Hartz IV: Heizkosten und Strom Überprüfungsantrag

Lesedauer 2 Minuten

Hartz IV: Überprüfungsantrag Heizkosten & Strom

Bundeskanzlerin Merkel in der FAZ. Überprüfungsantrag stellen!
von Dietmar Brach

Zitat

Allen Empfängern von Arbeitslosengeld II werden Heizkosten und Strom bezahlt, sie sind damit nicht von den Preissteigerungen betroffen. Darüber hinaus kann der Staat aber nicht eingreifen, denn unser Sozialsystem basiert auf der individuellen Bedürftigkeit. Generelle Subventionen des Strom- oder Gastarifs kann es nicht geben, weil sie nicht finanzierbar und zudem mit Mitnahmeeffekten verbunden wären. Siehe auch: Angela Merkel kennt sich gut bei Hartz IV aus?

Diese Aussage der Frau Merkel, die damit übrigens eine Entscheidung des Sozialgerichts Frankfurt stützt, sollte Anlass sein, einen entsprechenden Überprüfungsantrag zu stellen.

Überprüfungsantrag, Entwurf

Absender

Anschrift Arge

Bedarfsgemeinschaft Nr. / Datum
Überprüfung der Berechnung der Leistung zum Lebensunterhalt / Kosten der Unterkunft

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Hinblick auf die Aussage der Bundeskanzlerin Angela Merkel vom 20.06.2008 nachdem zum Ausgleich von Preissteigerungen die Kosten für Heizung und Strom bei Arbeitslosengeld II Empfängern in voller Höhe vom Staat übernommen werden und unter Berücksichtigung des Urteils des Sozialgerichts Frankfurt AZ S 58 AS 518/05
beantrage ich die

ÜBERPRÜFUNG

meiner Leistungsbescheide seit dem 01.01.2005.

In diesen Bescheiden wurde für die Stromkosten lediglich ein in der Regelleistung enthaltener Festbetrag berücksichtigt. Da die Energiekosten seit 2005 um ca 50% gestiegen sind und der der Regelleistung enthaltene Betrag von 8 % der neben den Energiekosten auch die Kosten für die Instandhaltung der Wohnung umfasst, viel zu niedrig angesetzt ist, ist dieser nicht bedarfsdeckend.

Frau Bundeskanzlerin Merkel hat mit Ihrer Aussage im Interview mit der FAZ ebenso wie das Sozialgericht Frankfurt in oben angeführter Urteilsbegründung jedoch klargestellt, dass Arbeitslosengeld II Empfänger die Stromkosten soweit sie den im Regelsatz enthaltenen Betrag übersteigen bei dem zuständigen Leistungsträger beanspruchen können.

Ich beantrage daher, die bisher ergangenen Bescheide zu überprüfen, und die von mir seit dem 01.01.2005 über den im Regelsatz enthaltenen Betrag geleisteten Zahlungen für Stromlieferungen zu erstatten.

Mit freundlichen Grüßen
………………………………..

(Artikel vom 23.06.2008, Dietmar Brach)