Lebensversicherung & Hartz IV

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Aktuelles Urteil: Muss eine Lebensversicherung verkauft werden, wenn man Arbeitslosengeld II (ALG II) erhält?

Immer wieder gibt es Ärger mit der privaten Altersvorsorge und Hartz IV Bezügen. Ein 50jähriger Mann war selbstständig und wollte mit einer Lebensversicherung eine Altersvorsorge schaffen. Aus diesem Grund zahlte der Betroffene auch nicht mehr in die gesetzliche Rentenkasse ein. Da der Kläger nur wenig in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat, erwartet dem Mann eine Rente mit ca. 90 Euro monatlich. Von dieser kläglichen Rente kann jedoch der Mann im Rentenalter nicht leben. Bei der Beantragung von ALG II verlangte die Behörde den Verkauf der Lebensversicherung. Diese hat derzeit einen Rückkaufswert von rund 45 Tausend Euro.

Nun klagte der Mann vor dem Bundessozialgericht (Aktenzeichen: B 14/7b AS 68/06 R) in Kassel. Doch das Gericht folgte der Klage nicht. Betroffene müssen zunächst von dem Rückkaufswert der Lebensversicherung leben, bevor Sozialleistungen bezahlt werden. Vor dem Bezug muss das Vermögen der Lebensversicherung aufgebraucht werden, auch wenn Altersarmut droht, sofern es über den Freibeträgen liegt. Einer Einschränkung gab das Bundessozialgericht statt: Wenn der Verkauf unwirtschaftlich ist, so muss dies nochmals geprüft werden. Der vorzeitige Verkauf von Lebensversicherungen ist jedoch im Allgemeinen unwirtschaftlich, so dass das BGS das Verfahren in dieser Frage an das Sozialgericht in Essen weiter geleitet hat.

Kleiner Ratgeber: Hartz IV & Vermögen

Bei Hartz IV dürfen Sie zusätzlich ein Betrag in Höhe von weiteren 250.- Euro pro Lebensjahr dann nicht angerechnet wird, wenn das Vermögen eindeutig der Alterssicherung dient. Allerdings sind bisher derartige Anlageprodukte selten. Es ist aber davon auszugehen, dass die meisten Versicherungen bereit sein werden, mit den Versicherungsnehmern derartige Klauseln zu vereinbaren. Der Gesetzgeber hat den Weg hierfür inzwischen frei gemacht.Wenn also z.B. eine Lebensversicherung besteht, die den nicht gebundenen Freibetrag von 250.- Euro überschreitet, sollte mit der Versicherung Kontakt aufgenommen und eine entsprechende Regelung getroffen werden.

Zusätzlich ist zu beachten, dass Ersparnisse aus den so genannten Riester-Verträgen in Zukunft anrechnungsfrei sind.
Darüber hinaus steht den Arbeitslosen einen Betrag in Höhe von 750.- Euro pro Person zu, um Rücklagen für kurzfristige Anschaffungen zu bilden. Weiter Informationen finden Sie auch: Hartz IV & Vermögen (16.04.2008)