Jobcenter weigern sich Erst-Anträge für Bürgergeld zu schicken – und müssen es auch nicht

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Bürgergeld: Jobcenter sind nicht verpflichtet Antragsunterlagen zu versenden

Ein Antragsteller meint, dass das Jobcenter verpflichtet ist, ihm Antragsunterlagen für seinen Erstantrag auf Bürgergeld an seine Hausadresse zu schicken.

Beratung und Auskunft des Jobcenters

Dies ergebe sich auch aus dem richterrechtlichen Institut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ( §§ 14 und 15 SGB 1 ).

Ein Jobcenter ist nicht verpflichtet, Antragsunterlagen auf ALG 2 an die Hausadresse eines Antragstellers zu verschicken.

Besondere Dienstleistung des Jobcenters

Denn eine solche Übersendung stellt allenfalls eine besondere Dienstleistung eines Leistungsträgers dar.

So aktuell der 7. Senat des Landessozialgerichts Nordrhein- Westfalen mit heute bekannt gegebenen Beschluss ( – L 7 AS 44/25 B – ).

Auch ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch scheidet aus, weil keine entsprechende Beratungs- oder Auskunftspflichtverletzung des Jobcenters ersichtlich oder vorgetragen ist

Eine solche läge insbesondere nicht in der – vom Antragsteller monierten – Unterlassung einer Übersendung von Antragsunterlagen an die häusliche Anschrift des Klägers, denn eine solche Übersendung stellt allenfalls eine besondere Dienstleistung eines Leistungsträgers dar.

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Verpflichtet ist die Behörde hierzu nicht.

Praxistipp für Folgeanträge/Weiterbewilligungsanträge – Hinweis auf SG Stuttgart – Beschluss vom 21.02.2025 – Az.: S 7 AS 4623/24 ER

Jobcenter müssen Weiterbewilligungsanträge rechtzeitig bearbeiten – Ansonsten Einstweiliger Rechtsschutz

1. Haben Leistungsbezieher der Grundsicherung nach dem SGB II/ Bürgergeld rechtzeitig ( hier 6 Wochen vor Bewilligungsende ) einen Weiterbewilligungsantrag gestellt, welcher auch keinen erheblichen Bearbeitungsaufwand ( nur 1 Änderung hinsichtlich Einkommen ) verursacht, ist das Jobcenter verpflichtet rechtzeitig den Antrag auf Weiterbewilligung von Bürgergeld zu bescheiden und die Leistungen aus zu zahlen.

2. Eine alleinerziehende Mutter mit 3 Kindern muss nicht auf ihre Leistungen nach dem Bürgergeld warten, wenn das Jobcenter nicht innerhalb von 6 Wochen ihren Weiterbewilligungsbescheid beschieden hat, sie kann einstweiligen Rechtsschutz bei Gericht beantragen und die Auszahlung ihrer Leistungen nach dem SGB II verlangen (§ 42 Abs. 2 SGB II ).

Hinweis zum rechtzeitigen Hinweis auf erforderlichen Folgeantrag durch das JobCenter

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Grundsicherungsträger/ Jobcenter verpflichtet ist, auf die Notwendigkeit von Folgeanträgen hinzuweisen (BSG, Urteile vom 18.01.2011 – B 4 AS 29/10 R und – B 4 AS 99/10 R – ).

Unterlässt er einen entsprechenden Hinweis, ist er ggf. auf Grundlage des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs verpflichtet, Leistungen auch vor der konkreten Antragstellung zu erbringen.

Detlef Brock ist Redakteur bei Gegen-Hartz.de und beim Sozialverein Tacheles e.V. Bekannt ist er aus dem Sozialticker und später aus dem Forum von Tacheles unter dem Namen “Willi2”. Er erstellt einmal wöchentlich den Rechtsticker bei Tacheles. Sein Wissen zum Sozialrecht hat er sich autodidaktisch seit nunmehr 17 Jahren angeeignet.