Hartz IV: Nachtrag zu den Überprüfungsanträgen

Lesedauer < 1 Minute

18.09.2015

Hier berichteten wir über die Möglichkeit, Widersprüche und Überprüfungsanträge zu stellen, um sich nach dem Urteil des Sozialgerichts Gotha gegen Sanktion in Hartz IV zu wehren. Dort stand: "Wird im Jahre 2015 dieser Überprüfungsantrag gestellt können Sanktionen aus dem Jahre 2014 und 2015 auch nachträglich angefochten werden. Wird aber erst der Überprüfungsantrag im Jahre 2016 gestellt nur Sanktionen aus den Jahren 2015 und 2016. Sanktionen die vor 2014 erlassen wurden, können mit einem Überprüfungsantrag nicht mehr angegriffen werden." Das stimmt so nicht. Denn, diese Einschränkung gilt nur für begünstigende VAe.

"Die rückwirkende Überprüfung gemäß § 44 SGB X ist für Bescheide nach dem SGB II, mit welchen höhere Leistungen nach dem SGB II begehrt werden – also begünstigende VA –, nunmehr nur noch ein Jahr rückwirkend möglich.
Die Nachzahlung zu Unrecht nicht erhaltener Sozialleistungen wird damit auf das laufende Kalenderjahr und das vorhergehende beschränkt.

Rücknahme-/Aufhebungs- und Erstattungsbescheide sowie Sanktionsbescheide sind von der verkürzten Überprüfungsfrist nicht betroffen, da es sich hierbei nicht um begünstigende Verwaltungsakte handelt. Eine Überprüfung nach § 44 SGB X ist daher für diese Bescheide weiterhin rückwirkend für einen Zeitraum von 4 Jahren formlos möglich und sollte durch den Anwalt geprüft und durchgeführt bzw. dem Mandanten gegenüber angeraten werden.

Sollten in Folge des Überprüfungsverfahrens Leistungen nachgezahlt werden, ist im Interesse des Mandanten darauf zu achten, dass auch eine Entscheidung gemäß § 44 SGB I (Verzinsung) getroffen wurde. Diese erfolgt regelmäßig nicht, ist aber bis auf Ausnahmefälle von Amts wegen zu treffen." (Vgl. RAin Corinna Unger in Infobrief SGB II – Kurzmitteilungen für Praktiker 11/2012, 2) (Mit Dank an Williy)

Bild: Jürgen Priewe – fotolia