Hartz IV: Nebenkosten können vorgestreckt werden

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Hartz IV: Übernimmt die Arge die Erstattung der Nebenkosten, wenn man diese vor der Bewilligung beglichen hat? Die Sozialgerichte betonen, dass dies im Sinne des SGB II ist und die Kosten übernommen werden müssen

Ein Fall, der immer wieder im Forum geschildert wird, ein Urteil zu folgendem Problem: Ein Leistungsbezieher zahlt eine Nebenkostenrechnung (z.B. Heizungswartung) vor einer Bewilligung der Kosten und die Behörde stellt sich auf den Standpunkt, was schon gezahlt sei, müsse sie nicht mehr übernehmen. Das Sozialgericht Braunschweig hat hierzu beschlossen, dass die Behörde auch dann zur Übernahme von Nebenkostennachzahlungen verpflichtet ist, wenn der Hilfeempfänger sie zunächst selbst bezahlt hat. (S 19 AS 2207/07 vom 18 Juni 2008).

Die Begründung: Da Leistungsempfängern nach dem SGB II u.a. ein begrenztes Schonvermögen zugebilligt wird, welches diese nach freiem Willen verwenden können, sei es außerordentlich löblich, dass Hartz IV Betroffene nicht etwa lediglich die Nebenkostenabrechnungen bei der Behörde eingereichen. Durch die sofortige Zahlung entstünden keine Mahnungen, keine Verzugszinsen etc.. Dieses vorausschauende Verhalten entspreche dem Sinn und Zweck des SGB II – nämlich die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Personen stärken, § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB II, und nicht behindern bzw. sanktionieren. (03.06.2009)