Wird das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber gekündigt, haben die Betroffenen häufig Anspruch auf eine Abfindung. In anderen Fällen bieten Arbeitgeber von sich aus eine Abfindung an, um eine mögliche Kündigungsschutzklage zu vermeiden. In beiden Fällen sollten Arbeitnehmer wissen, was ihnen zusteht.
Gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung
Eine Abfindung ist eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes. Es handelt sich um eine einmalige Zahlung des Arbeitgebers, die aus verschiedenen Gründen gezahlt wird. Ein gesetzlicher Anspruch besteht, wenn der Arbeitnehmer aus folgenden Gründen entlassen wird
- Betriebsänderung ohne Anstreben eines Interessenausgleich mit dem Betriebsrat
- betriebsbedingte Kündigung (§ 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
- wenn das Arbeitsgericht erkennt, dass die Kündigung des Arbeitnehmers nicht zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses geführt hat, die Weiterbeschäftigung für den Arbeitnehmer jedoch nicht zumutbar wäre (§ 9 KSchG)
- Kündigung bei Vorliegen eines Sozialplans
- wenn eine Abfindung anhand eines Tarifvertrags oder des Arbeitsvertrages hervorgeht
- wenn die Kündigung im Allgemeinen gegen das Kündigungsschutzgesetz verstößt
Achtung: Zu beachten ist, dass nach Zustellung nur eine sehr kurze Frist von 3 Wochen gilt, um mit Hilfe einer Kündigungsschutzklage eine Abfindung zu erwirken.
Abfindungssummen sind nicht immer gleich
Die Summe der Abfindung ist dabei nicht immer gleich, sondern richtet sich auch nach der Art der Kündigung.
Abfindung bei einer betriebsbedingten Kündigung
Wenn es sich um eine betriebsbedingte Kündigung handelt, wird die Abfindung anhand der Regelabfindung berechnet. Dabei können Betroffene folgende Formel anwenden:
Monatsgehalt (brutto) x 0,5 x Länge der Betriebszugehörigkeit
Erfolgt die Kündigung während des laufenden Jahres, wird die Betriebszugehörigkeit nach dem sechsten Monat auf ein volles Jahr angerechnet.
Der Gekündigte ist nicht verpflichtet, Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen, aber die Einmalzahlung ist einkommensteuerpflichtig.
Bei den Einkommenssteuern kann allerdings gespart werden. Wie das genau funktioniert, haben wir zum Beispiel hier ausführlich beschrieben.
Abfindung bei einer Betriebsänderung
Wurde die Kündigung wegen einer Betriebsänderung ausgesprochen und hat der Arbeitgeber die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes nicht beachtet, kann unter Umständen ebenfalls ein Abfindungsanspruch entstehen.
Die Höhe der Abfindung wird in diesen Fällen vom Arbeitsgericht festgesetzt. Dabei werden zum Beispiel das Alter des Arbeitnehmers und die Dauer der Betriebszugehörigkeit berücksichtigt. Es können durchaus Abfindungssummen erzielt werden, die den Wert von 18 Bruttomonatsgehältern erreichen. Die Arbeitsgerichte wenden in der Regel diese Formel an:
Nachteilsausgleich-Abfindung = Alter x Betriebszugehörigkeit x spezifische Faktoren
Abfindung bei Kündigung im Rahmen eines Sozialplans
Wurde der Arbeitnehmer im Rahmen eines Sozialplans gekündigt, einigen sich der Betriebsrat und der Arbeitgeber in Schriftform im Rahmen des Betriebsverfassungsgesetzes (§112) über die Höhe der Abfindung. Dabei wird der finanzielle Schaden durch die Kündigung für den Gekündigten berücksichtigt. Die Berechnungsformel für die Abfindung findet dann meist so statt:
Sozialplanabfindung = Grundbetrag + Aufstockungsbetrag + Sozialbetrag
Berücksichtigung finden dann auch persönliche Umstände wie Schwerbehinderung oder auch unterhaltspflichtige Kinder.
Abfindungen nie gleich und feststehend
Die Abfindung ist in der Regel nicht festgelegt, sondern verhandelbar. Da die meisten Arbeitnehmer nicht über ausreichende Fachkenntnisse verfügen, empfiehlt es sich immer, einen erfahrenen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu Rate zu ziehen.
Bevor also auch ein Angebot seitens des Arbeitgebers im Rahmen eines Aufhebungsvertrages unterzeichnet wird, sollte zunächst die Abfindungssumme sowie alle weiteren Faktoren geprüft sein, um nicht einen finanziellen Schaden zu erleiden.
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