Hartz IV: Volle Übernahme von PKV Kosten

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Hartz IV – Empfänger haben ein Anrecht auf die volle Übernahme ihrer Beiträge für die private Krankenversicherung (PKV) im Basistarif

Das Sozialgericht Gelsenkirchen entschied, wie heute bekannt wurde, am 02 Oktober 2009 durch Eilbeschluss (S 31 AS 174/09 ER), daß ALG II – Empfänger ein Anrecht auf die volle Übernahme ihrer Beiträge für die private Krankenversicherung im Basistarif haben. Hintergrund ist, daß aufgrund der Gesundheitsreform 2007 ab ersten Januar 2009 die vormals privat krankenversicherten Hartz IV – Empfänger nicht mehr gesetzlich krankenversichert sind und in der PKV bleiben müssen. Aufgrund der unzureichenden Übernahmeregelung in § 12 Abs. 1 c Versicherungsaufsichtsgesetz verbleibt jedoch eine Lücke von mindestens 155 €, die aus dem Regelsatz aufzubringen ist.

Da die betroffenen Personen dies nicht können, ruht der Versicherungsschutz wegen Zahlungsverzuges. Zudem sehen sie sich den Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Versicherungsunternehmen ausgesetzt. Diesem unzumutbaren Zustand hat das Sozialgericht Gelsenkirchen einen Riegel vorgeschoben und die Regelung des § 26 Abs. 2 Nr. 2 SGB II für freiwillig gesetzlich Krankenversicherte, deren Beiträge ohne Begrenzung übernommen werden, analog angewandt. Es läge, so das Gericht, eine systemwidrige Belastung der Betroffenen vor, die mit dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz nicht vereinbar sei. (Rechtsanwalt Markus Klinder, 05.10.2009)

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