Ab 1. Oktober wrid das Restschuldbefreiungsverfahren auf 3 Jahre reduziert
Die Corona-Krise macht es möglich: Die Zeit der Insolvenzverfahren wird bereits ab Oktober 2020 unter bestimmten Vorrausetzungen auf die Dauer von 3 Jahren verkürzt. Geplant ist, die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens frühzeitiger umzusetzen, als ursprünglich vom Gesetzgeber geplant. Allerdings beinhaltet der Gesetzesentwurf zur Schuldenbefreiung auch einige weniger erfreuliche Punkte. Insgesamt wird das Insolvenzverfahren etwas komplzierter.
Die wichtigsten vorgesehenen Änderungen in der Übersicht:
- Für alle ab dem 01.Oktober 2020 eingereichten Insolvenzverfahren (auch für Verbraucher) wird die Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens auf drei Jahre reduziert werden.
- Diese Verkürzung wird an keine Bedingungen geknüpft (wie z.B. Bezahlung Verfahrenskosten)
- Für alle Verfahren, die vor dem 01. Oktober 2020 eingereicht wurden, gilt die bereits veröffentlichte Tabelle! Das heißt Antragstellung am 30. Sept. 2020 bedeutet eine Laufzeit von 4 Jahren und 10 Monaten! Die Verkürzungsmöglichkeit auf 3 Jahre (35 %) bleibt für diese Verfahren.
- Es wird in § 295 InsO eine zusätzliche neue Obliegenheit für den Schuldner eingeführt: keine unangemessenen Verbindlichkeiten i.S.d. § 290 I Nr. 4 InsO zu begründen.
- Prüfung dieser neuen Obliegenheitsverletzung und Versagung der Restschuldbefreiung auch von Amts wegen, wenn gleichzeitig die Befriedigungsinteressen der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt sind!
Bisher braucht es für die Versagung der RSB den Antrag eines Insolvenzgläubigers. - Gewinne aus einer Lotterie oder aus Gewinnspielen sind auch in der Wohlverhaltensphase an den Treuhänder herauszugeben
- Die Verkürzung der Verfahrensdauer auf drei Jahre ist für Verbraucher bis 30.06.2025 befristet. Es soll nochmal geprüft werden, wie sich die Verkürzung auf das Verhalten der Verbraucher auswirkt!
- Wer in einem nach dem 1.10.2020 eingereichten Verfahren nach drei Jahren die RSB erhalten hat, für den gilt eine 11-jährige Sperrfrist für ein neues Verfahren und dieses neue Verfahren hat dann eine Abtretungsfrist von 5 Jahren.
Keine Insolvenzverfahren einreichen
Schuldner sollten derzeit keine Insolvenzverfahren einreichen. Denn nach Ansicht der Expertin Birgit Knaus vom Evangelischen Diakonieverband ist der “Unterschied bei der Laufzeit so groß, dass es eigentlich keine Gründe geben kann, die das rechtfertigen.” Eine Ausnahme: “Wenn man damit rechnet, dass der Schuldner im Insolvenzverfahren wieder Schulden macht. Aber dann sollte man den Antrag sowieso gar nicht stellen. Dann ist erstmal Beratung und Begleitung gefragt.”
Bereits eingereichte Verfahren zurücknehmen
Bei bereits eingereichten Verfahren, die noch nicht eröffnet wurden, kann man den Antrag zurücknehmen. Hier ist schnelles Handeln gefragt. Wenn der Eröffnungsbeschluss da ist, gibt es kein zurück mehr.
Es heißt also Abwarten bis 01.Oktober 2020 und dann alle „auf Halde“ produzierten Insolvenzanträge einreichen. Vorsicht: Formularzwang! Es soll die Anlage 2 und Anlage 3 geändert werden. Und: Der außergerichtliche Einigungsversuch darf nicht älter als 6 Monate sein!
Generell sollten außergerichtliche Vergleiche an diese neuen Regelungen bei der Insolvenzordnung” angepasst werden. D.h. vor allem die Laufzeit verkürzen! Allerdings verringert das natürlich die Erfolgschancen. Hier ist viel Beratung gefragt: Was ist dem Klienten wichtig? Was ist wirtschaftlich von Vorteil?
Ungerecht gegenüber bereits laufenden Verfahren
Nun soll wegen Corona die Verkürzung der Restschuldbefreiung auf drei Jahre im Hauruckverfahren eingeführt werden, verbunden mit einem großen Misstrauen gegenüber VerbraucherInnen und mit großen Ungerechtigkeiten gegenüber bereits laufenden Verfahren. Die zusätzliche Prüfung eines Versagungsgrundes von Amts wegen ist ein nicht zu rechtfertigender Paradigmenwechsel und meiner Ansicht nach völlig unnötig. Insgesamt wird vieles zu kompliziert.
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