Hartz IV: Jobcenter dürfen Fax-Erhalt nicht pauschal bestreiten

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Das kennen fast alle Menschen, die mit dem Jobcenter zutun haben. Unterlagen verschwinden und die Behörde macht den Hartz IV Leistungsbezieher dafür verantwortlich. Das Landessozialgericht entschied nun, dass ein Jobcenter nicht pauschal behaupten darf, ein Fax nicht erhalten zu haben.

Nicht auffindbares Fax im Jobcenter: LSG Hamburg Behörde kann Fax-Erhalt nicht pauschal bestreiten

Ist ein an das Jobcenter per Fax versendeter Antrag einer Hartz-IV-Bezieherin nicht mehr auffindbar, kann die Behörde den Fax-Zugang nicht einfach pauschal bestreiten. Denn kann die Arbeitslosengeld-II-Empfängerin ein Fax-Protokoll mit einem OK-Vermerk für den erfolgreichen Versand ihres Antrags vorlegen, stellt dies ein Indiz für den Erhalt des Faxes dar, entschied das Landessozialgericht (LSG) Hamburg in einem kürzlich bekanntgegebenen Urteil vom 27. Februar 2020 (Az.: L 4 AS 72/18). Wenn das Jobcenter kein Zugangsprotokoll über den Faxeingang führt, gelten Fristen dann als eingehalten.

Jobcenter reagiert auf Fax des Anwalts nicht

Im Streitfall hatte eine Hamburgerin geklagt, die seit 2005 immer wieder auf Hartz-IV-Leistungen angewiesen war. Ihrer Meinung nach hatte sie zu geringe Leistungen erhalten. Als ihr Anwalt am 16. Dezember 2010 daraufhin für den Zeitraum Oktober 2006 bis September 2010 per Fax an das Jobcenter den Antrag stellte, dass alle in dieser Zeit ergangenen Bescheide noch einmal überprüft werden sollen, passierte erst einmal nichts.

Im Oktober erhob der Anwalt schließlich Untätigkeitsklage.

Jobcenter bestritt Fax

Daraufhin bestritt das Jobcenter, den Überprüfungsantrag per Fax erhalten zu haben. Erst mit der Untätigkeitsklage habe man von dem Antrag erfahren. Fax-Sendungen gingen in ein virtuelles Postfach ein und würden nach der Weiterleitung an den Sachbearbeiter gelöscht. In den Akten des Sachbearbeiters sei aber kein Antrag enthalten.

Der Anwalt konnte jedoch sein Fax-Protokoll vorlegen. Darin war der 16-sekündige Fax-Versand an das Jobcenter mit einem OK-Vermerk über den erfolgreichen Zugang gekennzeichnet.

Jobcenter kann nicht pauschal verneinen

Mit Urteil vom 27. Februar 2020 entschied das LSG, dass die Behörde die im Streit stehenden Bescheide überprüfen muss. Die Antragsfristen seien nicht verfallen. Der OK-Vermerk auf dem Faxprotokoll sei ein Indiz für den tatsächlichen Zugang an den Empfänger. Das Jobcenter dürfe daher nicht einfach den Erhalt bestreiten. Es biete schließlich die Übermittlungsfunktion per Fax selbst an.

Hier habe das Jobcenter kein Empfangsjournal geführt und die Fax-Eingänge aus dem virtuellen Postfach gelöscht. In solch einem Fall dürften die technischen Übermittlungsrisiken bei einem versendeten Fax nicht auf den Nutzer abgewälzt werden, betonte das LSG Hamburg. fle/mwo/fle

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