Jahrgang 1963: Wann kann man in Rente gehen?

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Viele Menschen freuen sich auf den wohlverdienten Ruhestand nach einem langen Arbeitsleben. Für Versicherte, die im Jahr 1963 geboren wurden, stellt sich die Frage: Wann genau können sie in Rente gehen?

Dieser Artikel zeigt eine Übersicht über die verschiedenen Möglichkeiten und Bedingungen für diesen Jahrgang.

Änderungen beim Renteneintrittsalter

Das Renteneintrittsalter hängt in Deutschland vom Geburtsjahr und den Beitragszeiten in der Rentenversicherung ab. Das gesetzliche Renteneintrittsalter wird schrittweise angehoben, sodass jüngere Jahrgänge länger arbeiten müssen, um die volle Rente ohne Abschläge zu erhalten.

Versicherte, die 1963 geboren wurden, können unter bestimmten Voraussetzungen früher in Rente gehen. Dieser Jahrgang ist der letzte, der noch vor dem 67. Lebensjahr ohne Abschläge in Rente gehen kann, sofern die Bedingungen erfüllt werden.

Regelaltersrente für den Jahrgang 1963

Das reguläre Renteneintrittsalter für den Jahrgang 1963 liegt bei 66 Jahren und 10 Monaten. Dies bedeutet, dass Versicherte dieses Jahrgangs regulär im Dezember 2029 in den Ruhestand gehen können.

Wer also am 12. Februar 1963 geboren ist, könnte am 1. Januar 2030 regulär in Rente gehen.

Rente für langjährig Versicherte

Versicherte, die mindestens 35 Jahre anrechenbare Zeiten in der Rentenversicherung gesammelt haben, gelten als “langjährig versichert”. Diese Gruppe hat die Möglichkeit, ab dem 63. Lebensjahr in Rente zu gehen, allerdings mit Abschlägen.

Rentenabschläge für jeden Monat früher in Rente
Die Abschläge betragen 0,3 Prozent pro Monat, den die Rente vor dem regulären Renteneintrittsalter in Anspruch genommen wird.

Maximal können dies 14,4 Prozent sein. Für den Jahrgang 1963 bedeutet dies, dass ein Renteneintritt ab 63 Jahren möglich ist, allerdings mit erheblichen finanziellen Einbußen.

Rente für besonders langjährig Versicherte

Besonders langjährig Versicherte, also diejenigen mit mindestens 45 Beitragsjahren, haben die Möglichkeit, früher in Rente zu gehen, ohne Abschläge hinnehmen zu müssen. Für Versicherte des Jahrgangs 1963 bedeutet dies, dass sie bereits ab 64 Jahren und 10 Monaten ohne Abschlag in den Ruhestand treten können.

So berechnen sich die Renten-Beitragsjahre

Für die Berechnung der anrechenbaren Versicherungsjahre werden folgende Zeiten berücksichtigt:

Für 35 Versicherungsjahre:

  • Beiträge aus einer abhängigen Beschäftigung oder Selbstständigkeit
  • Zeiten des Krankengeldbezugs oder Arbeitslosengelds (ALG I und teilweise ALG II)
  • Freiwillige Beiträge, die allein vom Versicherten gezahlt wurden
  • Kindererziehungszeiten für die ersten zweieinhalb oder drei Lebensjahre des Kindes
  • Zeiten der häuslichen Pflege von Angehörigen
  • Monate aus einem Versorgungsausgleich bei Scheidung
  • Beiträge für Minijobs, bei denen der Arbeitnehmer zusammen mit dem Arbeitgeber Beiträge gezahlt hat (anteilig auch bei alleiniger Zahlung durch den Arbeitgeber)
  • Monate aus einem Rentensplitting zwischen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern
  • Ersatzzeiten, wie z.B. Monate der politischen Verfolgung in der DDR
  • Anrechnungszeiten, wie Zeiten von Krankheit, Schwangerschaft, Arbeitslosigkeit, Schulausbildung und Studium
  • Berücksichtigungszeiten, wie Zeiten der Kindererziehung (bis 10 Jahre)

Für 45 Versicherungsjahre:

  • Pflichtbeiträge aus abhängiger Beschäftigung oder Selbstständigkeit
  • Beiträge für Minijobs, die zusammen mit dem Arbeitgeber gezahlt wurden (anteilig auch bei alleiniger Zahlung durch den Arbeitgeber)
  • Pflichtbeiträge und Berücksichtigungszeiten für die Erziehung eines Kindes bis zum 10. Lebensjahr
  • Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege von Angehörigen
  • Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes
  • Pflichtbeiträge oder Anrechnungszeiten aufgrund des Bezugs von Sozialleistungen wie Krankengeld
  • Ersatzzeiten (z.B. Monate der politischen Verfolgung in der DDR)
  • Freiwillige Beiträge, sofern mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge vorhanden sind

Keine Berücksichtigung der Zeiten bei diesen Merkmalen

Nicht berücksichtigt werden Zeiten, in denen Pflichtbeiträge aufgrund des Bezugs von Bürgergeld oder Arbeitslosenhilfe gezahlt wurden, sowie Zeiten aus einem Versorgungsausgleich nach Scheidung oder Rentensplitting.

Praktisches Beispiel: Rainer

Rainer, geboren am 20. April 1963, möchte wissen, wann sie in Rente gehen kann. Ihr regulärer Rentenbeginn wäre am 1. Januar 2030.

Hat er 35 Versicherungsjahre gesammelt, könnte er frühestens am 1. März 2026 in den Ruhestand treten, müsste dann jedoch 13,8 Prozent Abschläge auf seine Rente hinnehmen.

Bei 45 Beitragsjahren könnte er bereits am 1. Januar 2028 ohne Abschläge in Rente gehen.

Wichtige Hinweise zur Rentenantragsstellung und Steuerpflicht

Die Rente wird nicht automatisch gezahlt. Versicherte müssen einen Antrag stellen und ihre Rentenversicherungsnummer angeben.

Rentenbezüge sind steuerpflichtig. Rentner müssen eine Steuererklärung abgeben und können unter Umständen Steuern zahlen. Es ist ratsam, sich frühzeitig über die genauen Anforderungen und möglichen Steuerbelastungen zu informieren.