Nur bei einer eindeutigen Belehrung dürfen Hartz IV Sanktionen angewendet werden
Ein Erwerbsloser aus Dresden hatte gegen eine 30-Prozentige ALG II Kürzung geklagt und bekam nun vom Sozialgericht Dresden Recht. Der Kläger hatte sich um eine Arbeitsstelle als Sportassistent beworben. Doch bevor der Kläger zum Vorstellungsgespräch ging, verweigerte dieser das Ausfüllen eines Personalbogens. Als Folge daraus bekam der Betroffene den Job nicht und die zuständige Arge kürzte dem Mann das Arbeitslosengeld II um 30 Prozent. Dagegen setzte sich der Mann erfolgreich gerichtlich vor dem Sozialgericht Dresden zur Wehr.
Das Sozialgericht Dresden (Aktenzeichen: S 6 AS 2026/06) urteilte, dass Betroffene genau aus der Rechtsfolgebelehrung entnehmen müssen, um wieviel Sozialleistungen gekürzt wird, falls Pflichten (hier Pflicht zur Arbeitsaufnahme) durch den ALG II Leistungs-Empfänger nicht umgesetzt werden. Es ist wahrscheinlich, dass die Arge in Berufung gehen wird und vor dem Säschsischen Landessozialgericht neu verhandelt wird. das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. (08.12.2008)
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