Eine Leserin fragte uns bei Gegen Hartz, ob sie auch einen Anspruch auf Bürgergeld hätte, obwohl ihr Ehemann arbeitet. Wir beantworten in diesem Beitrag umfassend die Frage, wie es sich mit Bürgergeld und Partnerschaft verhält.
Inhaltsverzeichnis
Hat es einen Einfluss, ob man verheiratet ist?
Klar und deutlich: Nein. Beim Bürgergeld gilt die sogenannte Einstandsgemeinschaft. Ob Sie berechtigt sind, Bürgergeld zu beziehen, hat nicht damit zu tun, ob Sie und ihr Partner verheiratet sind oder unverheiratet zusammenleben.
Können Sie Bürgergeld beziehen, wenn der Partner arbeitet?
Um einen Anspruch auf Bürgergeld zu haben, gelten zwei Kriterien. Erstens müssen Sie grundsätzlich erwerbsfähig sein und zweitens das sozioökonmoische Existenzminimum nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können.
Ist beides der Fall, dann besteht ein Anspruch auf Bürgergeld, ganz egal, ob ihr Partner arbeitet oder nicht. Dabei wird dann allerdings das Einkommen berechnet, um zu prüfen, ob dieser Anspruch besteht.
Was wird bei Paaren angerechnet?
Wenn Sie mit einem Partner oder einer Partnerin liiert sind, wird dessen Einkommen angerechnet, wenn Sie entweder verheiratet und nicht dauerhaft getrennt sind, oder in einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft leben, oder wenn sie länger als ein Jahr zusammenleben.
Auch wenn Sie mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, wenn Sie Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen, und wenn Sie befugt sind, über das Einkommen des jeweils anderen zu entscheiden, gelten beide als Bedarfsgemeinschaft.
In all diesen Fällen wird das Einkommen des Partners mit dem ihrigen zusammengerechnet, um zu entscheiden, ob sie beide hilfebedürftig sind, und einen Anspruch auf Bürgergeld haben.
Geheiratet und getrennt?
Was ist aber, wenn Sie zwar verheiratet sind, aber (dauerhaft) getrennt leben? In diesem Fall werden Sie beim Jobcenter behandelt wie Alleinstehende. Sie haben bei Bedürftigkeit einen Anspruch auf den Regelsatz 1, also auf 563 Euro im Monat.
Hier gilt allerdings: Bei einer Trennung haben Sie gegenüber ihrem ehemaligen Partner bei Bedürftigkeit Anspruch auf Trennungsunterhalt. Falls solche Ansprüche bestehen und erfüllt werden, beeinflusst das die (mögliche) Höhe des Bürgergeldes.
Der Partner erzielt Einkommen, und ich nicht?
Erzielt bei zusammen Lebenden ihr Partner beziehungsweise ihre Partnerin, Erwerbseinkommen, und Sie selbst haben kein Einkommen, dann werden sie als Bedarfsgemeinschaft beim Jobcenter gerechnet.
Es handelt sich also um ein Gemeinschaftseinkommen, und dieses wird mit dem gemeinsamen Bedarf der Regelbedarfsstufe 2 verrechnet.
Bei einer Bedarfsgemeinschaft wird immer das Einkommen aller Mitglieder angerechnet, und das gilt auch bei Paaren.
Der Paragraf 9 des Sozialgesetzbuchs Ii zum Bürgergeld führt aus: “Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen.”
Wenn also ihr Partner ein Erwerbseinkommen erzielt und sie nicht, dann wird das Einkommen auf die gesamte Bedarfsgemeinschaft bezogen. Ob jetzt eine Berechtigung vorliegt, Bürgergeld zu beziehen, formuliert das Gesetz für folgende Situation:
“Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig.”
Es kommt auf die Höhe des Verdienstes an
Es kommt also nicht darauf an, ob einer der Partner arbeitet und der andere nicht, bei Ehepaaren wie bei ohne Heirat zusammen lebenden Paaren.
Entscheidend ist vielmehr die Höhe des Verdienstes. Verdient nur einer der Partner Geld, sie leben zusammen und gelten als Bedarfsgemeinschaft, dann kommt es darauf an, wie hoch das monatliche Einkommen ist.
Verdient also einer der beiden zusammen lebenden Partner so viel, dass der gemeinsame Lebensunterhalt gesichert ist, haben beide keinen Anspruch auf Bürgergeld.
Umgekehrt kann es ebenso passieren, dass beide Partner erwerbstätig sind, aber zum Beispiel in Teilzeit, auch insgesamt mit ihrem Einkommen den Lebensunterhalt nicht sichern können. Dann hätten beide Anspruch auf Bürgergeld.
Wie hoch ist der Regelsatz bei Paaren?
Wenn Sie als Paar einen Anspruch auf Bürgergeld haben, dann beträgt der Regelsatz pro Person 2024 insgesamt 1012 Euro pro Monat oder 506 Euro pro Person.
Das ist niedriger als der Regelsatz 1 für erwachsene Alleinstehende, da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass durch das Zusammenleben bestimtme Einsparungen möglich sind.
Fazit
Ob ihr Ehemann, ihre Ehefrau, ihr Partner oder ihre Partnern, mit dem oder der sie zusammenleben, ein Einkommen durch Erwerbseinkommen hat, und sie nicht (oder umgekehrt), spielt keine Rolle dafür, ob Sie einen Anspruch auf Bürgergeld haben.
Es kommt vielmehr bei Paaren, die als Bedarfsgemeinschaft gezählt werden, immer darauf an, ob das Gesamteinkommen beider ausreicht, um den Lebensunterhalt zu decken.
Ist das Fall, dann besteht kein Anspruch auf Bürgergeld. Reicht das Geld nicht für das Existenzminimum, dann ist der Anspruch gegeben.
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Dr. Utz Anhalt ist Buchautor, Publizist, Sozialrechtsexperte und Historiker. 2000 schloss er ein Magister Artium (M.A.) in Geschichte und Politik an der Universität Hannover ab. Seine Schwerpunkte liegen im Sozialrecht und Sozialpolitik. Er war wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Dokumentationen für ZDF , History Channel, Pro7, NTV, MTV, Sat1.