Hartz IV: Jobcenter-Termin ohne Sprechen?

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Alleiniges Erscheinen ohne Sprechen reicht bei Meldetermin im Jobcenter nicht aus
Bei einem Meldetermin im Jobcenter reicht es nicht aus, alleinig zu erscheinen. Hartz IV Betroffene müssen laut eines aktuellen Urteils auch mit dem Sachbearbeiter kommunizieren. Eine Sanktion ist dann rechtens, weil das Verweigern der Kommunikation als Meldepflichtverletzung gewertet werden darf, wie das Sozialgericht Konstanz urteilte.

Im verhandelten Fall lebt der Kläger in einem KFZ auf einem öffentlichen Stellplatz. Das Jobcenter lud den den Kläger zu einem Gespräch ein. In diesem Gespräch sollte laut Behörde die Planung der weiteren Vorgehensweise und die Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen besprochen werden. Die Behörde wies in dem Anschreiben auf die Möglichkeit von Leistungskürzungen als Sanktion hin, falls der Termin unentschuldigt platzen sollte.

Zwar kam der Hartz IV Beziehende pünktlich zum vorgegebenen Termin, allerdings blieb dieser vor der Tür des Sachbearbeiters stehen und weigerte sich ein Gespräch zu führen. Als Konsequenz kürzte das Jobcenter den Regelsatz um 10 Prozent für insgesamt 3 Monate und bewertete den Meldetermin als unentschuldigtes Fehlen.

Dagegen klagte der Mann per Eilverfahren vor dem Sozialgericht Konstanz. Der Anwalt des Klägers argumentierte, der Antragsteller sei pflichtbewusst zum vorgegebenen Termin erschienen. Eine Sanktion sei demnach rechtswidrig. Nach Meinung des Klägers würden solche Gespräche nichts bringen, um wieder in den Arbeitsmarkt integriert zu werden. Doch das Gericht schloss sich der Rechtsauffassung der Behörde an. Ein Wahrnehmen einer Meldeaufforderung ohne Kommunikation erfülle den Tatbestand eines Nichterscheinens. Daher sei eine Absenkung des ALG II Regelsatzes gerechtfertigt. (sb)

Bild: Gabi Eder / pixelio.de

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