Aufgrund der angespannten wirtschaftlichen Situation durch die Corona-Pandemie und die dadurch entstandenen Umsatzeinbußen, wurden die Prüfmechanismen der Jobcenter ausgesetzt. Betroffene bekommen Hartz IV-Leistungen vorläufig ohne Prüfung bewilligt. Doch die Jobcenter führen seit jeher ein Eigenleben und nehmen es mit der Verordnung der Bundesregierung nicht so ernst.
Prüfung des Vermögens und der Kosten der Unterkunft ausgesetzt
Der “Corona”-Paragraf 67 SGB II legt fest, dass eine Vermögensprüfung von Antragsstellern durch die Jobcenter vorerst nicht vorgenommen wird. Vorausgesetzt der Betroffene verfügt nicht über ein Vermögen, das 60.000 Euro übersteigt.
Außerdem wird eine Prüfung der Angemessenheit der Kosten für Wohnung und Heizung für sechs Monate aufgeschoben, selbst bei bereits laufenden Kostensenkungsverfahren.
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Endgültige Hartz IV-Leistungsbescheide nur auf expliziten Antrag zulässig
Normalerweise wird am Ende des Bewilligungszeitraums eine abschließende Festsetzung des Leistungsanspruchs durch das Jobcenter ermittelt und ggf. Leistungen zurückgefordert. § 67 SGB II bestimmt jedoch auch, dass bis vorerst zum 31.03.2021 entgegen des regulären Vorgehens ein endgültiger Leistungsbescheid nur erteilt werden darf, sofern die Betroffenen dies explizit beantragen.
Dies gilt völlig unabhängig von den tatsächlichen Verhältnissen. Erst nach dem bisher nicht abzusehenden Ende der Corona-Krise dürfen die Jobcenter also wieder von sich aus endgültige Leistungsbescheide ausstellen und gezahlte Leistungen zurückfordern.
Jobcenter halten sich nicht an Corona-Erleichterungen und beraten Betroffene falsch – jetzt Widerspruch einlegen
Berichte aus den Jobcentern zeigen, dass diese Betroffene oftmals falsch beraten und dennoch endgültige Leistungsbescheide ausstellen, aus denen Rückzahlungsforderungen resultieren, welche Betroffene in dieser prekären Situation überhaupt nicht leisten können. So wird der Druck auf Betroffene, die am stärksten unter der anhaltenden Situation leiden, noch weiter erhöht.
Betroffene, die vom Jobcenter mit Rückzahlungsforderungen konfrontiert werden, obwohl sie keinen endgültigen Leistungsbescheid beantragt haben, sollten umgehend Widerspruch einlegen! Beitragsbild: Andrey Popov / AdobeStock
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