Heizkosten-Zuschuss auch bei Einkommen

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Auch wer ein reguläres Einkommen hat, kann Sozialleistungen für erhöhte Heizkosten beziehen und finanzielle Unterstützung in Anspruch nehmen.

Eine finanzielle Unterstützung ist bei Heizkosten möglich, wenn Sie erstens einen direkten Vertrag mit einem Energieversorger haben oder wenn Sie zweitens ihre Heizung per Nebenkosten an den Vermieter bezahlen. Sie können beim Jobcenter oder Sozialamt auch dann einen Zuschuss zu ihren Heizkosten beantragen, wenn Sie ansonsten keinen Anspruch auf Sozialleistungen bei diesen Behörden geltend machen können.

Wie beantragen Sie Unterstützung?

Sind ihre Heizkosten so hoch, dass Sie diese aus eigener Tasche nicht zahlen können, dann müssen Sie bei der entsprechenden Behörde einen Antrag auf Kostenübernahme schriftlich stellen. Für Erwerbstätige ist das Jobcenter zuständig, bei Rente das Sozialamt.

Unterstützung auch für Normalverdiener

Auch als Durchschnittsverdiener, dessen Einkommen grundsätzlich den Eigenbedarf deckt, können Sie einen Zuschuss zu den Heizkosten beim Jobcenter beantragen.

Wann beantragen Sie den Zuschuss?

Der Antrag muss zeitnah gestellt werden, das heißt, sobald Sie die Heizkostenrechnung bekommen. Falls Sie nicht erwerbsfähig und / oder in der Rente sind, müssen Sie den Antrag im Monat der fälligen Rechnung stellen.

Was sollte der Antrag enthalten?

Ihr Antrag sollte enthalten: Kopien von Ausweis und Meldebestätigung, Krankenversicherung und Sozialversicherung, Mietvertrag und Bescheinigung des Vermieters, Nebenkostenabrechnung, Jahresabrechnung oder Rechnung für Brennstoffe. Außerdem sind eine Arbeitgeberbescheinigung und Kontoauszüge der letzten drei Monate notwendig, um einen Anspruch zu prüfen.

Sie müssen pünktlich sein

Bis zum 31.12.2023 ließ sich noch drei Monate nach der Fälligkeit der Rechnung stellen. Ab dem 1.1.2024 gilt diese verlängerte Frist nicht mehr. Wenn Sie den Antrag also nicht im laufenden Monat der Rechnung stellen, dann bekommen Sie kein Geld.

Nur die Heizkosten werden übernommen

Der Anspruch gilt nur für die Heizkosten, nicht für die sonstigen Stromkosten. Das heißt, wenn Sie mit Strom heizen, werden auch die daraus resultierenden Stromkosten übernommen. Wenn Sie nicht mit Strom heizen, dann haben Sie keinen Anspruch, dass ihre Stromkosten erstattet werden.

Wie hoch darf ihr Einkommen sein?

Ob Sie einen Anspruch haben, hängt mit der Höhe ihres Einkommens zusammen. Diese steht nicht absolut. Faktoren sind unter anderem die Anzahl der Personen im Haushalt, die Höhe der Heizkosten, oder Mehrbedarfe zum Beispiel wegen Schwangerschaft.

Ein Anspruch besteht nur, wenn kein erhebliches Vermögen vorhanden ist. Laut dem Bürgergeld liegt hier die Grenze bei verfübgaren Ressourcen von bis zu 15.000 Euro pro Person im Haushalt.

Nachzahlung einfordern

Auch bei hohen Nachzahlungen, die sich aus der Jahresendabrechnung ergeben, haben Sie als Erwerbstätige einen Anspruch auf einen Zuschuss zu den Heizkosten.

Auch wenn Sie bereits andere Sozialleistungen erhalten, ist eine zusätzliche Unterstützung bei Heizkosten möglich. Jobcenter oder Sozialamt zahlen in diesen Fällen die Nachzahlung, wenn der Verbrauch als angemessen gilt.

Bei höheren Mietnebenkosten und / oder höheren monatlichen Abschlägen für die Heizung können Geringverdiener einen monatlichen Anspruch auf ergänzende Sozialleistungen geltend machen.

Besser keine Ratenzahlung vereinbaren

Die Verbraucherzentralen weisen zwar auf einen möglichen Anspruch auf den Heizkostenzuschuss über das Bürgergeld hin, raten aber auch zu einer Ratenzahlung. Diese sollte beim Versorger beantragt werden.

Werden die Raten auf mehrere Monate verteilt, rutschen die Betroffenen auch nicht unter die Armutsgrenze. Das bestätigt auch Krüßmann: „Wenn Gasversorger und Vermieter hohe monatliche Abschläge für die höheren Energiekosten verlangen, sollte man sich als Mieter nicht darauf einlassen, weil man damit die Möglichkeit der einmaligen Unterstützung durch das Jobcenter vergibt, die nur dann möglich ist, wenn in einem Monat eine hohe Nachzahlung fällig wird“.

Denn nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (Az: B14AS20/18R) dürfen Jobcenter eine Nachzahlung nicht auf das ganze Jahr verteilen, weil die Betroffenen dann die Nachzahlung aus eigenen Mitteln tragen müssten.

Bürgergeld Beziehende sollten Nachzahlung beim Jobcenter einreichen

Wer ohnehin Bürgergeld bezieht, muss die Nachzahlung beim zuständigen Jobcenter beantragen. Die Heizkosten werden von den Jobcentern übernommen, wenn der Verbrauch “angemessen” ist. Das bedeutet, dass der Verbrauch in etwa dem Durchschnitt in der Region entsprechen muss. Dabei werden auch aktuelle Preissteigerungen berücksichtigt.

“Unser Sozialstaat funktioniert nach Rechtsansprüchen und nicht nach Kassenlage. Sie haben einen Anspruch darauf, dass das Jobcenter angemessene Kosten der Unterkunft und angemessene Heizkosten übernimmt. Das heißt: Sie können nicht vom Jobcenter die Heizkosten für eine eingebaute Sauna verlangen, die sie jeden Tag nutzen. Das geht natürlich nicht”, sagt Markus Mempel, Sprecher des Deutschen Landkreistages.