Hartz IV Willkür im Jobcenter Zwickau

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Ungerechtfertigte Sanktion für Meldeversäumnis wegen neuem Job

22.04.2015

Das Jobcenter Zwickau hat eine Sanktion wegen eines vermeintlichen Meldeversäumnisses gegen eine Hartz IV-Bezieherin verhängt, die nur deshalb nicht zum vereinbarten Termin in der Behörde erscheinen konnte, da sie eine Beschäftigung angetreten hatte. Die Arbeitsvermittlerin der Frau wollte die Leistungskürzung dennoch nicht zurücknehmen. Über den Fall berichtet die Arbeitsloseninitiative „Gegenwind e.V.“ auf ihrer Internetseite.

Arbeitsvermittlerin beim Jobcenter bleibt hart
Der Termin im Jobcenter war für den 12. März 2015 festgesetzt. Vom 11. März bis 14. März 2015 hatte die Hartz IV-Bezieherin jedoch im Rahmen eines Arbeitsvertrages bei der Deutschen Post AG einen Arbeitseinsatz als Abrufkraft und konnte somit nicht in der Behörde erscheinen. Dennoch wurde sie mit einer Sanktion in Form einer zehnprozentigen Leistungskürzung wegen des vermeintlichen Meldeversäumnisses bestraft.

Da die Frau parallel auch eine Maßnahme beim Bildungswerk der Sächsischen Wirtschaft gGmbH in Werdau absolvierte, drohte die Arbeitsvermittlerin mit einer weiteren Sanktion wegen versäumter Tage. Wie die Arbeitsloseninitiative berichtet, habe die Jobcenter-Mitarbeiterin zuvor ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich die Maßnahme erübrigt, sobald ein Arbeitsverhältnis eingegangen werde.

Sanktionsandrohung bleibt bestehen
Als die Hartz IV-Bezieherin am 16. April 2015 erneut zu einem Termin im Jobcenter geladen wurde, ließ sie sich von einem Vertreter der Arbeitsloseninitiative begleiten. Die Arbeitsvermittlerin wollte daraufhin jedoch nicht mit der Frau sprechen und holte ihren stellvertretenden Teamleiter, um die Angelegenheit zu klären. Dieser lenkte bei der Sanktion wegen des Meldeversäumnisses ein. Die Arbeit bei der Deutschen Post sei ein wichtiger Grund, um den Termin bei der Arbeitsvermittlerin abzusagen. Die Leistungskürzung wurde zurückgenommen.

Bei der Sanktionsandrohung für die versäumten Stunden bei der Maßnahme beim Bildungswerk zeigte sich der stellvertretende Teamleitung jedoch nicht so einsichtig. Denn die Frau könne nicht nachweisen, ob die Arbeitsvermittlerin tatsächlich eine Beendigung der Maßnahme bei Aufnahme einer Arbeit zugesagt habe, so seine Begründung.