Bürgergeld-Bezieher verpflichten sich, ihr Einkommen und ihre Ausgaben dem Jobcenter mitzuteilen. Bei der Miete reicht dafür eine Kopie des Mietvertrags und der entsprechende Kontoauszug. Trotzdem verlangen Jobcenter immer wieder, dass Leistungsberechtigte eine Bescheinigung des Vermieters einreichen.
Für Betroffene können Nachteile entstehen
Für die Betroffenen ist das oft unangenehm und kann sogar das Mietverhältnis gefährden. Sie müssen dem Vermieter offenbaren, dass Sie Sozialleistungen beziehen, vielen ist das peinlich.
Zudem steht die berechtigte Sorge im Raum, dass der Vermieter Vorbehalte gegenüber Menschen hat, die Sozialleistungen beziehen. Die Betroffenen müssen dann befürchten, dass der Vermieter Vorbehalte ihnen gegenüber entwickelt.
Im schlimmsten Fall ist es sogar denkbar, dass Vermieter sich einen Kündigungsgrund suchen, um die Leistungsberechtigten aus der Wohnung zu werfen, weil sie keine Bezieher von Sozialleistungen als Mieter haben wollen.
Jobcenter dürfen diese Daten nicht verlangen
Dabei dürfen die Jobcenter eine solche Vermieterbescheinigung überhaupt nicht verlangen, denn diese Anfrage verstößt gegen den Datenschutz.
Das Jobcenter hat zwar das Recht, persönliche Daten der Leistungsberechtigten zu erhalten, aber nur, wenn diese für den Anspruch und die Auszahlungen der jeweiligen Leistungen notwendig sind.
Die Miete gehört zu diesen Daten, die das Jobcenter benötigt, um Leistungen zu bewilligen oder abzulehnen, es kann diese Informationen jedoch auch erhalten, ohne in das Datenschutzrecht der Bürgergeld-Bezieher einzugreifen.
Mitarbeiter mit rechtlichem Rahmen nicht vertraut
Einige Betroffene empfinden das Einfordern der Vermieterbescheinigung als unnötige Belastung durch die Mitarbeiter des Jobcenters, da sie befürchten, vor dem Vermieter in eine unangenehme Situation gebracht zu werden.
Wahrscheinlicher ist jedoch, dass es sich um eine Vereinfachung der Arbeitsabläufe handelt. Mit der Vermieterbescheinigung erhalten die Mitarbeiter alle notwendigen Informationen zur Berechnung der Wohnkosten auf einmal, was ihre Arbeit deutlich erleichtert. Für viele Jobcenter scheint dieser Aspekt der Arbeitserleichterung wichtiger zu sein als die Rechte der Leistungsbezieher.
Zusätzlich ist davon auszugehen, dass viele Mitarbeiter des Jobcenters mit den rechtlichen Rahmenbedingungen nicht ausreichend vertraut sind. Oft handelt es sich um Quereinsteiger ohne tiefgehende juristische Ausbildung.
Vorgabe des Bundesbeauftragten
Die rechtswidrige Praxis der Jobcenter beschäftigt auch den Staat. So verschickte der Bundesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ein Rundschreiben an die Jobcenter und betonte wieder einmal, dass die Mitarbeiter „Kunden und Kundinnen nicht zur Vorlage einer vom Vermieter ausgefüllten und unterschriebenen Mietbescheinigung verpflichten“ dürfen.
Neu ist das für die Jobcenter nicht, denn bereits 2013 / 2014 wurden sie darüber informiert, dass Miete und Heizkosten sich nachweisen lassen, ohne eine Vermieterbescheinigung zu erhalten.
Die Rechtslage ist eindeutig
Wenn das Jobcenter von Ihnen eine Vermieterbescheinigung verlangt, dann können Sie sich zum einen auf das Rundschreiben des Datenschutzbeauftragten beziehen. Zum anderen können Sie auf die eindeutige Gesetzeslage hinweisen.
Im Paragrafen 67 a, Absatz 2, Satz 1 des Sozialgesetzbuches X steht: „Sozialdaten sind bei der betreffenden Person zu erheben.“ Das heißt klar und deutlich, Sie sind Ansprechpartner für Ihre Daten und nicht Ihr Vermieter.