Rechtswidrige Weisung der Bundesagentur für Arbeit zu § 26 SGB II
29.03.2012
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat eine neue Weisung an die Hartz IV-Leistungsträger (Jobcenter) herausgegeben. Nach Informationen der Wuppertaler Erwerbslosen-Beratungsstelle „Tacheles e.V.“ sei diese aber rechtswidrig. Die Weisung bezieht sich auf den § 26 SGB II. In der aktuellen BA-Weisung heißt es:
„Macht der Leistungsbezieher von seinem Sonderkündigungsrecht (für Zusatzbeiträge seiner Krankenkasse) keinen Gebrauch, ist davon auszugehen, dass er bereit ist, den Differenzbetrag selbst aus eigenen Mitteln zu zahlen. Eine Übernahme des Differenzbetrags durch das Jobcenter ist ausgeschlossen“.
Dazu Harald Thomé: „Diese Weisung verstößt schlichtweg gegen geltendes Recht, § 11b Abs. 1 Nr. 2 SGB II bestimmt klipp und klar, wenn ein `Sozialversicherungsbeitrag` worunter Zusatzbeiträge der Gesetzlichen Krankenkassen zu fassen sind besteht, ist dieser vom Einkommen abzusetzen. Bei der Absetzung hat entgegen der Weisung das Jobcenter kein Ermessen, er muss, insofern er vorhanden ist, abgesetzt werden.“
Zwar ist das Thema „Zusatzbeiträge der Krankenkassen“ derzeit nicht sonderlich aktuell, weil fast alle gesetzlichen Krankenkassen den Zusatzbeitrag momentan abgeschafft haben, allerdings weisen zahlreiche Gesundheitsökonomen daraufhin, dass durch das Abflauen der Konjunktur und den demografischen Wandel im laufenden bzw. im nächsten Jahr eine hohe Anzahl von Kassen wieder dazu übergehen werden, abermals einen pauschalen Zusatzbeitrag zu erheben. Unabhängige Studien (z.B. der Universität Köln) gehen davon aus, dass dieser zusätzliche Beitrag schon in ein paar Jahren massiv ansteigend wird, wenn die Politik keine alternativen Modelle wie die Bürgerversicherung für alle Menschen installiert. Zwar diskutieren derzeit selbst Kreise der Union über die Sinnhaftigkeit der Existenz einer Privaten Krankenversicherung (PKV), doch die Lobby der Versicherungskonzerne ist viel zu stark, als dass ein Ende der Zwei-Klassen-Medizin in Sicht wäre.
Solange also der Zusatzbeitrag als gewolltes Element der Marktregulierung des Kassensystems existiert, sollten Bezieher von Hartz IV-Leistungen von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen und im Falle der Erhebung oder Erhöhung eines Zusatzbeitrages die Kasse wechseln. Ein Sonderkündigungsrecht besteht sechs Wochen nach Eingang der schriftlichen Mitteilung der Kasse. (sb)
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