Kinderzuschlag statt ergänzendes Arbeitslosengeld II
Der Kinderzuschlag ist für Eltern vorgesehen, die zwar mit eigenem Einkommen ihren (elterlichen) Bedarf abdecken, jedoch ohne den Kinderzuschlag wegen des Bedarfs der Kinder Anspruch auf ALG II hätten. Berechtigte sind die Eltern bzw. Elternteile, in deren Haushalt die Kinder leben. Für den Anspruch auf Kinderzuschlag werden die unter 25-jährigen Kinder berücksichtigt, für die die berechtigte Person auch Kindergeld erhält. Kinder des Berechtigten, die bei dem anderen Elternteil leben, sind nur bei diesem zu berücksichtigen. Seit dem 1.Augsut.2006 kann gewählt werden zwischen Bezug von Leistungen nach dem SGB II oder Kinderzuschlag.
Die Eltern müssen mindestens über Einkommen oder Vermögen verfügen, das es ihnen ermöglicht, ohne Wohngeld ihren nach dem ALG II zu errechnenden Mindestbedarf sicherstellen zu können (untere Einkommensgrenze). Der Kinderzuschlag beträgt maximal 140 Euro monatlich je Kind und deckt zusammen mit dem Kindergeld in Höhe von monatlich 154 Euro den durchschnittlichen Bedarf von Kindern. Hinsichtlich des Wohnbedarfs kommt das bei gegebener Einkommenshöhe zustehende Wohngeld hinzu. Bei einem Einkommen oder Vermögen der Eltern in Höhe ihres eigenen Mindestbedarfs ist der Kinderzuschlag in voller Höhe zu zahlen. Überschreiten Einkommen und Vermögen diese Grenze, wird der Kinderzuschlag gemindert. Einkommen aus Arbeit allerdings nur um 70 % des Überschreitungsbetrages. (Unabhängige Sozialberatung Bochum, 25.05.2008)
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