Geringere Infektionsgefahr mit Coronavirus bei Umzugsunternehmen -Sozialgericht Dortmund: Jobcenter muss Umzugskosten bezahlen
Jobcenter dรผrfen wegen der bestehenden Ansteckungsgefahr mit dem Coronavirus bei dem erforderlichen Umzug einer Hartz-IV-Bezieherin nicht auf studentische Umzugshelfer verweisen. Da die studentischen Helfer aus mehreren Haushalten kommen und รผblicherweise nicht miteinander arbeiten, besteht eine hรถhere Infektionsgefahr als bei Beschรคftigten eines einzelnen Umzugsunternehmens, entschied das Sozialgericht Dortmund in einem am Dienstag, 8. Dezember 2020, bekanntgegebenen Beschluss (Az.: S 30 AS 4219/20 ER). Das Sozialgericht verpflichtete damit vorlรคufig das Jobcenter, der Klรคgerin die beantragte รbernahme von Umzugskosten in Hรถhe von 2.169 Euro zu gewรคhren.
Ist ein Umzug eines Hartz-IV-Beziehers erforderlich, muss dieser sich normalerweise selbst behelfen und etwa auf Familienangehรถrige und Freunde als Umzugshelfer zurรผckgreifen. Im Streitfall war dies bei der klagenden Hartz-IV-Bezieherin nicht mรถglich. Nach der Trennung von ihrem Partner sei der Freundeskreis zerbrochen, sie sei zudem krankheitsbedingt nicht in der Lage, selbst den Umzug zu leisten. Auรerdem bedรผrften ihre zwei Kleinkinder der Betreuung.
Umzugskosten mรผssen vom Jobcenter in voller Hรถhe รผbernommen werden
Ihren Antrag auf รbernahme der Umzugskosten in Hรถhe von 2.169 Euro durch ein Umzugsunternehmen lehnte das Jobcenter jedoch ab. Die Frau kรถnne stattdessen doch studentische Umzugshelfer, einen Elektriker und einen Fahrer beauftragen.
Dem widersprach jedoch das Sozialgericht Dortmund in seinem Beschluss vom 12. November 2020. Zur Begrรผndung verwies es auf die Ansteckungsgefahr mit dem Coronavirus. Es widerspreche bereits dem Zweck der Coronaschutzverordnung, Infektionsgefahren wirksam und zielgerichtet zu begrenzen, wenn die Antragstellerin darauf verwiesen werde, mehrere Personen einzeln zu beauftragen, die allesamt aus verschiedenen Haushalten und von verschiedenen Arbeitgebern stammen, und mit ihnen kรถrperlich schwere Arbeit durch den Umzug zu verrichten.
So lieรen sich bei einem Umzug starkes Ein- und Ausatmen sowie die Unterschreitung des vorgeschriebenen Mindestabstandes von 1,5 Metern nicht vermeiden. Bei einem Umzugsunternehmen sei die Infektionsgefahr deutlich geringer, da dessen Mitarbeiter ohnehin regelmรครig zusammen arbeiten und damit eher โeinem Haushalt” entsprechen. fle/mwo