Wenn Betroffene von Hartz IV sich nicht an die mit dem Jobcenter geschlossene oder von diesem erlassene Eingliederungsvereinbarung halten, sich also beispielsweise nicht auf einen neuen Job bewerben, die Teilnahme an angeordneten, aber oftmals unsinnigen Maßnahmen ablehnen, ein Stellenangebot ausschlagen oder nicht zu einem Meldetermin erscheinen, werden sie dafür sanktioniert. Diese Sanktionen sind ein vielkritisierter Kernaspekt des Hartz IV-Regimes.
Bundesverfassungsgericht verurteilte Sanktionen über 30 Prozent
Im November 2019 hatte das Bundesverfassungsgericht Sanktionen, die zu einer Leistungskürzung von 30 Prozent oder mehr der Hartz IV-Ansprüche führen für verfassungswidrig befunden. Ein ganz ähnliches Urteil fällte auch der Europäische Gerichtshof.
Hartz IV-Sanktionen über 30 Prozent noch immer auf der Tagesordnung
Dennoch gibt es noch immer Sanktionen über 30 Prozent! Das liegt daran, dass das Urteil des Bundesverfassungsgerichts viele mögliche Fälle gar nicht abdeckt. Auch der Gesetzgeber hat sich bisher nicht weiter bemüht, das Urteil in die gesetzlichen Regelungen zu überführen.
Überschneidung verschiedener Sanktionen führen zu hoher Leistungskürzung
Das Sozialgericht Berlin beispielsweise hat kürzlich die Klage eines Betroffenen abgewiesen, der eine Leistungsminderung von 40 Prozent beklagte. Nach Ansicht des Gerichts sei eine Überschneidung einer Sanktion nach § 31 Abs. 1 SGB II und einer Meldesanktion nach § 32 SGB II unproblematisch, selbst wenn die gesamte Leistungskürzung 30 Prozent übersteige – schließlich habe das Bundesverfassungsgericht die Möglichkeit eines solchen Falls nicht in seinem Urteil berücksichtigt. (S 37 AS 11335/19)
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