Anspruch auf Hartz IV bleibt trotz Verweigerung eines Rentenantrags bestehen
31.03.2014
Der Hartz IV Anspruch bleibt auch dann bestehen, wenn sich Leistungsberechtigte weigern, einen Rentenantrag zu stellen. Das entschied das Sozialgericht Dresden (SG) in seinem Beschluss vom 25. Mรคrz 2014 im Fall von Spรคtaussiedlern. Der Ehemann eines Paares mit russischer und deutscher Staatsbรผrgerschaft war der Aufforderung des Jobcenters Sรคchsische Schweiz โ Osterzgebirg, Rente in Russland zu beantragen, nicht nachgekommen. Darauf verweigerte ihm das Amt die Regelleistung. Das SG entschied jedoch zu Gunsten des Mannes (Aktenzeichen: S 40 AS 1666/14 ER).
Existenzsicherung muss gewรคhrleistet sein
Ein Ehepaar mit deutschem und russischem Pass kam 1997 nach Deutschland. Wegen Erwerbslosigkeit beantragten die 62-jรคhrige Frau und der 63-jรคhrige Mann Hartz IV. Das zustรคndige Jobcenter gewรคhrte jedoch nur teilweise Leistungen und forderte beide auf, Rente in Russland zu beantragen. Die Frau kam der Aufforderung nach, der Mann weigerte sich, da die Rentenbeantragung nach seinen Angaben kostenintensiv und sehr aufwendig sei. Zudem hรคtten beide die Entlassung aus der russischen Staatsbรผrgerschaft beantragt. Daraufhin gewรคhrte das Amt lediglich Leistungen fรผr die Unterkunft, nicht aber den Regelsatz. Der 63-Jรคhrige sei seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, so die Begrรผndung des Jobcenters.
Der Mann zog daraufhin vor das SG, das dem Spรคtaussiedler Recht gab. Das Gericht verpflichtete die Behรถrde zur weiteren Zahlung von 700 Euro pro Monat. Die Begrรผndung des Jobcenters konnten die Richter nur eingeschrรคnkt nachvollziehen. Zwar seien Leistungsberechtigte verpflichtet, alle Mรถglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedรผrftigkeit auszuschรถpfen, es sei jedoch keinesfalls rechtmรครig bei einer Weigerung die Leistungen ohne weitere Prรผfung zu versagen. Der Gesetzgeber habe dem Jobcenter Mittel an die Hand gegeben, selbst tรคtig zu werden. So hรคtte die Behรถrde eigenstรคndig Rente fรผr den Mann in Russland beantragen kรถnnen. Auch seien Erstattungsansprรผche gegebenenfalls durchsetzbar gewesen. Stattdessen habe das Jobcenter aber die Regelleistung einbehalten, so dass dem Ehepaar dadurch die Existenzsicherung vorenthalten worden sei, urteilt das Gericht. Zudem sei die Ehefrau aufgrund der Bedarfsgemeinschaft, die sie mit ihrem Mann bilde, ebenfalls von der Leistungseinschrรคnkung betroffen, obwohl sie der Aufforderung des Jobcenters nachgekommen sei, monierte das SG weiter. (ag)
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