Pflegekinder: Pflegekindergeld und Bürgergeld – So hoch ist der Anspruch

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Immer wieder leben auch bei Bürgergeldempfängern Kinder, die nicht ihre eigenen sind. Enkel die bei Großeltern aufwachsen, Kinder von Geschwistern oder Freunde von Kindern. In diesen Fällen besteht Anspruch auf Pflegekindergeld vom Jugendamt.

Inhaltsverzeichnis

Formale Voraussetzungen für Pflegekindergeld

Das Pflegekindergeld setzt einen Antrag auf Einrichtung einer Vollzeitpflege nach §33 SGB VIII voraus. Bei Verwandten ist dafür nach $44 Abs1 Nr3 SGB VIII auch keine Pflegeerlaubnis notwendig. Nach §27 Abs2a SGB VIII schließt Verwandtschaft Pflegekindergeld nicht aus!

Höhe des Pflegekindergelds

Das gewährte Pflegekindergeld besteht aus 2 Teilen:

  • Pauschale für den Sachaufwand (Essen, Kleidung, Wohnen, Freizeit, Spiele,…)
  • Kosten für die Erziehung und Pflege

Es wird in 3 Altersstufen gewährt. Für 2024 hat der Deutsche Verein folgende Werte empfohlen:

https://www.deutscher-verein.de/de/uploads/empfehlungen-stellungnahmen/2023/dv-18-23_pauschalbeitraege-vollzeitpflege.pdf

Diesen Werten wird typischerweise auch deutschlandweit gefolgt.

Somit gibt es für Kinder von

  • 0-5 Jahren: 1151€
  • 6-12 Jahren: 1284€
  • 13-17 Jahren: 1445€

Unfallversicherung / Altersvorsorge

Ergänzend werden Beiträge zur Unfallversicherung und Altersvorsorge übernommen

https://www.deutscher-verein.de/de/uploads/empfehlungen-stellungnahmen/2023/dv-18-23_pauschalbeitraege-vollzeitpflege.pdf

Pflegekindergeld im Bürgergeld

In Familien, die Bürgergeld beziehen, stellt sich die Frage, welche Auswirkungen es gibt.

1. Bedarfsgemeinschaft und Mietobergrenze

Das Pflegekind ist NICHT Teil der Bedarfsgemeinschaft, sondern nur der Haushaltsgemeinschaft. Dazu sind die Fachlichen Weisungen zu §7 SGB II eindeutig:

https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba015897.pdf

Das Pflegekinder nicht Teil der Bedarfsgemeinschaft sind, wirkt sich auf die Mietobergrenze aus. Diese bestimmt sich nach der Größe der BG.

Hier am Beispiel von Großeltern mit Enkel in Dresden vorgerechnet:

https://www.dresden.de/de/rathaus/dienstleistungen/kosten-unterkunft-heizung-d115.php

Mietobergrenze für 3 Personen laut Tabelle: 553,14€ Diese ist aber nicht anwendbar, da nur die Großeltern eine Bedarfsgemeinschaft bilden, der Enkel nicht Teil dieser ist. Daher wird die Mietobergrenze für 2 Personen verwendet (Großeltern). Diese ist je Person höher als die für 3 Personen.

Die korrekte Mietobergrenze für GRoßeltern und Enkel liegt bei 697,40€.
464,93€ (Mietobergrenze 2Personen) / 2 Personen (Großeltern) x 3 Personen (Anzahl Personen, die in der Wohnung leben))

464,93€ (Mietobergrenze 2Personen) / 2 Personen (Großeltern) x 4 Personen (Anzahl Personen, die in der Wohnung leben))
= 929,86€ Mietobergrenze Großeltern + 2 Enkel

2. Pauschale für Sachaufwand erhöhen lassen?

Die Pauschale für den Sachaufwand ist nie Einkommen der Pflegeperson, sondern steht für den Unterhalt des Kindes zur Verfügung. Enthalten sind darin nur 209€ für die Warmmiete. Liegt der Anteil des Kindes höher (Warmmiete/Personen), soll das Pflegegeld erhöht werden.

https://www.deutscher-verein.de/de/uploads/empfehlungen-stellungnahmen/2023/dv-18-23_pauschalbeitraege-vollzeitpflege.pdf
https://www.deutscher-verein.de/de/uploads/empfehlungen-stellungnahmen/2023/dv-18-23_pauschalbeitraege-vollzeitpflege.pdf

Bei den Großeltern und 1 Enkel aus dem Beispiel oben auf 232,64 + 1/3 der Heizkosten. Die Erhöhung kann aber noch viel höher ausfallen, insbesondere wenn nur 1 Person mit dem Pflegekind zusammen lebt (z.B. Tante und Nichte).

3. Anträge auf zusätzliche Sachkosten stellen

Außerdem können Kinderbetreuungsgebühren, aber auch für Einrichtungsgegenstände, Kindersitze, Fahrrad, Ausgaben für Feste (Konfirmation u.ä.), Klassenfahrten, Erstausstattung bei Schulbeginn oder bei Beginn einer Ausbildung aber auch für Urlaube ergänzend beantragt werden.

https://www.deutscher-verein.de/de/uploads/empfehlungen-stellungnahmen/2023/dv-18-23_pauschalbeitraege-vollzeitpflege.pdf

4. Anrechnung des Betrags für Erziehung und Pflege

Werden 1 oder 2 Pflegekinder aufgenommen, erfolgt keinerlei Anrechnung der (je) 420€ für Erziehung und Pflege. Beim 3. Pflegekind werden 75% angerechnet, ab dem 4. Kind vollständig. (§11a Abs3 Nr1 SGB II)

Bei einer erfolgenden Anrechnung sind zusätzlich Freibeträge nach §11b SGB II zu gewähren.

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

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