Am 21. November 2024 wurde die „Siebte Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung“ im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2024 I Nr. 359) veröffentlicht.
Die Anpassung bringt ab dem 1. Januar 2025 höhere Unterhaltssätze für minderjährige Kinder mit sich. Doch was bedeutet das genau für unterhaltspflichtige Eltern und deren Kinder?
Inhaltsverzeichnis
Was ist der Mindestunterhalt nach § 1612a BGB?
Der Mindestunterhalt ist der gesetzlich festgelegte Betrag, den ein unterhaltspflichtiger Elternteil für sein minderjähriges Kind zahlen muss. Dieser Betrag orientiert sich an dem doppelten Kinderfreibetrag nach dem Einkommensteuergesetz und wird regelmäßig angepasst, um den Lebenshaltungskosten gerecht zu werden.
Wie hoch ist der neue Mindestunterhalt ab dem 1. Januar 2025?
Die neuen Mindestunterhaltssätze staffeln sich nach dem Alter des Kindes und gelten ab dem 1. Januar 2025 wie folgt:
- Erste Altersstufe (0 bis 5 Jahre): 482 Euro ab dem 1. Januar 2025 und 486 Euro ab dem 1. Januar 2026.
- Zweite Altersstufe (6 bis 11 Jahre): 554 Euro ab dem 1. Januar 2025 und 558 Euro ab dem 1. Januar 2026.
- Dritte Altersstufe (12 bis 17 Jahre): 649 Euro ab dem 1. Januar 2025 und 653 Euro ab dem 1. Januar 2026.
Warum wurde der Mindestunterhalt angepasst?
Die Anpassung des Mindestunterhalts erfolgt regelmäßig, um die gestiegenen Lebenshaltungskosten und Inflationsraten zu berücksichtigen. Zudem spiegelt sie die Erhöhung des steuerlichen Kinderfreibetrags wider. Ziel ist es, die finanzielle Grundversorgung von Kindern sicherzustellen und an aktuelle wirtschaftliche Bedingungen anzupassen.
Welche Auswirkungen hat die Änderung für Unterhaltspflichtige und Unterhaltsberechtigte?
Für unterhaltspflichtige Eltern bedeutet die Anpassung eine Erhöhung der monatlichen Zahlungsverpflichtungen. Unterhaltsberechtigte Kinder und deren betreuende Elternteile profitieren hingegen von höheren Unterhaltszahlungen, was zu einer verbesserten finanziellen Situation beitragen kann.
Wie verhält sich der Mindestunterhalt zur Düsseldorfer Tabelle?
Die Düsseldorfer Tabelle dient als Richtlinie zur Bemessung des Kindesunterhalts und wird in der Regel an die neuen Mindestunterhaltssätze angepasst. Sie berücksichtigt neben dem Mindestunterhalt auch das Einkommen des Unterhaltspflichtigen und weitere Faktoren. Eine aktualisierte Version der Düsseldorfer Tabelle wird voraussichtlich zeitnah veröffentlicht werden.
Was müssen Eltern jetzt beachten?
Unterhaltspflichtige Eltern sollten ihre Zahlungen entsprechend den neuen Sätzen anpassen.
Es empfiehlt sich, frühzeitig den Kontakt mit dem Jugendamt oder einem Fachanwalt für Familienrecht aufzunehmen, um individuelle Fragen zu klären. Auch unterhaltsberechtigte Elternteile sollten sich informieren, um sicherzustellen, dass die erhöhten Beträge ab Januar 2025 gezahlt werden.
Praxisbeispiel zur Anwendung der neuen Mindestunterhaltssätze ab 1. Januar 2025
Frau Schneider ist die Mutter des 10-jährigen Tim und der 15-jährigen Anna. Die Kinder leben bei ihr, und der Vater, Herr Becker, ist unterhaltspflichtig. Bisher hat Herr Becker den Mindestunterhalt gemäß den alten Sätzen gezahlt. Wie wirkt sich die Anpassung der Mindestunterhaltssätze ab dem 1. Januar 2025 auf seine Zahlungsverpflichtungen aus?
Unterhalt bis zum 31. Dezember 2024
Unterhaltssätze nach der bisherigen Regelung:
- Tim (10 Jahre, zweite Altersstufe): 550 Euro Mindestunterhalt.
- Anna (15 Jahre, dritte Altersstufe): 645 Euro Mindestunterhalt.
Abzug des hälftigen Kindergeldes:
Das Kindergeld beträgt aktuell 250 Euro pro Kind und Monat. Das hälftige Kindergeld wird vom Mindestunterhalt abgezogen.
- Tim: 550 Euro – 125 Euro = 425 Euro Zahlbetrag.
- Anna: 645 Euro – 125 Euro = 520 Euro Zahlbetrag.
Gesamter Unterhalt bis Ende 2024: 425 Euro (Tim) + 520 Euro (Anna) = 945 Euro pro Monat.
Neue Unterhaltssituation ab dem 1. Januar 2025
Angepasste Mindestunterhaltssätze:
- Tim (jetzt 11 Jahre, zweite Altersstufe): 554 Euro Mindestunterhalt.
- Anna (jetzt 16 Jahre, dritte Altersstufe): 649 Euro Mindestunterhalt.
Abzug des hälftigen Kindergeldes:
Das Kindergeld bleibt zunächst bei 250 Euro pro Kind und Monat (sofern keine gesetzliche Änderung erfolgt). Das hälftige Kindergeld beträgt weiterhin 125 Euro.
- Tim: 554 Euro – 125 Euro = 429 Euro Zahlbetrag.
- Anna: 649 Euro – 125 Euro = 524 Euro Zahlbetrag.
Gesamter Unterhalt ab 2025: 429 Euro (Tim) + 524 Euro (Anna) = 953 Euro pro Monat.
Auswirkungen der Anpassung
- Erhöhung des Unterhalts für Tim: 429 Euro – 425 Euro = 4 Euro mehr pro Monat.
- Erhöhung des Unterhalts für Anna: 524 Euro – 520 Euro = 4 Euro mehr pro Monat.
- Gesamte Mehrbelastung für Herr Becker: 953 Euro – 945 Euro = 8 Euro mehr pro Monat.
Was bedeutet das für Herr Becker?
Herr Becker muss ab dem 1. Januar 2025 monatlich 8 Euro mehr Unterhalt für seine beiden Kinder zahlen. Es ist wichtig, dass er diese Anpassung in seine finanzielle Planung einbezieht und seine Daueraufträge oder Überweisungen entsprechend ändert.
Hinweis zu zukünftigen Änderungen
Ab dem 1. Januar 2026 werden die Mindestunterhaltssätze erneut angehoben:
- Tim (dann 12 Jahre, wechselt in die dritte Altersstufe): Mindestunterhalt von 653 Euro.
- Abzüglich hälftiges Kindergeld: 653 Euro – 125 Euro = 528 Euro.
- Anna (dann 17 Jahre, weiterhin dritte Altersstufe): Mindestunterhalt von 653 Euro.
- Abzüglich hälftiges Kindergeld: 653 Euro – 125 Euro = 528 Euro.
Neue Gesamtsumme ab 2026: 528 Euro (Tim) + 528 Euro (Anna) = 1.056 Euro pro Monat.
Herr Becker sollte sich darauf einstellen, dass seine Unterhaltsverpflichtung ab 2026 nochmals steigt, insbesondere da Tim in die nächste Altersstufe wechselt.
Zusammenfassung
Die Anpassung der Mindestunterhaltssätze führt zu einer Erhöhung der Unterhaltszahlungen für Herr Becker.
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