Dieser Fehler kann dich die Rente kosten: Arbeitslosengeld-Wartezeit nicht angerechnet

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Das Bundessozialgericht hat in einem Urteil (Az: B 13 R 19/17 R) eine wichtige Entscheidung zur Altersrente für besonders langjährig Versicherte getroffen. Im Kern geht es darum, dass der Bezug von Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor dem Rentenbeginn unter bestimmten Umständen nicht zur Erfüllung der geforderten 45-jährigen Wartezeit angerechnet wird.

Wer hier nicht aufpasst, kann schnell in eine Rentenfalle geraten und am Ende ohne die erwartete Rente dastehen.

Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren: Unter diesen Voraussetzungen nicht anrechenbar

Das Bundessozialgericht entschied, dass der Bezug von Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor dem Rentenbeginn nicht zur Erfüllung der Wartezeit beiträgt, wenn der Versicherte zuvor in eine Transfergesellschaft gewechselt ist, um eine Insolvenz zu vermeiden, und das Transferarbeitsverhältnis durch Fristablauf endete.

Im vorliegenden Fall übergab ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis an eine Transfergesellschaft, nachdem sein vorheriger Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aufgelöst hatte.

Der anschließende Bezug von Arbeitslosengeld über 20 Monate wurde vom Gericht als nicht anrechenbar eingestuft, da diese Arbeitslosigkeit nicht auf einer Insolvenz oder einer vollständigen Geschäftsaufgabe beruhte.

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Warum Beitragszeiten nicht immer angerechnet werden

Die gesetzliche Regelung besagt, dass Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn in der Regel nicht auf die erforderlichen 45 Beitragsjahre angerechnet werden.

Nur wenn diese Arbeitslosigkeit aufgrund einer Insolvenz oder einer vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers erfolgt ist, können diese Zeiten ausnahmsweise berücksichtigt werden.

Im konkreten Fall stellte das Gericht fest, dass der alte Arbeitgeber sein Geschäft nicht vollständig aufgegeben hat, sondern lediglich eine Transfergesellschaft eingerichtet wurde, um die Insolvenz abzuwenden. Das reichte nicht aus, um die Anrechnung zu rechtfertigen.

Transfergesellschaft: Ein Risiko für die Rentenzeit

Das Bundessozialgericht stellte eindeutig fest, dass der Wechsel in eine Transfergesellschaft zur Insolvenzabwendung nicht mit einer vollständigen Geschäftsaufgabe gleichgesetzt werden kann. Eine Transfergesellschaft ist eine eigenständige Einheit, die Arbeitnehmer vorübergehend auffängt und nicht das Ende der unternehmerischen Tätigkeit bedeutet.

Das Arbeitsverhältnis des Klägers endete lediglich durch den Fristablauf der Transfergesellschaft, nicht durch Insolvenz oder eine vollständige Aufgabe des Unternehmens. Daher können diese Zeiten nicht auf die Wartezeit angerechnet werden.

Verfassungsmäßigkeit der Regelung – Keine willkürliche Entscheidung

Der Kläger sah in dieser Regelung eine Ungleichbehandlung und führte eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Artikel 3 des Grundgesetzes an. Er argumentierte, dass auch eine Betriebsänderung als vollständige Geschäftsaufgabe gewertet werden sollte, wenn dies zur Gründung einer Transfergesellschaft führt. Das Gericht sah dies anders.

Der Gesetzgeber hat bewusst die Rückausnahme nur auf die Tatbestände „Insolvenz“ und „vollständige Geschäftsaufgabe“ beschränkt, um Fehlanreize zur Frühverrentung zu verhindern. Diese Regelung soll verhindern, dass Versicherte ohne ernsthafte Absicht zur Wiedereingliederung Arbeitslosengeld beziehen und so die Altersrente in Anspruch nehmen können.

Missbrauch verhindern – Interessen der Gemeinschaft schützen

Die Entscheidung des Gesetzgebers, nur wenige Ausnahmegründe zur Anrechnung zuzulassen, wurde vom Gericht als nicht willkürlich angesehen. Diese Differenzierung basiert auf einer nachvollziehbaren Abwägung zwischen den Interessen der Beitragszahler und den Bedürfnissen der Versicherten, die unverschuldet arbeitslos wurden.

Die Regelung verfolgt das Ziel, den Missbrauch des Arbeitslosengeldbezugs zur Frühverrentung zu verhindern und das solidarische Rentensystem zu schützen.

Keine abschlagsfreie Altersrente bei fehlender Wartezeit

Letztlich wurde die Revision des Klägers zurückgewiesen. Der Versicherte konnte die geforderten 45 Beitragsjahre nicht nachweisen, da von den 540 erforderlichen Beitragsmonaten lediglich 529 Monate erfüllt waren.

Die 20 Monate des Arbeitslosengeldbezugs in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn wurden aufgrund der klaren gesetzlichen Vorgaben nicht anerkannt.

Verhinderung von missbräuchlicher Frühverrentung als klares Ziel

Ein wichtiger Punkt der Entscheidung ist die Prävention von Frühverrentungen auf Kosten der Beitragsgemeinschaft. Das Bundessozialgericht führte aus, dass durch die beschränkte Anrechenbarkeit von Arbeitslosengeldzeiten verhindert werden soll, dass Versicherte zwei Jahre vor dem Renteneintritt in den Bezug von Entgeltersatzleistungen wechseln, ohne eine ernsthafte Perspektive auf berufliche Wiedereingliederung zu haben.

Ziel ist es, die Fehlentwicklungen der 1980er und 1990er Jahre, als Frühverrentung verbreitet war, zu vermeiden.

Was du wissen musst, um die Rentenfalle zu vermeiden

Das Urteil des Bundessozialgerichts zeigt klar auf, wie streng die Vorgaben zur Anrechenbarkeit von Beitragszeiten sind. Gerade Arbeitslosengeldzeiten, die in den letzten zwei Jahren vor dem geplanten Rentenbeginn bezogen werden, sind nur unter ganz spezifischen Bedingungen anrechenbar.

Wer Arbeitslosengeld bezieht und dabei auf eine abschlagsfreie Rente hofft, sollte unbedingt die gesetzlichen Voraussetzungen prüfen, um nicht eine böse Überraschung zu erleben.