SG Dortmund: Maßnahme gegen Hartz-IV-Beistand war unverhältnismäßig
27.11.2017
Nur weil ein streitbarer Beistand für Hartz-IV-Bezieher einmalig im Jobcenter gegen das Fotografieverbot verstoßen hat, darf gegen ihn kein über 18-monatiges Hausverbot verhängt werden. Für die Zulässigkeit eines Hausverbots muss vielmehr eine massive oder nachhhaltige Störung des Geschäftsbetriebs vorliegen, stellte das Sozialgericht Dortmund in einem am Montag, 27. November 2017, bekanntgegebenen Beschluss klar (Az.: S 30 AS 5263/17 ER).
Damit ist das Jobcenter Märkischer Kreis vorläufig mit seinem Versuch gescheitert, einen Hartz-IV-Bezieher und Beistand des Vereins für soziale Rechte Aufrecht e. V. Iserlohn mit einem Hausverbot zu belegen. Der Mann ist in der Behörde als streitbarer Interessenvertreter bekannt.
Als er im Juni 2017 in der Wartezone des Jobcenters ein Foto von einem Vordruck machte, ahndete die Behörde dies umgehend. Sie erließ ein bis Ende 2018 und damit über 18-monatiges Hausverbot. Der Mann habe gegen das Fotografieverbot und damit gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen.
Doch das Sozialgericht gewährte dem Hartz-IV-Bezieher per Beschluss vom 9. November 2017 einstweiligen Rechtsschutz und setzte damit das Hausverbot bis zum Abschluss des Hauptverfahrens erst einmal aus. Es handele sich hier nur um einen einmaligen Verstoß gegen das Fotografieverbot in den Räumen den Jobcenters, so das Gericht.
Ein Hausverbot setze allerdings eine massive oder nachhaltige Störung des Geschäftsbetriebs voraus, was hier nicht der Fall war. Das Verbot sei übermäßig, da es völlig ausgereicht hätte, erst einmal ein Hausverbot anzudrohen. Auch die Dauer des Hausverbots sei unverhältnismäßig lang. fle
Bild: Thomas Reimer-fotolia
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