ALG-Bewilligung darf nicht wegen Meldeversäumnis aufgehoben werden
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) darf nicht die Bewilligung des Arbeitslosengeldes (ALG) aufheben, wenn Erwerbslose mehrere Meldetermine versäumen. Das entschied das Bundessozialgericht (BSG) in seinem Urteil vom 14. Mai 2014 (Aktenzeichen: B 11 AL 8/13 R). Über den Fall berichtet Rechtsanwalt Helge Hildebrandt von der Sozialberatung Kiel auf seiner Internetseite.
Meldeversäumnisse bedeuten nicht, dass Erwerbslose sich den Vermittlungsbemühungen der Arbeitsagentur entziehen
Im vorliegenden Fall hatte ein ehemaliger Vertriebsleiter drei aufeinander folgende Meldetermin bei der Arbeitsagentur ohne wichtigen Grund nicht wahrgenommen. Daraufhin hob die BA seine ALG-Bewilligung auf. Durch sein Fernbleiben entziehe sich der Mann den Vermittlungsbemühungen der Behörde, so die Begründung der BA. Somit entfalle sein Anspruch auf ALG.
Der Mann zog daraufhin vor Gericht. Das BSG entschied zugunsten des Klägers. Zwar müssten Erwerbslose heute den Vermittlungsbemühungen der BA zur Verfügung stehen – „objektiv verfügbar“ (erreichbar sein) und „subjektiv verfügbar“ (für Vermittlungsvorschläge offen sein und zumutbare Vorschläge annehmen) sein – jedoch bedeute das Versäumen von Meldeterminen nicht, dass diese Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Somit lasse sich das Aufheben der ALG-Bewilligung nicht mit Meldeversäumnissen begründen.
Es bestehe aber die Möglichkeit gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 6 SGB III Sperrzeiten zu verhängen und das ALG zu entziehen, wenn der Erwerbslose jegliche Gesprächsbereitschaft verweigert. Dies gelte aber nur „bis zur Nachholung der Mitwirkung“. (ag)
Bild: A. R. / pixelio.de
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