Pflegegeld: In diesen Fällen müssen Angehörige Steuern zahlen

Pflegende Angehörige stemmen den Alltag. Viele fragen: Muss das Pflegegeld in die Steuer? In den meisten Fällen nein. Das Pflegegeld ist eine Sozialleistung. Es bleibt bei Pflegebedürftigen steuerfrei. Wird es an Angehörige weitergereicht, ist es meist ebenfalls steuerfrei. Es gibt jedoch Ausnahmen.

Rechtliche Grundlage: Warum Pflegegeld steuerfrei ist

Das Pflegegeld ist im Sozialgesetzbuch geregelt. Es ermöglicht häusliche Pflege in eigener Organisation. Die Leistung erhalten Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 monatlich von der Pflegekasse.

Es handelt sich nicht um Arbeitslohn, sondern um zweckgebundene Unterstützung. Deshalb ist das Pflegegeld selbst steuerfrei. Das ergibt sich aus der Systematik des Einkommensteuergesetzes zu steuerfreien Versicherungsleistungen.

Weitergabe an Angehörige: Steuerfreiheit in der Praxis

Pflegebedürftige dürfen das Pflegegeld an Angehörige weiterreichen. Diese Zahlungen gelten in der Regel nicht als steuerpflichtige Einkünfte. Grund: Der Gesetzgeber erkennt die Pflege aus „sittlicher Pflicht“ an. Eine enge persönliche Beziehung genügt hierfür.

Dazu zählen Partner, Eltern, Kinder, Geschwister und nahe Verwandte. Auch enge Freundschaften können ausreichen. Dann liegt keine gewerbliche Pflege vor. Die Weitergabe bleibt bis zur Höhe des Pflegegeldes steuerfrei.

Achtung: Wann Pflegegeld steuerpflichtig wird

Steuern können anfallen, wenn die Zahlung über das Pflegegeld hinausgeht. Gleiches gilt, wenn keine persönliche Bindung besteht. Das betrifft etwa entgeltliche Nachbarschaftshilfe ohne familiären Bezug.

Steuerpflicht entsteht ebenfalls, wenn Verträge, Stundenzettel oder Rechnungen die Pflege als Erwerbstätigkeit zeigen. In diesen Konstellationen liegt eine haushaltsnahe oder selbstständige Tätigkeit vor. Die Einnahmen gehören dann in die Steuererklärung.

Praxisbeispiel 2025:
Pflegegrad 3: Der monatliche Pflegegeldsatz beträgt 599 Euro. Erhält der Sohn genau diesen Betrag, bleibt er steuerfrei. Zahlt die Pflegeperson 1.000 Euro, sind 401 Euro grundsätzlich steuerpflichtig.

Keine automatische Meldung an das Finanzamt

Pflegekassen übermitteln das Pflegegeld nicht routinemäßig an das Finanzamt. Gemeldet werden vor allem Sozialversicherungsdaten. Die Finanzverwaltung kann in Einzelfällen Informationen anfordern.

Das betrifft gewerbliche Pflege, vertragliche Vergütungen oder deutlich höhere Zahlungen. Eine Standard-Meldung der Pflegegeld-Auszahlung existiert jedoch nicht.

Private Pflegepflichtversicherung: Gleiche Regeln

Auch Leistungen aus der privaten Pflegepflichtversicherung sind steuerfrei. Das gilt ebenso für weitergereichte Pflegegeldbeträge innerhalb einer sittlichen Pflicht.

Maßgeblich ist, dass es sich um Pflegeversicherungsleistungen handelt. Diese sind als Versicherungsleistungen steuerfrei gestellt.

Pflege-Pauschbetrag 2025 zusätzlich nutzen

Pflegende dürfen neben dem steuerfreien Pflegegeld den Pflege-Pauschbetrag ansetzen. Er mindert das zu versteuernde Einkommen pauschal. Einzelnachweise sind nicht nötig. Voraussetzungen: unentgeltliche Pflege, mindestens Pflegegrad 2 und häusliche Pflege.

Der Pauschbetrag ist ein Jahresbetrag. Er gilt in voller Höhe, auch bei Beginn im Jahresverlauf.

Höhe des Pflege-Pauschbetrags 2025

Pflegegrad Pauschbetrag pro Jahr
Pflegegrad 2 600 Euro
Pflegegrad 3 1.100 Euro
Pflegegrad 4 1.800 Euro
Pflegegrad 5 1.800 Euro

Die Werte basieren auf § 33b EStG. Sie gelten unverändert fort.

Haushaltsnahe Dienstleistungen: Steuerbonus obendrauf

Zusätzlich können Pflege- und Betreuungsleistungen als haushaltsnahe Dienstleistungen die Steuer mindern. Abziehbar sind 20 Prozent der Arbeitskosten, maximal 4.000 Euro pro Jahr.

Wichtig ist die bargeldlose Zahlung. Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an. Der Bonus nach § 35a EStG kann neben dem Pflegegeld und dem Pflege-Pauschbetrag genutzt werden.

Aktuelle Pflegegeld-Beträge 2025 im Überblick

Zum 1. Januar 2025 sind die Pflegegeldsätze erneut gestiegen. Maßgeblich sind folgende Monatsbeträge: Pflegegrad 2: 347 Euro, Pflegegrad 3: 599 Euro, Pflegegrad 4: 800 Euro, Pflegegrad 5: 990 Euro. Diese Werte helfen bei der Einordnung, ob eine Weitergabe steuerfrei bleibt.

Typische Stolperfallen und wie Sie sie vermeiden

Schließen Sie keine Pflegeverträge mit Entgelt ab, wenn Sie steuerfrei bleiben möchten. Vermeiden Sie Rechnungen oder Stundennachweise mit Honorar-Charakter. Überschreiten Sie nicht dauerhaft die Pflegegeldhöhe bei Weitergaben.

Dokumentieren Sie Einsätze und Verwendungen knapp, aber nachvollziehbar. Bewahren Sie Kontoauszüge und Quittungen auf. Holen Sie sich Rat, wenn Familienpflege und Pflegedienst kombiniert werden. So vermeiden Sie teure Fehlklassifikationen.