Hartz IV: Kühlschrank-Gutschein anrechnungsfrei

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Abwrackprämie für alten Kühlschrank darf nicht auf Hartz IV-Regelleistung angerechnet werden
Hartz IV-Bezieher aus Forst staunten nicht schlecht, als sie feststellen mussten, dass die Abwrackprämie für ihren alten Kühlschrank auf ihre Regelleistung angerechnet wurde. Auf Anfrage beim Bundesarbeitsministerium (BMAS) in Berlin stellte sich heraus, dass die 150 Euro für die Anschaffung eines neuen Geräts nicht bedarfsmindernd als Einkommen im SGB II gelten. Die Anrechnung auf den Regelsatz ist demnach rechtswidrig.

Gutschein für neuen Kühlschrank gilt nicht als Einkommen
Der Gutschein darf nicht auf den Hartz IV-Regelsatz angerechnet werden. „Vor dem Hintergrund, dass der ausgezahlte Geldbetrag zur freien Verfügung steht und unter Beachtung dessen, dass der Gutschein zweckgebunden zur Ersatzbeschaffung eines neuen hocheffizienten Kühlgerätes ausgegeben worden ist, wäre es folgerichtig den ausgezahlten Geldbetrag zur Darlehenstilgung einzusetzen", zitiert das Blatt das Ministerium. Für die Anschaffung eines Neugeräts können Hartz IV-Bezieher ein zinsloses Darlehen beim Jobcenter beantragen, welches durch monatliche Raten in Höhe von zehn Prozent des Regelsatzes zurückgezahlt werden muss. „Probleme aus der Praxis bei der Berücksichtigung der zweckgebundenen Gutscheine sind dem BMAS nicht bekannt", so das Ministerium weiter.

Kühlschranktausch im Rahmen des „Stromsparcheck Plus"
Im Rahmen des sogenannten „Stromsparcheck Plus" können Hartz IV-Bezieher einen Gutschein über 150 Euro erhalten, sofern ihr alter Kühlschrank mehr als zehn Jahre alt ist, fachgerecht entsorgt wird und der neue Kühlschrank mindestens 200 Kilowattstunden Strom pro Jahr einspart. Die Neuanschaffung des Geräts muss zudem nachgewiesen werden. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann ein entsprechender Gutschein ausgestellt werden. (ag)

Bild: Karl-Heinz Laube / pixelio.de

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