Hartz IV: Trotz Corona-Krise 42.000 Sanktionen gegen Familien

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Sogar 850 Vollsanktionen

Wie aus einer Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage der Faktion Bündnis 90/ Die Grünen hervor geht, wurden trotz Corona-Krise noch im März diesen Jahres 42.000 Sanktionen gegen tausende Familien im Hartz IV-Bezug ausgesprochen. In rund 850 Fällen wurden sogar “Vollsanktionen” ausgesprochen, obwohl ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes Totalsanktionen untersagt.

Hartz IV Schild

Sanktionen indirekt auch gegen Kinder

Die “Sanktionsfreude” bei den Jobcentern hält nach wie vor an. Zwar wurden die Sanktionen seit Beginn der Corona-Auflagen gestoppt, allerdings wurden allein im März 2020 42.000 Sanktionen gegen Bedarfsgemeinschaften mit Kindern ausgesprochen.

In rund 850 Fällen haben die Jobcenter sogar die Leistungen mindestens von einem Elternteil komplett eingestellt. Solche “Vollsanktionen” sind eigentlich laut dem Bundesverfassungsgericht untersagt. Dennoch können die Leistungen komplett eingestellt werden, wenn die Behörden meinen, dass der Leistungsberechtigte keinen Anspruch, weil dieser nicht ausreichend “mitarbeitet”.

Leistungseinstellungen trotz Urteil des Bundesverfassungsgerichts

Hartz-IV-Bezieher dürfen auch bei einem wiederholten Fehlverhalten bis zu einer gesetzlichen Neuregelung nicht mehr vom Jobcenter mit einer Arbeitslosengeld-II-Kürzung von mehr als 30 Prozent bestraft werden. Die bisherigen starren Vorschriften, welche zwingend für drei Monate stufenweise Sanktionen von bis zu 100 Prozent vorsahen, sind unverhältnismäßig und verletzen das vom Staat zu gewährende menschenwürdige Existenzminimum, urteilte eigentlich das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe (Az.: 1 BvL 7/16).

Bundesarbeitsministerium widerspricht Vollsanktionen

Nach Angaben des Bundesarbeitsministeriums würde es sich bei den “Vollsanktionierten” allerdings nicht im eigentlichen Sinne um Sanktionierte handeln. Es würde sich um sog. Aufstocker handeln, die ergänzend Arbeitslosengeld II Leistungen beziehen, so eine Sprecherin.

“So führt beispielsweise bei Leistungsberechtigten der Regelbedarfsstufe 1, deren Leistungsanspruch im SGB II aufgrund von Einkommen bei 100 Euro liegt, eine Minderung in Höhe von 30 Prozent des Regelbedarfs dazu, dass kein Zahlungsanspruch mehr besteht”, erläuterte sie.

Im Jahre 2019 wurden rund 2,9 Millionen Bedarfsgemeinschaften in Deutschland gezählt. In jeder 3. Bedarfsgemeinschaft leben Kinder unter 18 Jahren.