Hartz IV: Verbessertes Vorgehen bei Kinderzuschlag

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ARGE verbessert Vorgehen bei Kinderzuschlag. Aber: Weiterhin Rechtsbruch beim Kinderzuschlag

Wie die ARGE Bochum heute auf Anfrage mitgeteilt hat, hat die Bundesagentur für Arbeit (BA) als Reaktion auf eine Initiative der „Unabhängigen Sozialberatung“ (1) und weiterer Erwerbsloseninitiativen ihr Vorgehen beim veränderten Kinderzuschlag teilweise der Rechtslage angepasst. Die Betroffenen müssen jetzt darauf aufmerksam gemacht werden, dass sie wählen können zwischen einem Verbleib in der Aufstockung durch Arbeitslosengeld II oder deren Ersatz durch Kinderzuschlag und ggf. zuzüglichem Wohngeld.

Bislang wurde die Falschinformation übermittelt, Kinderzuschlag sei zwingend vorrangig an Stelle von aufstockendem Arbeitslosengeld II (ALG II) zu beantragen. Weiterhin will die ARGE Bochum aber die Daten der Betroffenen zwar ohne Namensnennung aber ohne Einwilligung der Betroffenen an die Kindergeldstelle und das Wohngeldamt übermitteln, um die Berechtigung überprüfen zu lasen. Für eine derartige Weitergabe von Sozialdaten ist allerdings keine Rechtsgrundlage zu erkennen.
Der rechtlich einwandfreie Weg wäre, in Frage kommende Bedarfsgemeinschaften auf diese Möglichkeiten hinzuweisen, ihnen nach eingehender Aufklärung und Information die Möglichkeit zu geben, auf eigene Initiative die Berechtigung und die Höhe der zu erwartenden Ersatzleistungen überprüfen zu lassen und dann ggf. eigenständig die Umstellung in die Wege leiten zu lassen.

Zu beachten ist , daß dann der Zuschlag für den Übergang von Alg I in ALG II (§ 24 SGB II) wegfallen würde, außerdem zusätzliche Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt, Klassenfahrten, die GEZ-Befreiung, die Mehrbedarfe für Alleinerziehende. Schwangere, Behinderte oder bei krankheitsbedingter Zusatzkost, von freiwilligen kommunalen Leistungen (Schulausstattung) und Weiterem. Je nach Höhe der Wohnungskosten, Höhe des eigenen Einkommens und Alter und Anzahl der Kinder kann ein Verbleib in Hartz IV als "Aufstocker" sinnvoller sein.

Nicht versicherungspflichtig beschäftige PartnerInnen in eheähnlichen Gemeinschaften würde zudem bei Wegfall der Hartz IV-Leistungen der Krankenversicherungsschutz durch die ARGE entzogen. Wenn man sich mit dem Kinderzuschlag (+ ggf. Wohngeld) schlechter stellt als mit Hartz IV-Leistungen ist niemand zu einem solchen Wechsel verpflichtet. (Sozialberatung Bochum, 22.09.2008 i. A. Norbert Hermann)