Für ArbeitnehmerInnen ist eine Abfindung eine Art Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und damit verbundener Nachteile. Aber Vorsicht! Unter Umständen muss beim Eintritt von Arbeitslosigkeit ein Teil der Abfindung verbraucht werden,
bevor Arbeitslosengeld 1 (ALG) I gezahlt wird. Diese „Anrechnung“ reduziert die dann noch verbleibende Abfindung nicht unerheblich. Dies sollte beim Aushandeln bzw. bei der Bewertung von Abfindungen mitberücksichtigt werden.
Kündigungsfrist eingehalten?
Entscheidend ist, ob die für den Arbeitgeber maßgebenden Kündigungsfristen eingehalten werden:
Werden sie eingehalten, dann sind Abfindungen immer anrechnungsfrei: Ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit kann ALG I bezogen werden (sofern alle anderen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen).
Wird das Beschäftigungsverhältnis vor Ablauf der für den Arbeitgeber maßgebenden Kündigungsfristen beendet, dann ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld (ALG I) für einen gewissen Zeitraum. Zuerst muss ein Teil der Abfindung für den Lebensunterhalt verbraucht werden.
Die für den Arbeitgeber maßgebenden Kündigungsfristen richten sich nach § 622 BGB (4 Wochen Grundkündigungsfrist, verlängerte Fristen nach Dauer der Betriebszugehörigkeit).
Einzelvertraglich können aber auch längere Fristen bzw. tarifvertraglich auch abweichende Fristen vereinbart sein. Für die Arbeitsagenturen zählen als Abfindung (korrekt: „Entlassungsentschädigung“) jede geldwerte Zuwendung, die ein Arbeitnehmer wegen der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses
erhält.
TIPP: Nicht als Abfindung gelten Zahlungen des Arbeitgebers für Arbeitnehmer ab 55 Jahren an die Rentenversicherungsträger zum Ausgleich von Renten-Abschläge (3,6% pro Jahr) bei vorzeitigem Rentenbeginn.
Weitere Beratung: KOORDINIERUNGSSTELLE GEWERKSCHAFTLICHER ARBEITSLOSENGRUPPEN • MÄRKISCHES UFER 28 • 10179 BERLIN •
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