeld wird vom Mindestunterhalt abgezogen.

  • Tim: 550 Euro – 125 Euro = 425 Euro Zahlbetrag.
  • Anna: 645 Euro – 125 Euro = 520 Euro Zahlbetrag.

Gesamter Unterhalt bis Ende 2024: 425 Euro (Tim) + 520 Euro (Anna) = 945 Euro pro Monat.

Neue Unterhaltssituation ab dem 1. Januar 2025

Angepasste Mindestunterhaltssรคtze:

  • Tim (jetzt 11 Jahre, zweite Altersstufe): 554 Euro Mindestunterhalt.
  • Anna (jetzt 16 Jahre, dritte Altersstufe): 649 Euro Mindestunterhalt.

Abzug des hรคlftigen Kindergeldes:

Das Kindergeld bleibt zunรคchst bei 250 Euro pro Kind und Monat (sofern keine gesetzliche ร„nderung erfolgt). Das hรคlftige Kindergeld betrรคgt weiterhin 125 Euro.

  • Tim: 554 Euro – 125 Euro = 429 Euro Zahlbetrag.
  • Anna: 649 Euro – 125 Euro = 524 Euro Zahlbetrag.

Gesamter Unterhalt ab 2025: 429 Euro (Tim) + 524 Euro (Anna) = 953 Euro pro Monat.

Auswirkungen der Anpassung

  • Erhรถhung des Unterhalts fรผr Tim: 429 Euro – 425 Euro = 4 Euro mehr pro Monat.
  • Erhรถhung des Unterhalts fรผr Anna: 524 Euro – 520 Euro = 4 Euro mehr pro Monat.
  • Gesamte Mehrbelastung fรผr Herr Becker: 953 Euro – 945 Euro = 8 Euro mehr pro Monat.

Was bedeutet das fรผr Herr Becker?

Herr Becker muss ab dem 1. Januar 2025 monatlich 8 Euro mehr Unterhalt fรผr seine beiden Kinder zahlen. Es ist wichtig, dass er diese Anpassung in seine finanzielle Planung einbezieht und seine Dauerauftrรคge oder รœberweisungen entsprechend รคndert.

Hinweis zu zukรผnftigen ร„nderungen

Ab dem 1. Januar 2026 werden die Mindestunterhaltssรคtze erneut angehoben:

  • Tim (dann 12 Jahre, wechselt in die dritte Altersstufe): Mindestunterhalt von 653 Euro.
    • Abzรผglich hรคlftiges Kindergeld: 653 Euro – 125 Euro = 528 Euro.
  • Anna (dann 17 Jahre, weiterhin dritte Altersstufe): Mindestunterhalt von 653 Euro.
    • Abzรผglich hรคlftiges Kindergeld: 653 Euro – 125 Euro = 528 Euro.

Neue Gesamtsumme ab 2026: 528 Euro (Tim) + 528 Euro (Anna) = 1.056 Euro pro Monat.

Herr Becker sollte sich darauf einstellen, dass seine Unterhaltsverpflichtung ab 2026 nochmals steigt, insbesondere da Tim in die nรคchste Altersstufe wechselt.

Zusammenfassung

Die Anpassung der Mindestunterhaltssรคtze fรผhrt zu einer Erhรถhung der Unterhaltszahlungen fรผr Herr Becker.