Inflationsprämie beim Bürgergeld – Frist einhalten, sie läuft ab

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Noch bis zum Endes des Jahres kann eine steuerfreie Inflationsprämie von bis zu 3.000 Euro bezogen werden. Diese darf nicht beim Wohngeld und auch nicht beim Bürgergeld als Einkommen angerechnet werden.

Aber Achtung: Die Prämie ist bis zum 31. Dezember 2024 befristet. Den Arbeitgebern ist es freigestellt, die Inflationsprämie zu gewähren. Wird die Inflationsprämie auf das Bürgergeld angerechnet?

Die „Inflationsausgleichsprämie“ (so der vollständige Name) besagt, dass Arbeitgeber zwischen dem 26. Oktober 2022 und dem 31. Dezember 2024 Sonderzahlungen an bei ihnen beschäftigte Arbeitnehmer/innen steuerfrei auszahlen können. Diese Prämie ist auch sozialversicherungsfrei.

Kein Ersatz für Weihnachts- oder Urlaubsgeld

Die Inflationsprämie ist Teil des Gesetzes „zur temporärern Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasgesetz“. Dieses trat rückwirkend zum 1. Oktober 2022 in Kraft. Bedingung für die Prämie ist, dass sie nur zusätzlich zum regulär vereinbarten Arbeitslohn gezahlt werden darf und nicht anstelle eines Weihnachtsgeldes oder Urlaubsgeldes.

Aber: Ein Recht für Arbeitnehmer/innen, von ihren Arbeitgebern eine Inflationsprämie einzufordern, gibt es nicht.

Es handelt sich vielmehr um eine freiwillige Leistung der Arbeitgeber, die steuerfrei ist.

Beispielsweise plant das Bundesarbeitsministerium den Mitarbeitern der Jobcenter eine Inflationsprämie in Höhe von 3000 Euro auszuzahlen, wie das Bremer Institut für Arbeitsmarktforschung und Jugendberufshilfe (BIAJ) berichtet.

Gilt die Inflationsprämie auch für Bürgergeld-Aufstocker?

Aber was ist mit Arbeitnehmern, die ihr Einkommen mit dem Bürgergeld aufstocken? Gilt die Inflationsprämie auch für diejenigen, deren Einkommen so niedrig ist, dass sie zusätzlich Bürgergeld beziehen? Die Antwort ist ein klares Ja.

Die Inflationsprämie wurde zwar beschlossen, als es noch kein Bürgergeld, sondern Hartz IV gab. Die Regelung sieht aber vor, dass bei Sozialleistungen, die von der Höhe des Einkommens abhängen, die Inflationsprämie nicht als Einkommen angerechnet wird. Dies gilt sowohl für Bürgergeldbezieher als auch für andere Sozialleistungen wie Elterngeld oder Wohngeld.

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Sozialgeld-Verordnung wurde geändert

Damit auch Bürgergeldempfänger in den Genuss einer Inflationsprämie kommen, wurde die Sozialgeldverordnung ergänzt. Darin wird klargestellt, dass die Inflationsprämie bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht auf laufende Leistungen angerechnet werden darf. Die Sonderzahlung zählt somit ausdrücklich nicht zum Einkommen.

Wichtig: Zu beachten ist, dass der Arbeitgeber bei der Überweisung “Sonderzahlung Inflationsprämie” als Betreff angibt. Nur so kann das Jobcenter nachvollziehen, woher das Geld stammt und warum es überwiesen wurde. Denn es handelt sich nicht um ein reguläres Einkommen, sondern um eine zweckgebundene Prämie.

Wann wird die Inflationsprämie gezahlt?

Der Zeitpunkt der Auszahlung ist nicht festgelegt. Die Bundesregierung hat lediglich einen Zeitraum festgelegt, in dem die steuerfreie Auszahlung erfolgen kann. Dieser Zeitraum liegt zwischen dem 26. Oktober 2022 und dem 31. Dezember 2024. Nur in diesem Zeitraum kann die steuerfreie Auszahlung erfolgen.

Kann die Inflationsprämie beim Arbeitgeber eingeklagt werden?

Der Arbeitnehmer kann die Inflationsprämie nicht vom Arbeitgeber einfordern. Es handelt sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Zahlt der Arbeitgeber jedoch einzelnen Arbeitnehmern eine Prämie, so müssen auch alle anderen Arbeitnehmer in den Genuss der Prämie in gleicher Höhe kommen.

Der Gesetzgeber will mit der Prämie einen Anreiz für Arbeitgeber schaffen, steuerfreie Prämien an ihre Arbeitnehmer zu zahlen.

Keine Anrechnung auch beim Wohngeld

Auch andere Leistungen wie Wohngeld oder Zahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld sind von der Inflationsanpassung nicht betroffen. Die Arbeitnehmer müssen auch nicht aktiv beschäftigt sein. Die Prämie kann auch an Arbeitnehmer gezahlt werden, die sich beispielsweise im Erziehungsurlaub befinden oder Krankengeld von der Krankenkasse beziehen.

Was passiert, wenn das Jobcenter die Inflationsprämie dennoch als Einkommen anrechnet?

Wenn das Jobcenter die Inflationsprämie dennoch anrechnet, sollte umgehend innerhalb von 1 Monat ein Widerspruch eingelegt werden. Rechtsgrundlagen: § 3 Nr. 11c EStG sowie § 1 Nr. 7 Bürgergeld-V.