Ortsabwesenheit muss vorher vom Jobcenter genehmigt werden
Jeder Hartz IV-Bezieher hat Anspruchauf Urlaub. Dieser muss vor der Ortsabwesenheit beim zuständigen Jobcenter beantragt werden. Nur wenn die Behörde den Antrag bewilligt, besteht auch während des Urlaubs ein Leistungsanspruch.
Hartz IV-Anspruch besteht nur bei genehmigtem Urlaub
Erwerbslose, die im Hartz IV-Bezug stehen, verpflichten sich, zu jeder Zeit – außer bei nachgewiesener Krankheit – der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen. Sie müssen sich deshalb an ihrem Wohnort aufhalten und unter ihrer Anschrift erreichbar sein. Pro Kalenderjahr haben Hartz IV-Bezieher einen Anspruch auf 21 Tage Ortsabwesenheit, an denen sie nicht für das Jobcenter erreichbar sein müssen. Der Urlaub kann zusammenhängend am Stück genommen oder auf das Jahr verteilt werden. Wichtig ist jedoch zu wissen, dass jede Ortsabwesenheit zuvor vom Jobcenter bewilligt werden muss. Anderenfalls verliert der Erwerbslose seinen Leistungsanspruch für die Dauer der Ortsabwesenheit.
Nach Ablauf eines bewilligten Urlaubs sind Hartz IV-Bezieher verpflichtet, sich am Folgetag persönlich im Jobcenter zu melden. Geschieht dies nicht, muss mit Leistungskürzungen gerechnet werden. Hartz IV-Leistungen werden für eine Ortsabwesenheit von höchstens drei Wochen gezahlt. Ab der vierten Woche verliert der Erwerbslose den Leistungsanspruch. Wird die Abwesenheit auf sechs Wochen oder länger ausgedehnt, besteht bereits ab dem ersten Tag des Urlaubs kein Anspruch auf Leistungen.
Eine Ortsabwesenheit wird vom Jobcenter grundsätzlich nur bewilligt, wenn der Urlaub nicht der Arbeitsvermittlung im Weg steht. Wenn also in dieser Zeit ein Vorstellungsgespräch oder der Antritt eines Ein-Euro-Jobs geplant ist, wird der Urlaub mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht genehmigt. (ag)
Bild: Coloures-pic – fotolia
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